Privatschriftliche Vollmacht

  • Hallo,

    mir liegt folgender Fall vor: GbR (Sohn und Eltern) eingetragen. Die Eltern erteilen Sohn eine privatschriftliche Vollmacht (auch hins. der Übertragung von Gesellschaftsanteilen). Der Sohn überträgt in Vollmacht für die Eltern die Anteile der Eltern auf seine Frau und Kinder. Die privatschriftliche Vollmacht kann im Orginal vorgelegt werden. Eine Vollmachtsbestätigung der Eltern in der Form des § 29 GBO ist nicht möglich, da sich die Familie zerstritten hat. Jetzt gibt es jedoch ein Urteil, in dem es heißt, dass die Eltern nicht behaupten dürfen, die Vollmacht sei widerrufen und das die Vollmachten weiterhin bestehen.

    Können die Urteile eine Vollmacht nach § 29 GBO ersetzen?

    M.E. nicht, da ja die Vertretungsmacht und die Rechtsfolgen an den Besitz und die nachzuweisende Form der Vollmacht geknüpft sind.

    Was meint Ihr dazu?


    Camilla

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Das Urteil kann wenn überhaupt doch nur bestätigen, dass die privatschriftliche Vollmacht besteht. Mehr nicht. Folge: Die Vollmacht ist fürs Grundbuch ungeeignet, da § 29 GBO nicht gewahrt ist.

  • Die Übertragung der Gesellschaftsanteile bei der BGB Gesellschaft kann ja formfrei erfolgen. Und es liegt wohl offensichtlich ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümer vor. Wäre dann nicht § 22 II GBO maßgeblich? An der wirksamen Übertragung der Gesellschaftsanteile an sich besteht ja kein Zweifel (vorbehaltlich der involvierten Kinder und evtl. Genehmigungen). Damit ist unter Voraussetzung der Wirksamkeit der Vollmacht das Grundbuch unrichtig und § 22 GBO anwendbar.

  • Natürlich ist die Übertragung der Gesellschafteranteile formlos möglich. Aber das ändert ja nichts daran, dass für das GBA ein Nachweis in Form des § 29 GBO erforderlich ist. Und das schließt die Vollmacht mit ein. M.E. müssten die Eltern auf Abgabe einer Willenserklärung (nämlich Bewilligung der Berichtigung) verklagt werden.

  • Meines Erachtens bedarf es bei Neueintritt und Aussscheiden aus der GbR entweder der Berichtigungsbewilligung. Dann bedarf aber auch die Vollmacht der Form des § 29 GBO (Schöner/Stöber, Rz. 3536). Oder wenn wie beabsichtigt: ein Unrichtigkeitsnachweis (Übertragungsvertrag nebst Zustimmung der übrigen Gesellschafter) dann ist ebenfalls die Vollmacht in der Form des § 29 GBO vorzulegen.
    Die Vollmacht bedarf der öffentlichen Beglaubigung (Schöner/Stöber, Rz. 3536; Meikel, Grundbuchrecht, § 29 GBO, Rz. 60). Da diese nicht beizubringen ist, bin ich der Meinung wie Grubu: die Eltern müßten verklagt werden.

    Mein Problem dabei ist nur, dass der Notar der Ansicht ist, das das Urteil als Urkunde i.S.d. § 417 ZPO auch den Anforderungen des § 29 GBO entspricht.
    Es kann auch nur den Fortbestand bis zur Verkündung bestätigen. Und es ist nicht klar, ob die Vollmachten, die dem Urteil zugrundelagen auch tatsächlich die vom Notar vorgelegten Vollmachten sind.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Eine Beglaubigung der Vollmacht kann nicht verlangt werden. Das Urteil bestätigt wohl nur die Vollmacht zum Zeitpunkt der Verkündung, damit sind dann aber die Gesellschaftsanteile übertragen und das Grundbuch ist unrichtig. Und damit bedürfte es einer § 22 II GBO Zustimmung, diese natürlich in öffentlich beglaubigter Form.

  • Das LG hat die Beschwerde abgebügelt.

    Da die Beweiskraft des Urteils als öffentlicher Urkunde iSd § 417 ZPO nicht auf den Urteilsinhalt beziehe, könne das Urteil auch nicht den Nachweis durch öffentliche Urkunde ersetzen. Dieser liege mit der privatschriften Vollmacht nicht vor, so dass das GBA dies mit Recht beanstandet habe.

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