Wert der Scheidung bei Mandatsniederlegung

  • In einem Scheidungsverfahren endete die Beauftragung des Antragsgegner-Anwalts direkt nach der Zustimmung zur Scheidungsklage.
    M. E. kann hier nur eine Verfahrensgebühr aus dem Scheidungswert ( 8.000,-) ohne VA-Wert (weitere 4.000,-) berechnet werden. Stimmt das? Der Anwalt will natürlich aus dem zusammengerechneten Wert seine Gebühren.
    Konnte im Forum keinen Beitrag finden.

    LG

  • Schreib ihn doch an und teil mit, wie du festsetzen willst und dass eine Tätigkeit im Umfang des VA aus den Akten nicht ersichtlich ist. Mal sehen was er dir mitteilt. Dann schaun wir mal weiter.

  • Für die Entstehung der anwaltlichen Vergütung ist primär der Auftrag des Auftraggebers entscheidend und nicht die dann folgende Tätigkeit.

    Der VA wird doch bei Scheidung vAw durchgeführt, sprich, er ist immer zugleich "Anhängsel" zur Scheidung. Dabei ist gebührenrechtlich egal, ob der VA letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird oder er ausgeschlossen ist. Mit Anhängigkeit ist er Gegenstand des Verfahrens. Wenn der Auftraggeber also einen Auftrag "zur Scheidung" dem RA erteilt, ist damit zumindest konkludent auch einer zum VA umfaßt. Andernfalls hätte der Auftraggeber diesen aus der Natur der Sache heraus ausschließen müssen und der RA dies vor Gericht ggf. ausdrücklich bei Antragstellung (ist übrigens keine Klage ;)) klarstellen müssen. Daß ein solches Verhalten mehr als ungewöhnlich wäre, da im Regelfall von der Gesamtvertretung (Scheidung + VA) auszugehen ist, müßte sich für die Behauptung des Gegenteils ein Anhaltspunkt irgendwo finden. Mit Antragstellung des Scheidungsantrages gilt m. E. die Gesamtvertretung als "glaubhaft" gemacht, wenn nichts Gegenteiliges postuliert wird. Ggf. laß Dir doch die anwaltliche Versicherung geben, wenn Dir sein Vortrag nicht ausreicht? Dann ist zumindest dem Grundsatz im KfV genüge getan, daß der Ansatz der geltend gemachten Gebühr "glaubhaft gemacht" worden ist.

    Meine Auffassung ist aber, daß es das nicht einmal müßte...

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Leuchtet auch irgendwie ein. Aber er ist im VA noch nicht tätig geworden. Weitere Folgesachen würden für ihn auch nicht den Wert erhöhen.
    Allerdings gefällt mir der Hinweis auf den Auftrag, der erteilt wurde.
    Vielen Dank für die nette Antwort und viele Grüße nach Berlin und ein schönes Wochenende.

  • Aber er ist im VA noch nicht tätig geworden.


    Wie gesagt, das spielt keine Rolle. Nach § 23 I 1 RVG gelten für ihn die Wertvorschriften des FamGKG. Mit Anhängigmachung des Scheidungsantrages ist auch der VA anhängig geworden, weshalb das Gericht ja auch aus beiden Gegenständen (wenn auch nur vorläufigen) einen Vorschuß anfordert, weil sich aus beiden Gegenständen der vom FamGKG bestimmte Verfahrenswert ergibt.

    Vielen Dank für die nette Antwort und viele Grüße nach Berlin und ein schönes Wochenende.


     Wünsch ich ebenfalls Richtung Hessen(?) bei dem tollen, warmen Wetter!

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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