zu *17
Da könnte man noch mal in Ruhe drüber nachdenken, dass geht aber bei mir momentan nicht.
Wenn die Kostenentscheidung z. B. lautet
Von den Kosten des Klägers tragen
a. der Bekl. zu 1. 10 %, b) der Bekl. zu 2. 20 % c) der Bekl. zu 3. 40 % und die Beklagten unterschiedlich an dem Verfahren beteiligt waren,
dann setze ich doch beim Bekl. zu 3. auch nicht nur 40 % der Kosten nach dem ihn betreffenden Streitwert an, sondern 40 % von den Gesamtkosten.
Warum soll dann aber bei den Auslagen gesplittet werden?
Erstattung der Kosten für EMA-Auskunft
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Das gibt es - wenigstens bei uns - auch nicht.
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zu *17
Da könnte man noch mal in Ruhe drüber nachdenken, dass geht aber bei mir momentan nicht.
Wenn die Kostenentscheidung z. B. lautet
Von den Kosten des Klägers tragen
a. der Bekl. zu 1. 10 %, b) der Bekl. zu 2. 20 % c) der Bekl. zu 3. 40 % und die Beklagten unterschiedlich an dem Verfahren beteiligt waren,
dann setze ich doch beim Bekl. zu 3. auch nicht nur 40 % der Kosten nach dem ihn betreffenden Streitwert an, sondern 40 % von den Gesamtkosten.
Warum soll dann aber bei den Auslagen gesplittet werden?Naja, bei Kosten für eine EMA könnte ich mir das sogar noch vorstellen, weil ja nun die unter ihren Anschriften erreichbaren Parteien mit Kosten für eine Ermittlung der Anschrift der verzogenen Partei so rein gar nix zu tun haben. Ist in der ZV gegen mehrere Schuldner ja auch so, dass Auslagen, die auf einen bestimmten Schuldner bezogen sind, auch nur gegen diesen vollstreckt werden können.
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Wenn man ein § 11 RVG-Verfahren gegen Eheleute hat und bei einem der beiden bedarf es dreier Zustellungsversuche, dann wird der Mehrbetrag doch auch dem Verursacher aufgedrückt - jedenfalls bei mir. Hier werden die ZU-Kosten im VFB sogar extra genannt.
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Hier werden die ZU-Kosten im VFB sogar extra genannt.
Hier ebenfalls. Zumindest war das bisher bei sämtlichen VFB so, die ich aus Ffm. auf dem Tisch hatte. -
Kein Wunder - ich sach nur: 3er-Expertengruppe...
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Kein Wunder - ich sach nur: 3er-Expertengruppe...
Das hatte ich mir beim Schreiben auch gedacht...
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Es steht so in der ZPO, in den Kommentaren auch. Ist eigentlich auch logisch. Grob gesagt ist alles, was nach dem Titel kommt Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und wird ohnedies nicht mehr festgesetzt und mit dem Titel beigetrieben.
Man wird auch nicht erleben, dass nach dem Zitat des Gesetzeswortlauts auf der Festsetzung beharrt wird. -
Man wird auch nicht erleben, dass nach dem Zitat des Gesetzeswortlauts auf der Festsetzung beharrt wird.
Ich glaube, hier spricht ein grenzenloser Optimist. :D;) -
Und den Fleck auf der Karte, wo das derart gehandhabt wird, hätte ich auch gerne mal gesehen.
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Ich habe zu dem Thema eine ergänzende Frage:
Bei mir werden auch EMA-Kosten geltend gemacht nebst Mehrwertsteuer. Ich habe das bemängelt, weil ich davon ausgegangen bin, dass in den 11 € bereits die Mehrwertsteuer enthalten ist.
Das sieht der Anwalt aber anders.
Kann der Anwalt die Mehrwertsteuer über die 11 € zusätzlich geltend machen? -
Ich habe zu dem Thema eine ergänzende Frage:
Bei mir werden auch EMA-Kosten geltend gemacht nebst Mehrwertsteuer. Ich habe das bemängelt, weil ich davon ausgegangen bin, dass in den 11 € bereits die Mehrwertsteuer enthalten ist.
Das sieht der Anwalt aber anders.
Kann der Anwalt die Mehrwertsteuer über die 11 € zusätzlich geltend machen?kommt drauf an wer Kostenschuldner ist... ist der Anwalt Kostenschuldner, dann mit USt. Steht aber auf der Kostenrechnung der Gemeinde drauf (Adressat) .. da wird sicher keine USt. ausgeweisen sein
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kommt drauf an wer Kostenschuldner ist... ist der Anwalt Kostenschuldner, dann mit USt. Steht aber auf der Kostenrechnung der Gemeinde drauf (Adressat) .. da wird sicher keine USt. ausgeweisen sein
Ebenso (s. dazu auch BGH, IV ZR 232/08).
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Bei mir ist in aller Regel der RA der Kostenschuldner, da er die EMA einholt, daher mit MwSt.
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Vielen Dank
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