Nachlasspfleger für unbekannte Erben für bekannte Erben?

  • Guten Morgen!
    Mich würde interessieren wie folgender Fall bei anderen Gerichten behandelt werden würde:
    Ich habe einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis: Ermittlung der unbekannten Erben. Nun sind jedoch mittlerweile 13 Erben ermittelt und auch durch Erbschein festgestellt. Der Nachlasspfleger verkauft jetzt das Grundstück und tritt für alle Erben, somit auch für die bereits ermittelten Erben auf.
    M.E. wäre die Nachlasspflegschaft für den Teil der bekannten Erben aufzuheben und diese müssten in dem Vertrag selbst auftreten. Wieso sollte der Pfleger für die bekannten Erben handeln können, wenn der Wirkungskreis ausdrücklich nur die Vertretungsermächtigung für die unbekannten Erben hergibt?
    Ich habe einen Erbschein und habe aus grundbuchrechtlicher Sicht ein Problem damit wenn diese im Vertrag nicht auftreten oder diesen zumindest genehmigen.
    Der Notar und der Nachlasspfleger sind der Meinung die Vertretung gelte weiterhin.Auch dem Nachlassgericht habe ich die Akte vorgelegt mit der Bitte um Überprüfung des Wirkungskreises. Der Rpfl. sagt mir jedoch er werde die Pflegschaft nicht aufheben. Hilfe - darf der Pfleger wirklich für alle handeln?

  • Solange die Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben oder bezüglich der bekannten Erben teilaufgehoben ist, kann der Nachlasspfleger für alle Erben handeln und das Nachlassgericht kann seine Erklärungen auch noch genehmigen.

    Es liegt hier offensichtlich der Fall vor, dass der Nachlasspfleger im Einvernehmen mit den bekannten Erben und dem Nachlassgericht den Grundbesitz zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung veräußert, weil dies einfacher ist, als wenn die 13 bekannten Erben, die ohnehin verkaufen wollen, nach Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft selbst neben dem Nachlasspfleger handeln (zu dieser Verfahrensweise vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2004, 604, 612 f. m.w.N.). Als Grundbuchamt hat Dich dies aber nicht zu interessieren, sondern diese Fragen (wie die Anhörung der ermittelten Erben) sind im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren zu klären. Für Dich ist nur maßgeblich, dass die Nachlasspflegschaft noch vollumfänglich besteht und dass die erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung rechtskräftig ist.

  • Ist der Aufgabenkreis wirklich nur "Ermittlung der Erben"? Dann wäre die Veräußerung des Grundstücks durch den Pfleger m.E. nicht möglich. Es müsste wenigstens noch "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" oder so ähnlich im Aufgabenkreis stehen.

  • Die Verwaltung ist natürlich im Wirkungskreis enthalten. Die Genehmigung liegt mir auch vor. Ich habe nur den Punkt genannt der für meine Frage wichtig war. Dann mach ich mich jetzt mal an die Arbeit...

  • Hallo, ich häng mich mit meiner Frage hier mal ran.

    Sachverhalt: Ich hab eine fette Akte mit Erbermittlung in der 3. Ordnung. Auf der mütterlichen Seite wurde das Erbe teilweise angenommen (ausdrücklich oder durch Fristablauf) und manche haben auch ausgeschlagen. Die väterliche Linie und eine Cousine (Polen) sind mir jedoch noch völlig unbekannt. Für die wollte ich einen Nachlasspfleger bestellen (Sicherung Nachlass & Ermittlung Erben).

    Problem: Für einen Teil-ES fehlen mir noch einige Urkunden (vor allem von denen, die das Erbe durch Fristablauf angenommen haben). Und nun überleg ich, ob ich erstmal eine komplette Nachlasspflegschaft anordne (damit der Nachlass erstmal gesichert werden kann, Erbfall war Anfang 2010) und teilweise aufhebe, sobald der Teil-ES-Antrag erteilt ist. Oder ob ich gleich eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Stämme anordne (gesetzlich gesehen: richtiger). Hier seh ich allerdings den Nachteil, dass die "bekannten" Erben sich ja noch nicht mit ES ausweisen können, was ggf. den Nachlasspfleger beim Handeln und Sichern des Nachlasses behindern könnte.

    Wie ihr seht, ich kann mich nicht so recht entscheiden. Hat hierzu irgendjemand noch eine gute Idee?? :gruebel:

  • Ich muss mich hier auch mal ranhängen:

    Im Jahr 2011 wurde Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben der Frau X eingerichtet, Aufgabenkreis: Sicherung & Verwaltung des Nachlasses sowie Erbenermittlung.

    im Februar 2013 Kaufvertrag unter Mitwirkung des NachlPflegers, Genehmigung des Nachlassgerichts vom gleichen Monat. Im KV war auch eine Vollmacht für den Notar enthalten zur Einholung, Mitteilung und Entgegennahme der Genehmigung. Diese Eigenurkunde wurde vom Notar jedoch vergessen und erst nach Beanstandung eingereicht, und zwar mit folgendem Inhalt:

    [...] dass ich heute die hierzu erteilte, mit RK-Zeugnis versehene nachlassg. Genehm. [...] entgegengenommen habe, die dem anderen Vertragsteil mitgeteilt und die Mitteilung hierüber in Empfang genommen habe.

    01.10.2013
    Siegel + Unterschrift

    Allerdings wurde im April 2013 ein Erbschein hinsichtlich Frau X erteilt.

    Gehe ich jetzt richtig in der Annahme, dass ich - da ich nichts hinsichtlich einer etwaigen Aufhebung der Nachlasspflegschaft bekommen habe - weiterhin davon ausgehen kann, dass der Nachlpfleger trotz bekannter Erben + Erbschein handeln kann bzw. seine Vollmacht hinsichtlich der Genehmigung noch besteht? (Bzw. hätte man mir als GBA die Aufhebung der Nachlasspflegschaft mitgeteilt?)

  • Ich denke, du wirst nicht davon ausgehen können, dass die Nachlasspflegschaft noch besteht. Lass dir das Fortbestehen vom NG bestätigen. Ist die Pflegschaft aufgehoben, wird der Notar für den Pfleger nicht mehr mitteilen können. Das NG ist m.E. nicht verpflichtet, dem GBA die Aufhebung mitzuteilen.

  • Wenn das Nachlassgericht zutreffend handeln will, hebt es die Nachlasspflegschaft erst nach erfolgtem Vollzug des vom Nachlasspfleger durchgeführten Grundstücksgeschäfts auf (-> Wiedervorlage wg. Vollzugsmitteilung des Grundbuchamts oder Vollzugsanzeige des Pflegers).

    Im Übrigen könnte es sich im vorliegenden Fall auch so verhalten, dass der Notar nur die übliche Formulierung in die Eigenurkunde übernommen hat, dass er aber tatsächlich schon sehr viel früher - ohne Dokumentierung mittels "vergessener" Eigenurkunde - von der Doppelvollmacht Gebrauch gemacht hat.

  • Danke für die Antworten!

    Ich habe zwischenzeitlich mit dem NachlassG telefoniert und die Nachlasspflegschaft wurde im Januar 2014 aufgehoben. Also konnte der Notar im Oktober 2013 auf jeden Fall die Genehmigung noch mitteilen und entgegennehmen, sodass ich die Sache doch jetzt eigentlich eintragen kann?!

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