§ 124 Nr. 4 - drei Monats- Frist

  • Hallo,

    habe folgenden Fall:

    Ich ordne PKH- Raten nachträglich ab dem 01.12.2010 an. Dagegen wird Beschwerde eingelegt, diese aber im April 2011 zurückgewiesen.

    Auf eine daraufhin ergehende Mahnung, den Ratenrückstand (Raten Dezember - Mai) unverzüglich auszugleichen, hat die PKH- Partei nicht reagiert.

    Kann ich jetzt schon aufheben? Oder ist eine Aufhebung erst drei Monate nach der Bestätigung der Ursprungsentscheidung durch die Rechtsmittelinstanz möglich (Anders gefragt: Hätte sich die PKH- Partei während der Anhängigkeit der Beschwerde die Monatsraten für den Fall des Unterliegens beiseite legen müssen) ?

    Leider schweigen sich sämtliche zu Rate gezogenen Kommentare (Lissner, Zöller, Musielak, MüKo) zu dieser Problematik aus.

    Wer hat die passende Entscheidung parat? ;)

    Gruß
    rezk

  • Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Gesetz dies ausdrücklich besagt, was bei § 127 ZPO nicht der Fall ist. Sprich, die Partei kann nicht darauf vertrauen mit der Beschwerde Erfolg zu haben, sondern muss grds. auch in Ansehung der Beschwerdeeinlegung erstmals zahlen (und erhält im Erfolgsfalle zuviel gezahlte Beträge zurück oder diese werden auf künftig fällig werdende Raten verrechnet).

    Wie sinnvoll es ist, vor Abgabe der Akte an das Beschwerdegericht noch die Raten anzufordern mag jeder selbst klären. Ich mache das immer davon abhängig um welche Partei es sich handelt (es gibt da so gewisse Querulanten...), wie schnell nach der eigenen Erfahrung das Beschwerdegericht entscheidet und wie ich selbst die Erfolgsaussichten einschätze (manchmal macht ja z. B. auch eine Nichtabhilfe, um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu bekommen...).

    Kommt die Akte aus der Beschwerdeinstanz zurück, und ist seit der Entscheidung des Ausgangsgerichts mind. eine Rate länger als drei Monate rückständig, hebe ich auf.

    Unser OLG hat die Wirksamkeit der Aufhebung wg. Ratenrückstands aber auch schon mal nicht nur vom dem Erlass des Ratenbeschlusses und dessen Zustellung abhängig gemacht, sondern auch gefordert, dass die Partei durch eine konkrete Zahlungsaufforderung (insb. unter Angabe der Kontonummer an die zu zahlen ist) in Verzug gesetz wurde. Erst wenn seit der Ratenanordnung UND der Mitteilung an die Partei ab wann, welche Rate auf welches Konto zu zahlen ist, hat das OLG den Verzugsbeginn angenommen. Ein Fall von § 124 Nr. 4 ZPO läge demnach erst bei "Verzugsbeginn + 3 Monate" vor.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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