PKH mit oder ohne Raten oder überhaupt nicht - oder wie....

  • Hallo, bin erst seit einiger Zeit in der Zwangsversteigerungsabteilung und habe bislang mit PKH sowas von gar nichts am Hut gehabt :confused:. Soll heißen: ich habe von PKH keinerlei Ahnung und muss mich jetzt mehr oder weniger "freiwillig" damit auseinandersetzen. Zum Fall: Gläubiger macht gegen Schuldner aus einem Erbfall seine Pflichteilsansprüche geltend. Zur Durchsetzung selbiger Ansprüche beantragt nun der Gläubiger die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners. Gleichzeitig beantragt der Gläubigervertreter (=Rechtsanwalt) PKH und die Beiordnung. Aus den beigefügten Belegen und Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen komme ich anhand unseres Berechnungsprogramms zu dem Ergebnis, dass die Gläubigerin wohl monatliche Raten von 75 EUR erbringen können sollte. Aus einem anderen Verfahren weiß ich, dass meine Referats-Vorgängerin dort auch schon PKH ohne Raten bewilligt hat. Dies wohl deshalb, weil die Partei absolut mittellos war.

    Hab ich hier überhaupt ein "Wahlrecht" oder ist hier die PKH sowieso nur mit Raten zu bewilligen?
    (Vom weiteren Prozedere hab ich zwar auch keine Ahnung, aber das Problem stellt sich dann wohl auch erst später :D )

  • Wenn Du bei der Berechnung zu einer Ratenzahlungsverpflichtung kommst, sind Raten anzuordnen.
    ZPO § 115 Abs. 4 ist zu beachten.
    Eine Beiordnung halte ich hier nicht für erforderlich, habe insoweit aber auch noch nicht in die Kommentierungen geguckt.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Schon mal Danke für die Antwort. Dann werde ich also mit Raten anordnen. Die Beiordnung wäre aber wohl auch nicht "schädlich"? Zöller schreibt, in der Zwangsvollstreckung sollte "angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltsbeiordnung die Regel sein." Weiter schreibt er dass bei Einstellungs- und Schutzanträgen ein RA beizuordnen sei, was bei Zwangsversteigerungen nicht so selten vorkommt (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 121).

  • Schon mal Danke für die Antwort. Dann werde ich also mit Raten anordnen. Die Beiordnung wäre aber wohl auch nicht "schädlich"? Zöller schreibt, in der Zwangsvollstreckung sollte "angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltsbeiordnung die Regel sein." Weiter schreibt er dass bei Einstellungs- und Schutzanträgen ein RA beizuordnen sei, was bei Zwangsversteigerungen nicht so selten vorkommt (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 121).



    Nein, sie wäre nicht "schädlich" und nach dem geschilderten Sachverhalt würde ich auch PKH bewilligen inklusive Beiordnung und Ratenzahlung.

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