Verwertung Genossenschaftsanteile

  • @Flor:
    Drei minderjährige Kinder und der Verlust der Wohnung sind keine Härte? Der Umzug kostet auch wieder Knete, die die Schuldnerin ja nun mal nachweislich nicht hat. :gruebel:


    ..sicher jedenfalls keine Härte gegen Leib und Leben, es bereitet jedoch Unannehmlichkeiten.

    Ich vermag nicht so recht nachzuvollziehen, weshalb man wegen dieser Genossenschaftsgeschichten so einen großen Eiertanz macht.

    Hätte man eine normale Mietwohnung und hätte der Schuldner nach Beantragung des Insolvenzverfahrens auch die laufende Miete nicht bezahlt, so hätte er die Kündigung gefangen, mit der Konsequenz, dass er sich eine andere Bleibe suchen muss. Kein Mensch käme da auf den Gedanken, den Schuldner zu bedauern.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hab Chef auch gebeten, hier noch mal mit dem zuständigen Rpfl. zu telefonieren. Obgleich es uns ja - mal rein professionelle betrachtet - wurscht sein kann, wie das ausgeht. Leider sind wir wohl alle nicht so gestrickt, dass es uns tatsächlich egal ist. :(

    Ehrlich gesagt, finde ich das sehr gut, wenn uns das nicht egal ist. Die Aufgaben, die wir ausfüllen, gehen meiner Meinung nach mit einer ethischen Verantwortung einher. Gut, wenn wir das wahrnehmen. Aber das führt vom Thema weg.

    Zur Sache selbst: es müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die eine Härte begründen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob das vorliegt, ist doch ganz stark Wertungssache. Könnte man evtl. bei drei minderjährigen Kinden bejahen, aber da kenne ich mich auch nicht vertieft mit Beispielen aus der Rechtsprechung aus. Der Umstand alleine, dass die Wiohnung ger#äumt werden muss, ist ja noch kein besonderer Umstand im Sinne des § 765a ZPO.

    @ LFdC: die Besonderjeit leigt ja bei der Genossenschaft darin, dass die Schuldnerin selbst bei laufender Mietzahlung gekündigt wird...

  • Der Unterschied ist mir sehr wohl bewusst. Wo ist denn hier aber der "Verlust"?

    Und ethische Verantwortung....., die liegt doch in diesem Fall im Auge des Betrachters.

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  • hm, also irgendwie wirkt die Diskussion etwas verhärtet :(

    @ Schmetterling: interessante Idee, die Verwertung der Anteile auszusetzen; das hat was (zum 765a noch sogleich). Allerdigns müsste dann die Kündigung aus der Welt (da will ich jetzt mal nicht näher drauf einsteigen).

    @ Jamie: Du schriebst "Ich hab Chef auch gebeten, hier noch mal mit dem zuständigen Rpfl. zu telefonieren. Obgleich es uns ja - mal rein professionelle betrachtet - wurscht sein kann, wie das ausgeht. Leider sind wir wohl alle nicht so gestrickt, dass es uns tatsächlich egal ist".
    Dass Euch das gerade nicht egal ist, kennzeichnet nach meinem Dafürhalten professionelles Verhalten.

    @ thread:

    zum 765a: sehe den nicht anwendbar. Die Schuldnerin hat die Möglichkeit, sich an die ARGE zu wenden. Eine "Übernahme" der Anteile durch die ARGE sollte möglich sein; dies nutzen zu müssen, ist keine sittenwidrige Härte.

    Allerdings verfahren unsere Verwalter in solchen Fallkonstellationen anders als es vorliegend geschehen ist. Zwar ist die Frage der Kündbarkeit des Nutzungsverhältnisses durch die Genossenschaft strittig, jedoch ist jedenfalls in Stundungsfällen eine Verwertung m.E. nicht vorzunehmen, da dies nur zu einer Verschiebung von Mitteln der ARGE in den Topf des Justizfiskus führen würde.

    Was ich allerdings mache ist, die Genossenschaftsanteile in die NTV zu nehmen mit dem Zusatz, dass die Verwertung zunächst ausgesetzt wird.
    (Habe dies übrigens auch für Mietkautionen erwogen, allerdings dürfte dies meist nur mehr Probleme schaffen).
    Kleiner Hinweis noch zur Thematik Genossenschaftsanteile und InsO: M. du Carrois, InsBüro 2009, 458 ff.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wir haben hier keine Wahl. Wir MÜSSEN kündigen. Sagt unser Gericht. Nützt halt nix.

    Und die Schuldnerin hat´s schon schriftlich von der ARGE (bzw. vom JobCenter): Nix Darlehen im laufenden Inso-Verfahren (so ähnlich forumliert und von mir entsprechend passend ausgelegt: Es heißt sinngemäß, dass im Insolvenzverfahren das Darlehen nicht gewährt wird.)

    Was mich nach längerem Grübeln auf die Idee brachte, vielleicht noch mal nachzuhaken, ob die Zahlung nach Beendigung des Verfahrens erfolgen könnte. Dann mach ich halt flott flott zu (da ist eh nix zu holen) und gut isses. Wir finden schon noch eine akzeptable Lösung. Hoffe ich jedenfalls.

  • ... ist die Frage der Kündbarkeit des Nutzungsverhältnisses durch die Genossenschaft strittig, ..

    Ich glaube, dies ist, wenigstens theoretisch, ausgekaspert:

    Mit Kündigung der Genossenschaftsmitgliedschaft verliert man das Nutzungsrecht nicht automatisch. Die Genossenschaft muss nachweisen, dass ein Bedarf an diesem Wohnraum besteht.

    Das dies, aufgrund der fast überall bestehenden Wartelisten, keine allzugroße Hürde sein dürfte, ist aber klar.

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  • Ja also ich mal wieder mit Genossenschaftsanteilen und so....

    Schuldner hat 600,00 € an die Insolvenzmasse gezahlt, um der Kündigung der Mitgliedschaft zu entgehen. Mit entsprechendem Beschluss des Insolvenzgerichts über die vereinfachte Verteilung (komisches Wort dafür, heißt aber wohl so). Kriegt der Schuldner jetzt eine Freigabeerklärung?

    Kollege fragt: Warum?

    Ich frage: Warum nicht? :strecker

    Ich fände es jetzt irgendwie logisch, ihm ein Schriftstück in die Hand zu geben, aus welchem hervorgeht, dass er wieder frei verfügen darf. Spricht dagegen irgendwas?

  • fragt sich, ob dies wirklich notwendig ist. Normalerweise ja, sonst wäre es ja Neuerwerb, mit den Folgen des § 35 InsO usw.

    Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass die Zahlung nach § 314 InsO den Insolvenzbeschlag löst, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, weil das Insolvenzgericht ja angeordnet hat, dass von der Verwertung abzusehen ist.

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