Anwaltlicher Beistand auf Kosten des Staates für einen Bediensteten

  • Hallo!

    Ich habe da mal wieder ein Problem, bei dem ich Ansatzpunkte suche.

    Ich bin bei uns für einen bestimmten Personenkreis der zuständige Sachbearbeiter für dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten. Gegen ein/e Kollege/in (ich bitte die neutrale Darstellung zu entschuldigen, ich möchte Rückschlüsse auf jeden Fall vermeiden) liegt eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor. Der/die Kollege/in hat sich dabei nichts zu schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer bedrängt sie aber weiterhin. Das geht eindeutig in den Bereich der üblen Nachrede (§ 186 StGB). Das etwas an diesen Vorwürfen dran ist, kann ich mit absoluter Sicherheit ausschließen.

    Ich habe gehört, dass es die Möglichkeit gibt, dass einer Bediensteten anwaltlicher Beistand gewährt wird, dessen Kosten der Dienstherr übernimmt. Wisst ihr, wo ich darüber etwas finden kann? Oder vielleicht sogar auf was ich achten muss? Ich bin in Hessen tätig. Meine Anfrage richtet sich daher v.a., aber nicht nur, an die hessischen Kollegen.

    Für eure Hilfe bedanke ich mich bereits schon im Vornherein.

    LG

    Andi

  • Hallo!


    Gegen ein/e Kollege/in (ich bitte die neutrale Darstellung zu entschuldigen, ich möchte Rückschlüsse auf jeden Fall vermeiden) liegt eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor. Die Kollegin hat sich dabei nichts zu schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer bedrängt sie aber weiterhin.




    es ist wohl doch ein Kollege und Du willst uns nur irretieren?

    (ist nicht ganz ernst gemeint, fiel mir nur spontan beim Lesen auf! ;) )

  • Guten Morgen,
    also ich habe den Schnellenbach „Beamtenrecht“ zu Hause, da kann ich mal wegen den genauen Fundstellen reinschauen. Es gibt allerdings auch noch die Beamteninfo ( siehe Google), dort findest Du auch noch was. Ich habe aus deren Broschüre , Dass sich der Schutz aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt. Die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherren gebietet die Unterstützung in solchen Fällen. Der Dienstherr hat den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit zu schützen. „Dies bezieht sich ebenso auf Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit wie auf Hilfe bei politischen Angriffen oder auf Prozesshilfe.
    Wegen der genauen Voraussetzungen müsste ich im Beamtenkommentar nachschauen. Es findet sich auch noch was in § 79 BBG

  • Hallo Diabolo, vielen Dank erstmal. Da habe ich ja schon einmal einen Anhaltspunkt an dem ich versuchen kann weiterzukommen.
    Da werde ich mal das Internet und unsere Bibliothek weiter konsultieren.

    LG

  • Der Dienstherr hat doch auch Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter. Wenn die Beschwerde unberechtigt war und der Mitarbeiter im Amt trotzdem belästigt und bedroht oder genötigt wird, könnte der Dienstvorstand doch auch Strafanzeige einreichen, kommt hier gelegentlich vor.

  • Also in juris beispielsweise findest Du etliches unter Art. 33 Abs 5 GG und / oder § 79 BBG.

    Bsp: VG Karlsruhe vom 10.11.2004 ( 11 K 1231/03) oder VGH Baden-W. vom 27.09.1996 ( 4 S 3322/94 ) oder VGH Baden-W. vom 09.07.91 ( 4 S 1370/90) und Leitsätze wie

    „Ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht, wenn die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Eigenschaft als Beamter zu schützen, eine Entlastung des Beamten durch Gewährung weiterer Geldleistungen außerhalb der Besoldung gebietet.“

    „Der Schutzbereich des § 98 S 2 LBG (BG BW), wonach der Dienstherr den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter schützt, erfaßt auch den Gesichtspunkt der finanziellen Entlastung des Beamten von den Kosten eines Verteidigers, wenn gegen den Beamten wegen seines Verhaltens bei einer amtlichen Tätigkeit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses mangels Pflichtverletzung eingestellt wird „

  • Ich hatte zwar in juris recherchiert, kam aber zu keinem Ergebnis :oops:

    Aber, VIELEN DANK! :daumenrau Das ist doch genau das, was ich suche. Ist zwar ein anderes Bundesland, aber das Fürsorgeprinzip dürfte momentan noch für alle gelten.

    LG

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