Einer unserer Berufsbetreuer hat nach Beendigung der Betreuung von einem auswärtigen Gericht eine Aufforderung zur Erstellung eines Schlussberichts erhalten.
Dort merkt der Rpfl. Folgendes an:
Für die Abrechnung von Aufwendungsersatz oder einer Vergütung setze ich eine Frist von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens. sollte ein entsprechender Antrag bis dahin nicht vorliegen, ist ihr Anspruch erloschen (Paragraphen 2 VBVG, 1835 Abs. 1a BGB).
Für Aufwendungsersatz müssen doch mindestens 2 Monate gewährt werden und die Anforderungsfrist der Vergütung endet doch erst 2012.
Habe ich hier etwas neues übersehen.
Schlachtbulle
Ländliche Betreuungsbehörde