Berichtsprüfung (Vermögensübersicht) bei befreiten Betreuern

  • Hallo!
    Es würde mich sehr interessieren, wie die jährliche Berichtsprüfung einschließlich Vermögensübersicht für befreite Betreuer bei anderen Gerichten aussieht.
    Bei einem Betreuungsverein fordern wir lediglich eine Vermögensübersicht ohne weitere Belege an.
    Bei den anderen befreiten Betreuern (Kinder, Eltern, Ehegatte) fordern wir eine Vermögensübersicht nebst Kontoauszügen und Sparbuchkopien an. So das sämtliche Buchungen für den Berichtszeitraum ersichtlich sind. Belege zu den Buchungen werden nur in Ausnahmefällen angefordert.
    Nun habe ich mitbekommen, dass andere Gerichte zu der Vermögensübersicht nur die Kontoauszüge mit dem Kontostand zum Berichtsstichtag anfordern, da keine Rechnungslegung erforderlich ist (Vorlage der Kontoauszüge dann erst bei der Schlussrechnung?!).
    Reicht diese Prüfung auch im Hinblick auf die eigene Haftung aus? Bei uns wird immer mit der Auskunftspflicht des Betreuers argumentiert. So könnte es z.B. sein, dass der Betroffene innerhalb des Berichtszeitraums eine Erbschaft erhält, die sofort wieder abgehoben wird und somit unbemerkt bleibt...zumindest bis zur Schlussrechnung.
    Würde mich über Antworten sehr freuen.

  • Befreiter Betreuer ist befreiter Betreuer. Hier wird keine Abstufung gemacht zwischen Verein und z.B. Mutter. Der Betreuungsverein könnte, wie in deinem Beispiel dargestellt genauso Vermögen einer Erbschaft - warum auch immer - entziehen.
    Wir verlangen von jedem befreiten Betreuer den Nachweis der Angaben in der Vermögensübersicht zum Stichtag mit entsprechenden Belegen oder Saldoübersicht der Bank.

  • Das klingt ja schwer nach Schmalspurrechnungslegung durch die Hintertür und ist nicht vom Gesetz gedeckt.

    Der befreite Betreuer, egal wer es ist, muss alljährlich eine Bericht einreichen. Er muss alle zwei Jahre (§§ 1980i II2, 1857a, 1854 II BGB) eine Vermögensübersicht einreichen. Da steht nichts von Belegen.

    Dass der zwischenzeitliche Erwerb neuen Vermögens anzuzeigen ist, ergibt sich aus § 1802 BGB und hat mit dem Status des Betreuers - befreit oder nicht befreit - nichts zu tun. Diese Vorschrift kann also nicht herangezogen werden, wenn mann die Schmalspurrechnungslegung vom befreiten Betreuer anfordert.

    Man kann auch nicht den § 1837 II BGB (Gebotsmöglichkeit) als Grundlage nehmen. Es liegt keine Pflichtwidrigkeit des befreiten Betreuers vor.

    @ refi:
    Die Angst vor Regress ist unbegründet bzw. du solltest dich nicht aus Angst vor dem Tod umbringen.:)

    Man kann den Betreuer bitten, alljährlich aus Kostengründen das VV einzureichen. Man hat aber keine Handhabe, dies zu erzwingen.

  • Bei uns haben die befreitren Betreuer, egal wer, im Bericht den Vermögensstand zum 01.01. des Jahres anzugeben zur Prüfung der Gerichtskosten und wenn Vergütung oder Aufwandspauschale beantragt wird, den aktuellen Vermögensstand. Weitere Angaben oder Belege verlangen wir nicht.
    Wenn festgestellt wird, dass z.B. in einem Jahr das Vermögen sehr geschrumpft ist, wird nachgefragt. Ggf. kann RL angeordnet werden. Was "zwischendurch" so passiert, merken wir möglicherweise nicht. Ist aber nun mal so bei befreiten Betreuern.

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten. Das wird uns natürlich einiges an Arbeit ersparen, wenn wir nicht mehr die Kontoauszüge für das gesamte Jahr durchsehen, sondern nur noch den Kontostand zum Stichtag prüfen.
    Wir hatten uns schon einmal damit beschäftigt und z.B. im Parlandt nachgelesen. Dort wird auch angeführt, dass eine Vorlage von Belegen bei einem befreiten Betreuer nicht erforderlich ist. Dabei sind wir jedoch davon ausgegangen, dass damit Belege im Sinne von Belege zu den Buchungen, also Rechnungen etc. gemeint sind. Ich habe euch aber so verstanden, dass ihr auch Kontoauszüge als Belege seht.
    Stimmt natürlich auch, dass es andernfalls einer vereinfachten Rechnungslegung recht nahe kommt...

  • Dazu hätte ich jetzt auch eine Frage ;)

    Die Ehefrau des Betreuten reicht die Vermögensübersicht ein,
    samt Rechnungen für "Sonderausgaben".
    In diesem Fall wurden 2 neue Kunststofffenster eingebaut.

    Die Ehefrau als befreite Betreuerin hat mir diese Rechnungen doch gar nicht vorzulegen,
    was mach ich denn nun mit diesen Rechnungen? Ignorieren? Lediglich zur Kenntnis nehmen oder muss ich da jetzt auch prüfen, ob das so ok war?

  • Zur Kenntnis nehmen und zurücksenden. Wenn du magst kannst du ja Kopien zur Akte nehmen.
    Ich bitte im Verpflichtungsgespräch auch die befreiten Betreuer darum, mir Belege über höhere, als die alltäglichen Ausgaben, vorzulegen.

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