Negativattest erforderlich?

  • Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung überträgt der A der von ihm rechtskräftig geschiedenen B seinen 1/2-Anteil am Grundstück. Dafür erhält er eine Ausgleichszahlung von 150.000 EUR. Eigentumsumschreibung ist beantragt.

    Normalerweise würde ich für die Eigentumsumschreibung hier das Negativattest der Gemeinde verlangen, da geschiedene Eheleute nach § 26 BauGB nicht privilegiert sind. Im Kollegenkreis wurde nun aber überlegt, ob es sich in dem vorliegenden Fall überhaupt um einen Verkauf im Sinne des BauGB handelt. Dafür spricht m.E. aber doch die vereinbarte Ausgleichszahlung. Was meint ihr? Würdet ihr das Negativattest verlangen?

    Einen schönen Tag

  • Bisher habe ich in ensprechenden Fällen noch nie eine entsprechende Bescheinigung verlangt, weil ja kein Grundstück, sondern nur ein 1/2 Anteil hieran übertragen wird.
    § 24 BauGB spricht aber von Grundstücken.

  • Beckscher OnlineKommentar BauGB § 24 Rn 2:

    "Damit scheiden [...] ehebedingte Zuwendungen, Scheidungsvereinbarungen und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, auch wenn ein Grundstück der einzige Vermögensgegenstand der Gesellschaft ist, als Anknüpfungspunkte aus."

  • Hier braucht es kein Negativattest:
    Der Verkauf von Bruchteilseigentumunter Miteigentümern löst ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht aus, denn der Erwerber des Anteils bleibt innerhalb der Eigentümergemeinschaft (zur Veräußerung eines ideellen Bruchteils an einem Grundstück an einen Miteigentümer vgl. BayObLG, Rpfleger 1986, 52)
    Allerdings würde ich, sofern ein Miteigentumsanteil (z. B. als Wegeanteil dem Hausgrundstück nach § 3 Abs. V GBO gebucht) an einen Dritten verkauft wird, ein Negativattest für erforderlich halten.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ja da bin ich doch baff, man lernt halt nie aus.
    Über Beck-Online habe ich die Kommentierung Battis/Krautzberger/Löhr gefunden.
    Nach § 200 BauGB gelten die für Grundstücke geltenden Vorschriften auch für Grundstücksteile.
    Nach der Kommentierung gelten die Vorschriften für reale Grundstücksteile und für ideelle Anteile an Bruchteilsgemeinschaften oder Gesamthandsgemeinschaften.
    Schön, wenn sich solche Regelungen schön hintem im Gesetz verstecken.

  • Dem Grundbuchamt ist grundsätzlich auch beim Kauf eines Miteigentumsbruchteils an einem Grundstück die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrecht durch eine Bescheinigung der Gemeinde nachzuweisen, sofern es sich nicht um Wohnungs- oder Teileigentum handelt.OLG Frankfurt/M. (DNotZ 1996, 41).

  • Im BV eines Wohnungseigentums ist nach dem zu lfd. Nr. 1 gebuchten Wohnungseigentum unter lfd. Nr. 2 /zu 1 ein 1/3335 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 1, Flurstück 2 gebucht. Es handelt sich hierbei um einen Weg zum Gebäude, in dem die Wohnung belegen ist. Ist bei einem Verkauf des Wohnungseigentums (nebst dem Miteigentumsanteil zu 2/ zu 1) ein Negativattest erforderlich oder nicht, da in erster Linie ein Wohnungseigentum verkauft wird (§ 24 II BauGB)?

    Die mit dem Vorgang befassten Rechtspfleger sind sich uneinig. Rein tatsächlich spricht alles gegen ein Vorkaufsrecht, da sich dieses ja nur auf den Miteigentumsanteil am Nachbargrundstück beziehen würde. :gruebel:

  • Sehe ich auch so. Die Art der Buchung (hier nach § 3 Absatz 4 ff GBO) kann auf die Frage der Ausübbarkeit des Vorkaufsrechts keinen Einfluss haben. Wäre das Grundstück eigenständig gebucht (oder müsste es z. B. nach § 3 Absatz 8 GBO wieder eigenständige gebucht werden), wäre bei einem Miteigentumswechsel auch ein Negativattest erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke, das sehe ich auch so, halte das Ergebnis allerdings für unbefriedigend. Man könnte daran denken, dass sich das Ermessen der Gemeinde hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts auf null reduziert und sich dies auf die Notwendigkeit ein Negativattest vorzulegen, auswirkt. Werde mal sehen, ob sich das durch eine Beschwerde klären lässt.

  • Danke, das sehe ich auch so, halte das Ergebnis allerdings für unbefriedigend. Man könnte daran denken, dass sich das Ermessen der Gemeinde hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts auf null reduziert und sich dies auf die Notwendigkeit ein Negativattest vorzulegen, auswirkt. Werde mal sehen, ob sich das durch eine Beschwerde klären lässt.

    Bin auf die Entscheidung des KG gespannt. Ich verlange auch immer ein Negativattest, Begründung wie Prinz. Kannst uns ja mal auf dem Laufenden halten, so in 6 Monaten. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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