Zwangshypothek Vergleich Betreuer

  • Hallo alle miteinander,

    habe hier einen Antrag auf Eintragung einer ZwangsHyp. Eingereicht wurde ein Protokoll, in dem "auf dringendes Anraten" die Parteien einen Vergleich schließen.
    Für die Schuldnerin handelte in dem Vergleich ein gesetzlicher Betreuer.

    Der Prozessvergleich bedarf ja einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB, wenn er nicht einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht.

    Aus dem "auf dringendes Anraten" kann man ja nun nicht wirklich sehen, dass es sich um einen Vergleich handelt, der auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag basiert. Oder wie seht Ihr das?

    Liege ich falsch, wenn ich sage, dass mir die betreuungsgerichtliche Genehmigung vorlegen lassen muss?

    Einmal editiert, zuletzt von Keks (12. Mai 2011 um 13:54) aus folgendem Grund: falsches Gesetz angegeben

  • Was ist mit § 1821 I Nr. 1 BGB? Ich würde die Genehmigung danach erfordern.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (12. Mai 2011 um 14:02) aus folgendem Grund: Berichtigung in #1 schon erfolgt

  • Ne, eine Genehmigung nach § 1821 I Nr. 1 BGB sehe ich nicht, da die Betreuerin in dem Vergleich nicht über das Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück verfügt, sondern es geht da irgendwie um Handwerkerrechnungen, die offen stehen und über die sich die Betreuerin mit dem Gläubiger verglichen hat. Der Betrag liegt bei weit über 3.000 €.

    Aber der Gläubiger will nun aus dem Vergleich vollstrecken und sich eine Zwangshypothek eintragen lassen.

    Und da komme ich im Grundbuch ja erst ins Spiel: Ich denke halt, dass mir auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts für den Vergleich vorgelegt werden muss.

    Oder liege ich da falsch?

  • Nach dem SV war ich von der Bestellung der Sicherungshypothek im Vergleich ausgegangen - aber da steht ja Zwasihyp. Also :peinlich:, wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

    Wie kannst Du denn jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches haben, wenn er mangels Genehmigung nicht wirksam sein sollte? Das erteilende Gericht hat vermutlich auf einen Vorschlag des Gerichts abgestellt und kein Genehmigungserfordernis gesehen. Du kannst also jetzt entweder darauf vertrauen oder einfach die Kollegen im Betreuungsgericht fragen, ob die eine Genehmigung erteilt haben. Ich vermute, eine Zwischenverfügung brächte Dir entsprechenden Gläubigervortrag, aber auch das ist eine Option.

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  • Also, das Betreuungsgericht hat keine Genehmigung erteilt. Dann wäre ja nur noch möglich, dass das Gericht doch irgendwie den Vergleich vorgeschlagen hat, dies aber aus dem Protokoll/Vergleich nicth ersichtlich wird. Von daher werde ich das in die Zwischenverfügung aufnehmen (es sind noch einige andere Punkte zu beanstanden)...

    Vielen Dank

  • Halte uns bitte auf dem Laufenden. Ich würde das Ergebnis jedenfalls gern erfahren.

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  • So, der Gläubigervertreter hat nun eine Bestätigung des Zivilgerichts, das den Vergleich geschlossen hat, vorgelegt, dass der Vergleich auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag beruhte und dieser ohne Einwendungen angenommen wurde.

    Mir reicht das aus.

  • Klingt doch gut. (Eine Formfrage möchte ich dabei nicht stellen...)

    Danke für die Info.

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  • @ cromwell
    Ich lese den Sachverhalt so, dass aus dem gerichtlichen Vergleich in der Weise die Zwangsvollstreckung betrieben wird, dass eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden soll

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