Hallo alle miteinander,
habe hier einen Antrag auf Eintragung einer ZwangsHyp. Eingereicht wurde ein Protokoll, in dem "auf dringendes Anraten" die Parteien einen Vergleich schließen.
Für die Schuldnerin handelte in dem Vergleich ein gesetzlicher Betreuer.
Der Prozessvergleich bedarf ja einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB, wenn er nicht einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht.
Aus dem "auf dringendes Anraten" kann man ja nun nicht wirklich sehen, dass es sich um einen Vergleich handelt, der auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag basiert. Oder wie seht Ihr das?
Liege ich falsch, wenn ich sage, dass mir die betreuungsgerichtliche Genehmigung vorlegen lassen muss?