wieder unerlaubte Schenkung

  • :heul: es ist einfach :nzfass: - hab schon wieder einen Sohn, der den betreuten Vater schröpft und brauche mal eure Meinungen:
    Betreuer hat
    1. zu Beginn Sparkonten nicht angegeben
    2. 2002 im Dez. 27.000,- € abgehoben und sich und seine 2 Schwestern zu Weihnachten beschenkt
    3. 2005 im Dez. 30.000,- € abgehoben und wie vor:
    sich und seine 2 Schwestern zu Weihnachten beschenkt

    das Problem ist, dass meine Vorgängerin 2002 die Schenkung kommentarlos zur Kenntnis genommen hat, mir wurde die Sache jetzt mit Bericht 2005-2006 vorgelegt. Aus d.A. geht hervor, dass der Vater nichts mehr sagen kann.
    Wenn ich jetzt anfange rumzumeckern, wird der Betreuer doch mit Recht sagen, was wollen Sie denn, bisher hat das doch keiner beanstandet !:heul:

  • Wenn ich jetzt anfange rumzumeckern, wird der Betreuer doch mit Recht sagen, was wollen Sie denn, bisher hat das doch keiner beanstandet !:heul:



    Diese Sprüche kenn ich. Darauf pflege ich nur zu sagen: Jetzt bin ich für die Angelegenheit zuständig.

  • Von der Höhe her hört sich das aber nicht gerade nach einer Anstandsschenkung an, es sei denn das Vermögen liegt in einer Höhe, die Zuwendungen in dieser Höhe regelmäßig zulässt (wage ich zu bezweifeln).
    Einfach drüber weg schauen würde ich nicht. Ich würde in einem solchen Fall schauen, wieviel wohl dem Anlass und dem Vermögen entsprechend als angemessenes Geschenk akzeptiert werden kann und den Betreuer auffordern das restliche Geld wieder auf die Konten des Betroffenen einzuzahlen. Ggf müsste ein Betreuer für den Aufgabenkreis "Rückforderung der Gelder.." bestellt werden.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Selbst wenn die Vorgängerin die besagte Verfahrensweise stillschweigend gebilligt hätte, wäre diese Billigung rechtlich gegenstandslos, weil es sich unabhängig von Schenkungsempfänger um nichtige und daher überhaupt nicht genehmigungsfähige Schenkungen i.S. des § 1804 BGB handelt. Damit ist die Verfahrensweise der Vorgängerin vom Tisch.

    Ich würde die gesamten Gelder ohne Abstriche zurückfordern. Ob Schenkung oder nicht, wandelt der Betreuer nach meiner Auffassung nämlich haarscharf am Abgrund des Straftatbestandes der Untreue.

  • es wird auf dem Konto immer angespart, bis es für die Weihnachtszuwendungen reicht, nach Weihnachten sind dann ca 10.000,- € übrig.Was ist als Weihnachtsgeschenk angemessen ???? bei Abhebung 2004 waren 40.400,- € auf dem Konto und sonst kein weiteres Vermögen vorhanden. Ich selbst würde nicht mehr als 1000,- € pro Nase schenken wollen.

  • Nachtrag: habe gerade gesehen, dass die Verlängerung der Betreuung ansteht, eine gute Gelegenheit, zur Eignung des Betreuers einige Anmerkungen zu machen, ansonsten habe ich mich entschieden: alles zurückfordern, Sperrvermerk einrichten lassen und weitersehen.
    Tränen sind getrocknet, wenn der Tag so beginnt.... und ich habe noch eine grosse Kiste mit Berichten vor mir, wer weiss, was da noch so alles kommt :eek:

  • Grundsätzlich denke ich, dass hier der "große Rundumschlag" angezeigt ist, auch wenn noch einige Informationen fehlen.
    Wie groß ist denn das Vermögen des Betreuten, hat der Betreute vor Einleitung Geschenke in vergleichbarer Höhe gemacht?
    Hieraus könnten sich ggfs. Hinweise ergeben, ob man vielleicht etwas großzügiger verfährt, obwohl mir dieser Gedanke zutiefst zuwider ist.
    Ansonsten sind die "Schenkungen" grundsätzlich zurückzufordern. Bei Weigerung des Betreuers könnte ich mir einen Hinweis an den Betreuer nicht verkneifen, dass beabsichtigt ist, die Akte der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Veruntreuung des Vermögens Pflegebefohlener vorzulegen.(Der genaue Straftatbestand ist mir allerdings unbekannt, bin kein Strafrechtler).
    Gleichzeitig würde ich die Akte dem Richter vorlegen m.d. B. um Überprüfung, ob der Betreuer zu entlassen ist wegen Gefährdung des Vermögens des Betreuten.
    Desweiteren würde ich sofort Rechnungslegung anordnen, sofern nicht bereits geschehen.

    Wenn deine Vorgängerin die Schenkung kommentarlos zur Kenntnis genommen hat, ist das kein Freibrief für dich genauso zu verfahren.

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