Hallo,
folgendes Problem:
Ich habe gemäß § 120 IV ZPO eine Ratenanordnung gemacht. Dagegen kommt von einem (in dem Verfahren bisher nicht beteiligten) RA eine Beschwerde mit dem Antrag, für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen.
Ich beabsichtige, der Beschwerde abzuhelfen (da neuer Sachvortrag in der Beschwerdeschrift).
Wer entscheidet dann aber über den PKH Antrag? Ich selbst oder das Beschwerdegericht (§127 Abs.1 ZPO), das ja aufgrund der Abhilfe überhaupt nicht mit der Beschwerde befasst wird?
Im Zöller habe ich irgendwie nicht die passende Fundstelle gefunden...
Gruß
rezk
P.S.: In der Sache ist der PKH Antrag zurückzuweisen (keine PKH für PKH Verfahren, Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 3 zu §114)- aber wer entscheidet das?