PKH mit Raten, Vergleich über Kostentragung

  • Da ich über die Suchfunktion keine Hinweise gefunden habe, wäre ich für Überlegungen zu folgendem Sachverhalt dankbar:

    Eine PKH-Partei tritt in 7 verschiedenen, derzeit anhängigen Verfahren als Arrestkläger auf und erhält für jedes Verfahren PKH mit Raten (Ratenhöhe in allen Verfahren gleich hoch). Die Beschlüsse sind allesamt ungefähr zur selben Zeit ergangen.

    In einem Verfahren ist bereits eine Ratenzahlung erfolgt, diese muss ich mithin bei den anderen Verfahren anrechnen (Antrag nach § 120 IV ZPO liegt vor).

    Nun legt die Partei einen gerichtlichen Vergleich vor, in dem sich die Arrestbeklagten von vier der sieben laufenden Verfahren verpflichten, die Kosten des eigenen Arrestverfahrens zu tragen. Eines dieser Verfahren ist das, in welchem die PKH-Partei bereits Raten gezahlt hat.

    Ich bin ratlos, wie ich nun weiterverfahren soll.


  • In einem Verfahren ist bereits eine Ratenzahlung erfolgt, diese muss ich mithin bei den anderen Verfahren anrechnen (Antrag nach § 120 IV ZPO liegt vor).


    Verstehe ich nicht.

    Ist es eines der 7 Verfahren oder ein anderes? Und warum sollst Du dort bezahlte Raten auf die Kosten in einem anderen Verfahren anrechnen?

    In den Verfahren, in denen der jeweilige Arrestbeklagte die Kosten übernommen hat, wird die Ratenzahlung eingestellt, § 120 III Nr. 2 ZPO. Bereits bezahlte Raten werden nicht zurückerstattet, soweit die Zahlung vor dem Vergleichsschluss erfolgte.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Habe mich ein wenig missverständlich ausgedrückt. Ich meinte, dass ich die Rate bei dem einen Verfahren als besondere Belastung bei den anderen 6 Verfahren berücksichtigen müsste. Diese Belastung ist aber nun aufgrund des Vergleiches entfallen.

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