Ausländisches Register und § 21 BNotO

  • Gibt es vielleicht irgendwo eine Übersicht, in der ich für einzelne Länder feststellen kann, ob das dortige Register von der rechtlichen Bedeutung dem deutschen ähnelt und somit der inländische Notar befugt ist, auch eine Bescheinigung nach § 21 BNotO zu erstellen ?

    Für Schweden und Luxemburg ist es mir klar, für Portugal noch nicht.

    Vielen Dank !

  • Hallo! Kann mir jemand sagen, wie das mit der Schweiz aussieht? Ich habe eine Bescheinigung nach § 21 BNotO eines deutschen Notars bzgl. einer Aktiengesellschaft in Zürich..

  • "Handelsregisterauszüge werden erteilt, aus denen zu ersehen ist, wer zur Vertretung berechtigt ist und welche gesetzlich zulässigen Beschränkungen der Vertretungsmacht bestehen." (KEHE/Sieghörtner Einl U 134 m.w.N.). Wenn man den Schweizern schon nicht mehr vertrauen dürfte ...;). Wegen der Einsicht in das Register durch einen deutschen Notar s. Schöner/Stöber Rn 3636b m.w.N.

  • Hat jemand eine Fundstelle zum kroatischen Handelsregister?

    Bzw. gibt es eine (neue) Liste, in welchen Ländern das Handelsregister in der rechtlichen Bedeutung dem deutschen HR entsprícht?

  • RA Tomislav Pintarić führt in seinem Beitrag über Kroatien in WIRO (= Wirtschaft und Recht in Osteuropa) 2014, 91 ff, 93 unter „Justizwesen“ aus (Hervorhebung durch mich):

    „Durch die Änderung des Gesetzes über das Gerichtsregister9 sollen die Eintragungen in dieses öffentliche Register, das in etwa dem deutschen Handelsregister entspricht, beschleunigt werden.“

    9 IOR-Chronik, WiRO 1995, 198.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach dem Beschluss des Schleswig.-Holst. OLG vom 13. 12. 2007, 2 W 198/07
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    ist ein deutscher Notar auch zuständig, unter Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht (Zitat: LG Aachen, MittRhNotK 1988, 157; Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 21 Rn. 13; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 12 Rn. 29; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO, 2. Aufl., § 21 Rn. 8; a.A. ohne Begründung: Schippel/Bracker/Reithmann, BNotO, 8. Aufl., § 21 Rn. 16). § 21 BNotO lasse insoweit keine Einschränkung erkennen.

    Ebenso OLG Brandenburg: Beschluss vom 19.01.2011; 5 Wx 70/10 (zum russischen HR):
    „Ausnahmsweise kann die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung als öffentliche Urkunde nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (OLG Schleswig RPfleger 2008, 498; Demharter, a. a. O., § 32 GBO Rdnr. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 3636b; a. A. Meikel/Roth, a. a. O.).“

    Böhringer führt in seiner Abhandlung „Aktuelle Entwicklungen im Grundstücks- und Wohnungseigentumsrewcht“ in der BWNotZ 2/2015, 35 ff, 36 im Abschnitt II. 3, Rubrik „Auslandsunternehmen“ aus:

    „Fraglich ist, ob sich § 21 BNotO auch auf ausländische Register bezieht 13. Ein deutscher Notar darf wohl nach Einsichtnahme in ausländische Register Vertretungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über sonstige rechtserhebliche Umstände für ausländische Gesellschaften ausstellen.

    13 bejahend LG Aachen MittBayNot 1990, 125; Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. Aufl., 2003, § 12 BeurkG Rn. 30; Einzelheiten Melchior/Schulte, NotBZ 2003, 344“


    Frage ist allerdings, inwieweit das ausländische HR dem deutschen HR entspricht. Apfelbaum stellt in seiner Anmerkung zum B. des OLG Schleswig-Holst. vom 13. 12. 2007, 2 W 198/07, in der DNotZ 2008, 711 ff fest (Hervorhebung durch mich):

    „Des Weiteren bestehen Unterschiede im konkreten Registerverfahren. Damit verbunden sind Abweichungen in der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Angaben in den Registern. Will man aber rechtssicher einen Nachweis der Vertretungsberechtigung unter Rückgriff auf den Registerinhalt und die Unterlagen des Handelsregisters führen, ist man darauf angewiesen, dass die entsprechenden Angaben materiell-rechtlich richtig sind. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass eine rechtssichere Überprüfung der Authentizität der zum Registergericht eingereichten Dokumente, insbesondere durch eine öffentliche Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen (wie z.B. in Deutschland, Österreich und Spanien), nicht in allen Mitgliedstaaten erfolgt“ und desweiteren:

    Weit strenger sind i.d.R. die Anforderungen an Registeranträge und Urkunden in Ländern, in denen das Handelsregister von Gerichten geführt wird. Hier wird die vom Gesetz geforderte Einhaltung von Mindesttatbeständen und Gläubigerschutzvorschriften ohne Einschränkung kontrolliert.7 Zudem hat das Gericht bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln (z.B. in Österreich, Deutschland). Weitere rechtliche Konsequenz dieser unterschiedlichen registerrechtlichen Standards ist die Reichweite der Publizitätswirkung von Eintragungen im Register. In Europa stehen sich so Systeme einer relativen Formfreiheit mit einer daraus resultierenden vergleichsweise geringen Publizitätswirkung auf der einen und eines justizförmigen Verfahrens mit entsprechender Richtigkeitsvermutung und erhöhtem öffentlichen Glauben auf der anderen Seite gegenüber.8“…

    Wenn ich von der Abhandlung von Pintarić in WIRO 2014, 91 ff, 93 ausgehe, dann wird in Kroatien das Register vom Gericht geführt. Dazu führt er aus: „Eine Neuerung besteht auch darin, dass nun einfach gelagerte Fälle durch sog. Gerichtsberater (Mitarbeiter der Justiz) vollzogen werden können, und nur bei komplizierten Fällen das Heranziehen eines Richters notwendig ist. Bislang oblag es den Richtern, die Eintragungen in das Gerichtsregister zu vollziehen. Durch den Beitritt zur EU ist es auch notwendig geworden, die Eintragung der Europäischen Genossenschaft zu regeln (NN Nr.148/13).“

    Und wenn der Notar das Ergebnis seiner Einsicht in das ausländische HR in einer Eigenurkunde in deutscher Sprache vorlegt, dann ist es mE seine Sache, wie er die Erkenntnis gewonnen hat, ob er also vorliegend der kroatischen Sprache hinreichend mächtig ist oder sich zur Gewinnung seiner Erkenntnis eines öffentlich beeidigten Übersetzers bedient hat.

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  • Hallo zusammen,

    der Notar bescheinigt mir die Vertretungsbefugnis einer französischen Gesellschaft nach Einsicht in das französische HR (Registre du Commerce et des Sociétés).

    Dürfte kein Problem sein, oder?

  • Das OLG München führt im Beschluss v. 14.10.2015 , 34 Wx 187/14,
    http://gesetze-bayern.de/Content/Docume…CookieSupport=1
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Auch kann ausnahmsweise die von einem deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (OLG Düsseldorf Rpfleger 2015, 137, 138; vgl. auch KG DNotZ 2012, S. 604 ff. m. w. Nachw.; Demharter a. a. O. § 32 Rdnr. 8 m.w. Nachw.; liberaler OLG Schleswig FGPrax 2008, 271, das die Darlegung der Vergleichbarkeit durch den Notar genügen lässt, mit Anmerkung hierzu von Apfelbaum DNotZ 2008, 711; a. A. Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 32 Rdnr. 15, wonach immer ein Nachweis nach § 29 GBO zu führen ist)“.

    Das französische HR ist mit dem deutschen vergleichbar. Hier wie dort wird es bei Gericht geführt. Zur Führung zuständig sind die Greffiers
    https://www.infogreffe.fr/societes/greff…/le-greffe.html
    Recherchen können unter:
    https://www.infogreffe.fr/societes/docum…mande-kbis.html
    vorgenommen werden. s. auch:
    https://e-justice.europa.eu/content_busine…-de.do?member=1

    Nach der Abhandlung von Steffen, Auslandsgesellschaften“, S. 55
    http://www.fhr.nrw.de/infos/publikat…aften/index.php
    sollen allerdings französische Notare nicht befugt sein, Bescheinigungen entsprechend dem deutschen § 21 BNotO zu erteilen.

    Gehe ich von der o.a. Rechtsprechung aus, müsste aber die Bescheinigung eines deutschen Notars aufgrund der Einsicht in das französische HR ausreichen.

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  • Fall:
    Ein deutscher Notar erstellt eine Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO bezüglich einer ausländischen Gesellschaft (es handelt sich um ein Land, dessen Register dem deutschen vergleichbar ist). Würde statt der Bescheinigung der Auszug selbst vorgelegt, bedürfte er vorliegend einer Apostille.

    Frage:
    Wenn der Notar seine Bescheinigung erstellt nicht aufgrund Einsicht in das Register selbst, sondern aufgrund Einsicht in einen Auszug, muss dann dieser Auszug eine Apostille haben? Und muss der Notar dies in seiner Bescheinigung angeben? Oder ist mir dies egal, da ich es bei § 21 BNotO nicht zu prüfen habe?

  • Ob eine Vertretungsbescheinigung aus einem ausländischen Register verwendbar ist, richtet sich danach, ob zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (s. OLG Düsseldorf, NotBZ 2015, 232, 233 = RNotZ 2015, 88, zitiert bei Ganter, „Die Rechtsprechung zum Notarhaftungsrecht2013 bis 2015“, DNotZ 2016, 483, Fußnote 82). In gleicher Weise muss mE bei einer beglaubigten Abschrift zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststehen, dass sie im Inland verwendungsfähig ist. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 BNotO darf der Notar die Vertretungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewissheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss. Damit eine beglaubigte Abschrift im Inland als echt anerkannt werden kann, muss sie jedoch (idR) legalisiert oder mit Apostille versehen sein. Ansonsten kann sie nicht zur Überzeugung des Grundbuchamts verwendungsfähig sein. Es kann nichts anderes gelten, als bei der Bescheinigung der Vertretungsberechtigung eines Bevollmächtigten. Dazu führt das OLG Bremen in Rz 9 des Beschlusses vom 28.03.2014, 3 W 46/13 aus:

    „Wie die Bescheinigung einer sich aus einem Register ergebenden Vertretungsberechtigung erbringt auch die mit Unterschrift und Siegel des Notars versehene Bescheinigung einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht den erforderlichen Vertretungsnachweis gegenüber dem Grundbuchamt. Die Anforderungen, die an den Nachweis zu stellen sind, bleiben jedoch unverändert. Insbesondere ist eine notarielle Vollmachtbescheinigung nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerverkehrs genügen (BT-Drs. 17/1469, S. 14). Der Notar muss sich deshalb die Legitimationskette, die zu der Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber der das Register führenden Stelle nachzuweisen wäre (BT-Drs. 17/1469, S. 14)…“

    Daher denke ich, dass eine Vertretungsbescheinigung, die auf eine nicht legalisierten oder mit Apostille versehenen beglaubigten Abschrift aus dem ausländischen Register beruht, nicht verwendungsfähig ist, zumal es sich vorliegend offenbar nicht einmal um eine beglaubigte Abschrift, sondern um einen Auszug handelt.

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  • Mir liegt die Notarbescheinigung eines deutschen Notars gemäß § 21 BNotO hinsichtlich mehrerer niederländischer Gesellschaften vor. Im Grundsatz hätte ich damit kein Problem, aber mir ist nicht klar, was dem Notar konkret vorgelegen hat.
    Die Bescheinigung erfolgt "aufgrund Einsicht in unterschriftsgeprüfte elektronische Handelsregisterauszüge der Kamer van Koophandel vom heutigen Tage".

    Irgendwie habe ich da ein Brett vor'm Kopf. :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das LG Aachen, 3. Zivilkammer, hat im Beschluss vom 20.04.1988, 3 T 20/88,
    http://www.dnoti.de/entscheidungen/
    die Bescheinigung eines deutschen Notars aufgrund Einsicht in das niederländische Handelsregister anerkannt. Sieghörtner führt dazu in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 19 GBO RN 70 aus: „Neben einem Auszug oder Zeugnis seitens des Registergerichts selbst sind auch ausländische Notarbestätigungen anzuerkennen, soweit der ausländische Notar dem deutschen funktionell und fachlich entspricht.227 Hier kann auch ein deutscher Notar in das Register Einsicht nehmen und die Schlussfolgerungen daraus bescheinigen, 228) wenngleich es sich dabei nicht um eine Bescheinigung mit der Beweiswirkung des § 21 BNotO handelt.
    228) OLG Brandenburg MittBayNot 2011, 222, 223; OLG Schleswig DNotZ 2008, 709 m. Anm. Apfelbaum (vgl. dazu auch Geimer, IPRax 2009, 58); LG Aachen MittBayNot 1990, 125

    Ob der Einsicht in das Register die „Einsicht in unterschriftsgeprüfte elektronische Handelsregisterauszüge der Kamer van Koophandel“ gleichsteht, wird sich danach richten, was unter „unterschriftsgeprüfte elektronische Handelsregisterauszüge“ verstanden werden soll.

    Wie hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…720#post1094720
    ausgeführt, wird das Handelsregister in den Niederlanden von den insgesamt über 30 bezirklich geführten Industrie- und Handelskammern (Kamers van Koophandel en Fabrieken) geführt.

    Wie sich aus dem vorstehenden Link ergibt,, sind die von den dortigen Behörden ausgestellten Unterlagen mit Apostille zu versehen.

    Wenn der Notar nicht selbst in das Handelsregister Einsicht nimmt, sondern ihm „unterschriftsgeprüfte elektronische Handelsregisterauszüge“ vorliegen, müssten dies mithin solche sein, die mit Apostille versehen sind.

    Lag ihm hingegen lediglich eine beglaubigte Abschrift vor, dürfte das nicht ausreichen. Wie schnotti hier ausführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1094758
    ist ein beglaubigter Auszug eine offizielle Bescheinigung der Eintragung in das Handelsregister, der unterzeichnet, mit Mikrotext und einem UV-Logo auf Sicherheitspapier ohne optische Aufheller versehen ist.
    Es würde dann die Echtheitsbestätigung in Form der Apostille fehlen

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  • Ob der Einsicht in das Register die „Einsicht in unterschriftsgeprüfte elektronische Handelsregisterauszüge der Kamer van Koophandel“ gleichsteht, wird sich danach richten, was unter „unterschriftsgeprüfte elektronische Handelsregisterauszüge“ verstanden werden soll.

    Das genau ist meine Frage :). Ich dachte schon, nur ich verstehe den Passus so nicht.
    Danke für deine Ausführungen.
    Meine Zwischenverfügung würde dann also dahin gehen, dass er seine Notarbescheinigung dahingehend präzisieren soll, dass ihm ein beglaubigter Auszug nebst Apostille vorgelegen hat (bzw. alternativ Vorlage der Unterlagen).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich möchte mich hier nochmal anschließen mit dem Fall einer Niederländischen BV. Mir liegt eine Unterschrifsbeglaubigung durch einen niederländischen Notare mit Apostille vor und dessen Bescheinigung, dass der Handelnde die gesamte Geschäftsführung der xy B.V .darstellt und als solche vertretungsbefugt ist, und dass die xy B.V. nach den heute vom Handelsregister der Handelskammer erhaltenen Angaben im Handelsregister unter .. eingetragen ist.

    Mich stört der Zusatz darunter:
    "Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass es nach niederländischem Gesellschaftsrecht gewisse Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz gibt, dass eine Person, die mit einer Gesellschaft im guten Glauben Geschäfte macht, auf die Angaben über diese Gesellschaft vertrauen darf, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.; diese Angaben bilden die Grundlagen unserer obigen Erklärung. Beispielsweise können Beschränkungen für die Fähigkeit einer Gesellschaft gelten, ein Geschäft abzuschließen, wenn das betroffene Geschäft die Überschreitung der Befugnisse betrifft.
    Auf diese Bescheinigung darf nur unter der Voraussetzung vertraut werden, dass die Auslegung und mögliche Haftung niederländischem Recht unterliegt und etwaige Streitigkeiten in dieser Hinsicht ausschließlich einem niederländischen Gericht zur Entscheidung vorgetragen werden."

    Ich neige dazu, die Bescheinigung nicht anzuerkennen, was meint ihr? Und dann, was fordere ich zum Nachweis an? Eine Bescheinigung des deutschen Notars? Oder Handelsregister Auszüge mit Apostillen und Übersetzungen?

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