BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - VZB 194/10 - zum Erwerb durch bestehende GbR

  • Der BGH bleibt sich in der Entscheidung letztlich selbst treu. Das es nicht zwingend richtig ist, steht auf einem anderen Blatt Papier. Aber eine andere Linie würde jetzt noch nicht passen. Das das Grundbuch aus meiner Sicht dann auch wieder auf Vertauenswürdigkeit und Glaubhaftigkeit verliert - naja was will da der kleine Rpfl ändern. Ob man die Worte eines Dozenten von mir beherzigen sollte - "Suchen Sie nicht immer krampfhaft nach einer BGH Entscheidung zum Problem, oftmals werden Sie eine bessere und eher ihrem Rechtsempfnden eher entsprechende Entscheidung eines Instanzgerichts finden"... oder ob man halt dann doch stur einem dressierten Affen aufgrund der BGH Entscheidung einträgt...

    Aber die Gesamtbetrachtungstheorie hat ja auch nicht ewig gehalten....

  • Kollegen, die einer höchstrichterlichen Entscheidung folgen, als "dressierte Affen" zu bezeichnen... ich weiß nicht. :cool:

  • Ich denke auch, man kann und mag die BGH-Entscheidung juristisch-sachlich diskutieren und kritisieren. Eine pauschale Herabsetzung derjenigen, die sich dieser Meinung ggf. - aus welchen Gründen auch immer - anschließen, ist nach meinem Verständnis völlig verfehlt!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine pauschale Herabsetzung derjenigen, die sich dieser Meinung ggf. - aus welchen Gründen auch immer - anschließen, ist nach meinem Verständnis völlig verfehlt!



    Na ja, sich als Jurist der Meinung des BGH anzuschließen, ist ja so abwegig nicht... :)

  • Man könnte fast darüber nachdenken, ob diese Entscheidung tatsächlich "echt" und nicht gefakt ist....
    Unglaublich, dass so etwas vom BGH stammt :eek:.

  • Ich denke, diese Entscheidung schafft auch wieder neue Probleme. Was ist z.B., wenn die GbR heute ein Grundstück als Eigentümerin erwirbt und sie dann in sagen wir mal drei Jahren ein weiteres Grundstück hinzuerwerben will? Im Leitsatz den Entscheidung ist ja auch zum Ausdruck gebracht, dass "weitere Nachweise der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse dieser GbR" gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen sind. Was ist aber mit einem Nachweis, dass die GbR identisch mit derjenigen ist, die vor drei Jahren ein Grundstück erworben hat? Es ist mir unverständlich, wie es das höchste deutsche Zivilgericht schafft, in einer Entscheidung so viele Frage offen zu lassen.

  • Ich denke auch, man kann und mag die BGH-Entscheidung juristisch-sachlich diskutieren und kritisieren. Eine pauschale Herabsetzung derjenigen, die sich dieser Meinung ggf. - aus welchen Gründen auch immer - anschließen, ist nach meinem Verständnis völlig verfehlt!


    Natürlich sollten wir vor allem über die juristischen Fragen streiten.
    Dass dies hier gelegentlich (mE aber in undramatischem Rahmen) etwas flapsig personenbezogen gerät, liegt aber daran, dass die juristische Güte der Argumentation in diesem Arbeitsergebnis eines obersten Bundesgerichtes im Kern relativ überschaubar ist, gerade weil sehr ergebnisorientiert und rechtspolitisch entschieden wurde. Respekt vor dem Amt ist sicher bei jedem vorhanden, durch persönliche Leistung der BGH-Richter verdient ist er m. E. mit diesem Beschluss aber nicht so sehr.
    Ich bin gespannt auf das rechtliche Gutachten des Papstes hierzu, hege aber Zweifel, dass dies dem einzelnen Grundbuchsachbearbeiter weiter helfen wird, wenn Rechtsprechung und Gesetz in Widerspruch zueinander stehen. Dann bleibt eben die Frage, ob man bei der GbR nur noch auf der Veräußererseite nach Gesetz prüft und die Akte von Tisch haut, oder ob man trotzdem den Felsblock jedesmal wieder den Berg heraufrollt.

  • Die BGH-Entscheidung greift die durch das ERVGBG im August 2009 eingeführten Normen und Rechtsgedanken auf und führt diese im Sinne der grundbuchlichen Verkehrsfähigkeit der GbR konsequent fort.

    Es ist mir schleierhaft, wie man dem BGH vorhalten kann, der Beschluss entspräche nicht dem geltenden Recht.

  • und führt diese im Sinne der grundbuchlichen Verkehrsfähigkeit der GbR konsequent fort.



    Genau das ist der Punkt.

    Zitat von Buridans Esel

    ...gerade weil sehr ergebnisorientiert und rechtspolitisch entschieden wurde.



    Ich halte die Entscheidung des BGH für ein klassisches Beispiel für "Was nicht passt, wird passend gemacht". Das ist zumindest mein erster Eindruck.

  • und führt diese im Sinne der grundbuchlichen Verkehrsfähigkeit der GbR konsequent fort.



    Genau das ist der Punkt.

    Zitat von Buridans Esel

    ...gerade weil sehr ergebnisorientiert und rechtspolitisch entschieden wurde.



    Ich halte die Entscheidung des BGH für ein klassisches Beispiel für "Was nicht passt, wird passend gemacht". Das ist zumindest mein erster Eindruck.



    Ich habe im Rechtspflegerstudium gelernt, dass Rechtsvorschriften nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach Sinn und Zweck auszulegen und anzuwenden sind, vgl. z. B. auch hier

    Das sollte man auch als Grundbuchrechtspfleger nicht vergessen.

  • Das DNotI hat Ulfs Beitrag (#1) auf seiner Homepage verlinkt. Sh. auch Prinz´Hinweis weiter oben.

    Einmal editiert, zuletzt von Opc (19. Mai 2011 um 13:06) aus folgendem Grund: Prinz war schneller

  • Ob man jetzt die Begründung der Entscheidung teilt oder nicht, die Arbeit der Grundbuchämter (und nur der Grundbuchämter) vereinfacht diese doch sehr.

  • Ob man jetzt die Begründung der Entscheidung teilt oder nicht, die Arbeit der Grundbuchämter (und nur der Grundbuchämter) vereinfacht diese doch sehr.



    :eek: Wo du Recht hast hast du Recht... es erspart einem enorm das eigene Nachdenken über die sachliche Unabhängikeit in dem man sich in seinen Entscheidungen nach der jeweils für seinen konkreten Fall zutreffen Entscheidung eines Obergerichts richtet:(

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