Vertretung der Limited - Vollmacht

  • Eine englische Limited will ihr Grundstück mit einer Grundschuld belasten und hat u.a. X hierzu bevollmächtigt.

    Neben der Vollmacht (deutsches Statut) liegt mir eine in Englisch abgefasstes Protokoll einer Vorstandssitzung der Limited vor, aus der hervorgeht, dass die Vollmacht erteilt werden darf. Ist dieses Protokoll ein rechtliches Mehr oder Voraussetzung der Vollmacht, so dass ich mir eine deutsche Übersetzung fertigen lassen müsste ?

    Der englische Notar hat bescheinigt, dass die beiden die Vollmacht unterzeichneten Personen insbesondere auf Grund des (in englischer Sprache vorliegenden) Vorstandsbeschlusses diese Vollmacht erteilen durften.

    Ich meine, dass ich wegen der Notarsbescheinigung den Vorstandsbeschluss noch nicht einmal vorgelegt bekommen müsste und somit auch keine deutsche Übersetzung verlangen brauche.

  • Es hilft zum Teil weiter, vielen Dank !

    Laut Gutachten ist das englische Handelsregister dem deutschen nicht ähnlich.
    Dann wäre doch die Frage, ob der Notar bescheinigen durfte, was er bescheinigt hat.
    Laut Gutachten geht das, fraglich ist aber, ob ich aber doch noch die Übersetzung verlangen kann, darf, muss.

  • Daß ein englischer Notar Nachweise zum Vertretungsrecht ausstellen kann, besagt ja schon das Gutachten des DNotI. Die Frage ist wohl eher, was für ein Notar: "Bescheinigungen durch einen notary public, jedenfalls einen solchen der City of London, der zu dem Kreis englischer Notare gehört, die für die Urkundserstellung zum Rechtsverkehr mit Ländern außerhalb des commen-law-Rechtskreises zuständig sind (sog. scrivener notary)" (KEHE/Sieghörtner Einl U 99). Und Übersetzungen wird man auf alle Fälle verlangen können.

    Nachtrag: Noch Allgemeines zur Limited.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (20. Mai 2011 um 10:22) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Die Übersetzung ist jetzt da, und es ist ein notary public, der gezeichnet hat.

    Allerdings geht aus dem Vorstandsbeschluss nicht hervor, dass eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erteilt werden darf.
    Es wird sich immer nur auf konkrete Zeichnungsdokumente Bezug genommen, aber die anderen Grundbuchämter haben wohl alle schon eingetragen.

  • ... aber die anderen Grundbuchämter haben wohl alle schon eingetragen.



    Diese Haltung erklärt wohl auch, warum es in Bezug auf das Grundbuchverfahren so wenig Rechtsprechung und in der Folge letztlich auch Literatur hierzu gibt. Das meiste, das sich finden läßt, hat seinen Ursprung im Handelsregisterverfahren. Nach KEHE/Sieghörtner (a.a.O.) gibt es grds. drei Arten, den Vertretungsnachweis zu führen:

    1. Vorlage der Gesellschaftssatzung ("Articles of Association"),
    2. Bestätigung des secretary (Verwaltungsangestellter) der Limited, daß der Vertreter durch entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates ("board of directors") legitimiert wurde sowie Vorlage des Beschlusses (Abschrift aus dem "minute-book"),
    3. Bescheinigung durch einen notary public (expert opinion).

    Der Nachweis zu 1. wird die Ausnahme sein, da die Bestellung bestimmter Personen regelmäßig nicht mit der Satzung erfolgt (vgl. OLG Dresden DNotZ 2008, 146). Eine Bestätigung zu 2. liegt mir zur Zeit vor. Den Antrag habe ich beanstandet, da noch nachzuweisen ist, daß der Aussteller der Bestätigung tatsächlich der secretary ist (vgl. OLG Dresden a.a.O.). Die Bescheinigung zu 3. ist zunächst eine Reduzierung dessen, was der DNotI-Report (s.o.), auf den Sieghörtner unter anderem hier Bezug nimmt, im "vereinfachten Nachweisverfahren" fordert. Ein Beschluss des Verwaltungsrates wird bei KEHE nur zu 2., nicht dagegen zu 3. verlangt. Aber nach Sieghörtner ist die Bescheinigung eines notary public mit ausreichender rechtlicher Vorbildung (s.o.) erforderlich.

    Wenn ich mir den Sachverhalt richtig erschlossen habe, liegt im Ausgangsfall ein Protokoll (der von den directors und dem secrtary unterschriebenen und vom notary public beglaubigten Verwaltungsratsbeschluss) mit nicht ausreichendem Inhalt, eine Vollmacht sowie die Bescheinigung des notary public über die Vertretungsberechtigung vor. Wenn man KEHE folgt, reicht dies wegen der Bescheinigung, sofern sie vom richtigen notary public erstellt wurde. Zum Verwaltungsratsbeschluss wäre sonst zudem ein Beleg dafür erforderlich, daß er noch gültig ist (OLG Dresden a.a.O.).

  • Diese Haltung erklärt wohl auch, warum es in Bezug auf das Grundbuchverfahren so wenig Rechtsprechung und in der Folge letztlich auch Literatur hierzu gibt. Das meiste, das sich finden läßt, hat seinen Ursprung im Handelsregisterverfahren. Nach KEHE/Sieghörtner (a.a.O.) gibt es grds. drei Arten, den Vertretungsnachweis zu führen:

    1. Vorlage der Gesellschaftssatzung ("Articles of Association"),
    2. Bestätigung des secretary (Verwaltungsangestellter) der Limited, daß der Vertreter durch entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates ("board of directors") legitimiert wurde sowie Vorlage des Beschlusses (Abschrift aus dem "minute-book") ...

    So schaut's aus. Das Ermitteln der Vertretungsverhältnisse ist eine reichlich freudlose Geschichte, da nicht selten ein Sammelsurium irgendwelcher Dokumente angetackert ist, regelmäßig ohne Übersetzung, die irgendwas beweisen sollen. Wenn man sich dann dranmacht, auseinanderzufieseln, was jetzt was sein könnte, und in den Kommentierungen nachschaut, was wie nachgewiesen werden soll, so stellt man in den Büchern wiederum verschiedene Aussagen fest, die u. a. auf die verschiedenen Herausgabedaten und den dauernden Wandeln der Nachweismöglichkeiten zurückzuführen sind ... ich kann es schon nachvollziehen, wenn es jemand überfliegt und dann nach gefühl entscheidet.

    Ein beliebtes Manöver ist z. B., irgendwelche privatschriftlichen Nachweise zu erstellen, die Unterschrift dieser privatperson sodann notariell zu beglaubigen und das Ganze mit einer Apostille zu versehen. Schaut ungeheuer amtlich aus. Da muss man schon sehr genau hinschauen.

    Beliebt ist auch die Behauptung, "mehr gibt es nicht", was auch selten stimmt.

    Mein letzter Fall hat mich einen Vormittag gekostet, bis ich ungefähr heraus hatte, was jetzt nachgewiesen ist und was nicht. U. a. sind da minutes (Protokoll) von irgendeinem Beschluss dabei, ausweislich dessen je zwei und zwei Personen ermächtigt werden, irgendwas zu tun. Ich habe dann mal auf der Aussage eines Registerrichters vertraut, wonach es innerhalb der EU mittlerweile in jedem Land ein HR gibt, und einen Registernachweis gefordert, aus dem sich die directors ergeben. Und siehe: Es gibt einen solchen Auszug, man staunt. Nichts von wegen "mehr gibt es nicht". Und von sechs aktuellen directors waren zwei da und haben die Ermächtigung erteilt. Der Fall geht jetzt in die dritte Runde, immer unterbrochen von Telefonaten, wie lange es denn noch dauert ...

    Nach meiner bisherigen Erfahrung gibt es sowohl in Großbritannien selbst als auch auf den Kanalinseln Registerauszüge, mit denen sich die aktuellen directors nachweisen lassen, auch wenn der Auszug nicht ganz so toll aussieht wie unserer. Und die würde ich verlangen. Er kam bislang letztlich immer (wenn ich auch bislang noch keine Apostille darauf sah - aber das kommt sicher auch noch). Jeglicher Vertretungsnachweis müsste auf diesem Registerauszug aufbauen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Langhein, NZG 2001, 1123 ff.

    Danach kann der Vertretungsnachweis -wie oben ausgeführt- entweder durch eine Bestätigung des „company secretary“ der Gesellschaft, dass die Aussteller der Vollmacht durch ordnungsgemäßen Beschluss des „board of directors“ zur Vertretung in der betreffenden Angelegenheit legitimiert wurden, geführt werden, wobei der Beschluss des „board of directors" in Abschrift beizufügen ist. Zur Feststellung der Zusammensetzung des „board of directors“ muss der company secretary Einsicht in die Versammlungsprotokolle der Gesellschaft („minute book“) nehmen (KG, GmbHR 2004, 118, zitiert bei Süß, DNotZ 2005, 180/184 Fußn. 25). Diese Unterlage genießen quasi öffentlichen Glauben.

    Alternativ zu dieser Bescheinigung kann auch eine solche eines englischen notary public unter Beifügung einer Apostille verwendet werden. Langhein führt dazu aus:

    „Auf der Grundlage der Einsicht in das Register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift gem. Sec. 41 Companies Act 1985/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei. Bei kleinen Unternehmen, die hinsichtlich der zu beobachtenden Formen und Verfahren meist hilflos sind, bereitet der englische Notar häufig die erforderlichen Beschlüsse des board of directors sowie die Bescheinigung des secretary selbst vor....“

    Ich verlange sodann die Übersetzung der vorzulegenden Unterlagen in die deutsche Sprache durch einen beeidigten Übersetzer. Nachdem § 2 EGGVG durch Art. 21 und § 13 GVG durch Art. 22 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I 2586 ff) dahin geändert wurden, dass auf die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das GVG unmittelbar Anwendung findet, gilt die Bestimmung des § 184 GVG = Gerichtssprache deutsch. Für die Übersetzung der Unterlagen gelten mithin die Bestimmungen des § 185 GVG sowie des § 15 AGGVG Baden-Württemberg vom 16.12.1975; GBl. B.W. 1975, 868. Danach sind die erforderlichen Unterlagen durch einen beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen und mit der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 50 BeurkG) versehen zu lassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    da öffne ich mein Thema und bin völlig überrascht von Euren ausführlichen Beiträgen. Herzlichen Dank dafür !
    @Zaphod: Ja, Du hast den Sachverhalt richtig erfasst. Allerdings hat kein Secretary mitgewirkt, sondern zwei Direktoren haben mitgewirkt.

    Aber nochmals vielen Dank an Euch Drei ! Eure Beiträge helfen wirklich weiter.

    Einmal editiert, zuletzt von Opc (16. Juni 2011 um 08:47)

  • Hmm mir will man hier erzählen dass eine Bescheinigung eines deutschen Notars gemäß § 21 BNotO möglich sei bei einer Limited - und zwar für den Fall, in dem die Limited nur über einen einzigen director verfügt. Dann kann es keine Probleme bezüglich Umfang der Vertretungsmacht etc. geben und eine Einsichtnahme in das company register würde wohl reichen.

    Vorgelegt wurde mir ein Brief der DNotI, der ist allerdings nicht zur Veröffentlichung geeignet.

    Habt ihr diese Meinung schon einmal gehört?

  • Hat sich hier noch kein Notar getraut.

    "Nach Ansicht des LG Aachen (MittRhNotK 1988, 157) ist der deutsche Notar auch zuständig, unter Einsichtnahme in ausländische Register, Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen. Fraglich ist jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn das betreffende Ausland ein dem deutschen Handelsregister vergleichbares Register nicht kennt. Vorliegend ergibt sich der Nachweis der Vertretungsbefugnis aus dem sogenannten "minute-book". Es sei jedoch davor gewarnt, aufgrund der Einsichtnahme des Firmenbuchs eine Vertreterbescheinigung gemäß § 21 BNotO auszustellen, da dies die Sachkenntnis des ausländischen Gesellschaftsrechts voraussetzt." (DNotI-Report a.a.O. S. 78).

  • Zaphod war mal wieder schneller....:)

    Otto führt dazu im Beck-OK, Stand 1.2.2011, § 32 GBO RN 29 aus:

    „3. Keine Anwendung bei fehlendem Register
    Keine vergleichbaren Vorschriften bestehen für den Existenz- und Vertretungsnachweis ausländischer juristischer Personen oder Handelsgesellschaften. Für sie bleibt es nach bislang hM. allein bei der Nachweisführung durch öffentliche Urkunden iSd § 29 Abs 1 S 2 GBO mit Erleichterungsmöglichkeit, wenn der Nachweis in dieser Form praktisch unmöglich ist (OLG Hamm NJW-RR 1995, 469). Zur Nachweisführung durch ausländische Urkunden s BeckOK Hügel/Otto § 29 GBO Rn 121 ff sowie BeckOK Hügel/Zeiser GBO Internationale Bezüge Rn 102 ff sowie 117 ff; Langhein Rpfleger 1996, 45; Reithmann DNotZ 1995, 360.“

    Mit der Bescheinigung eines deutschen Notars aus dem HR für die holländische BV hat sich das LG Aachen im Beschluss vom 20.04.1988, 3 T 20/88 = MittRheinNotK 1988, 157 = MittBayNot 1990, 125, zitiert auch bei Süß, DNotZ 2005, 180 ff, befasst. Tenor: „Ein deutscher Notar ist auch zuständig, unter Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen“. Ansonsten s. die bei Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 32 RN 8 zitierte Entscheidung des SchlHolstOLG, DNotZ 2008, 709 mit Anm. Apelbaum (Tenor: Ein deutscher Notar ist befugt, aufgrund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht)

    und Süß, DNotZ 2005, 180/184 („Häufige Probleme mit Zweigniederlassungen englischer Limited Companies“:

    …Zwar ist es allgemein anerkannt, dass ein deutscher Notar nach § 21 BNotO BNotO eine Bescheinigung auch über die Vertretung einer ausländischen Gesellschaft aufgrund eigener Einsichtnahme in ein ausländisches Register oder auf der Basis eines ausländischen Handelsregisterauszugs erstellen könne, wenn es sich um ein öffentliches Register handelt, dem nach dem hierfür geltenden ausländischen Recht eine gewisse Gutglaubenswirkung zukommt zur Fussnote 28. Umstritten ist aber, ob das Companies Register diesen Anforderungen entspricht (s.o.). Stützt sich der Notar auf eine Einsicht in die Bestellungsbeschlüsse, scheidet die Erstellung einer Bescheinigung i.S. von § 21 BNotO ohnehin schon deswegen aus, weil die Bescheinigung dann nicht mehr ausschließlich auf den Angaben im Register beruht zur Fussnote 29. Wird daher dann eine entsprechende Bescheinigung als „gutachterliche Stellungnahme” erstellt, sollte der deutsche Notar berücksichtigen, dass sich die organschaftliche Vertretung der Limited nach dem englischen Recht richtet, und daher diese nur erstellen, wenn er das englische Gesellschaftsrecht hinreichend kennt und auch in der Lage ist, die Vertretungsbefugnis sicher zu beurteilen.“….

    sowie die Buchbesprechung von Dr. Fleischhauer, DNotZ 2006, 236 ff: …. „Ob ein deutscher Notar Vertretungsbescheinigungen aufgrund Einsicht in ausländische Register erteilen sollte (so Mankowski, S. 388), darf allerdings bezweifelt werden“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dazu müsste dann aber wohl in der gutachterlichen Stellungnahme des deutschen Notars auf die Vergleichbarkeit des englischen Registers mit dem deutschen Register eingegangen werden. Das OLG Brandenburg führt im B. v. Beschluss vom 19.01.2011 - 5 Wx 70/10 = BeckRS 2011 02246 zum russischen Register aus:

    „b) Der Nachweis der Vertretungsberechtigung ist auch nicht durch Vorlage einer Notarbescheinigung geführt worden. Es fehlt bereits an einer solchen Notarbescheinigung eines deutschen Notars gemäß § 21 Abs. 1 BNotO über die Vertretungsberechtigung der Generaldirektorin als gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 2 und damit an einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO genügenden Urkunde, mit der die Vertretungsmacht der Generaldirektorin bei Erteilung der Vollmacht vom 29. Juli 2008 nachgewiesen werden könnte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes auch nicht hinreichend dargelegt sein dürfte, dass das russische Einheitliche staatliche Register in seiner rechtlichen Bedeutung mit dem entsprechenden deutschen Register vergleichbar ist. Insbesondere ist die Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 eingereichte gutachterliche Stellungnahme unzureichend. Dieses Rechtsgutachten setzt sich in erster Linie mit den Modalitäten der Eintragung insbesondere des Generaldirektors auseinander, nicht aber mit der Vergleichbarkeit dieses Registers mit dem deutschen Handelsregister."...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Siehe ergänzend auch noch "Vertretungnachweis". Kritisch zur dort genannten Entscheidung des LG Berlin, wonach eine Bescheinigung des "Registrars of Companies" genüge, Heckschen NotBZ 2005, 24 (zitiert bei KEHE/Sieghörtner a.a.O. Fn 308).

    4 Mal editiert, zuletzt von 45 (26. Juni 2011 um 11:04)

  • Nochmal zur Vertretung der englischen Limited:


    Zitat von Prinz (13.6.11):

    "Alternativ zu dieser Bescheinigung kann auch eine solche eines englischen notary public unter Beifügung einer Apostille verwendet werden.
    Langhein führt dazu aus: „Auf der Grundlage der Einsicht in das Register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift gem. Sec. 41 Companies Act 1985/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei."

    Reicht euch eine Bescheinigung "aufgrund Einsichtnahme der Eintragungen des Gesellschaftsregisters und der Unterlagen der Gesellschaft auch aus?

  • Hilft der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.04.2010 = DNotZ 8/2012, 604 weiter ?

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1qwh/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE215712012&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

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    Für den Nachweis ist auch eine Vertretungsbescheinigung durch einen englischen Notar geeignet (vgl. OLG Hamm, a.a.O., 953). Auf der Grundlage der Einsicht in das Register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift gem. Sec. 41 Companies Act 1985/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei (so Langhein, NZG 2001, 1123, 1127; Wachter, a.a.O.,, 2800 : „unkomplizierteste und sicherste Nachweismöglichkeit“). Für englische notarielle Urkunden wird ferner die Apostille durch das foreign office erteilt (Langhein, a.a.O.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kann der englische "notary public" auch die Umwandlung einer "public limited company" in eine "private limited company" bescheinigen?

    übersetzter Wortlaut (u.a. auch für Vertretung zur Vollmachterteilung):

    "Über die Richtigkeit dieser Angaben habe ich mit Gewissheit verschafft durch die heutige Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister, die Satzung, das Protokollbuch und das Verzeichnis der Direktorin der Vollmachtgeberin, sowie der Bescheinigung der Namensänderung des Gesellschaftsregisters hinsichtlich der Vollmachtgeberin vom ... in der bestätigt wird, dass der Name von XY Plc in XY Limited geändert wurde."

    Von "Umwandlung" wird bei der Bescheinigung nicht gesprochen, aber in der Vollmachtsurkunde selbst heißt es "dass die XY Plc unter Änderung der Rechtsform in eine private Gesellschaft mit der Fa. XY Limited umgewandelt wurde".

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