Hallo zusammen,
Sorry ich weiß, der Fall ist etwas wirr, aber versuche ihn möglichst kurz und genau zu schildern:
ein Kläger und drei Beklagte (werden alle vom gleichen RA vertreten) und Bkl Ziff. 1 hat PKH
KGE lautet so, dass Kl 70% der Kosten des Bkl 1 zu tragen hat
PKH-Vergütung für Bkl 1 iHv 1.048,39€ wurde ausbezahlt (wurde so berechnet, als wäre der Bkl alleine von RA vertreten)
1/3 der Kosten seitens der Bkl betragen 892,58€ => EA des Bkl 1 ggü. dem Kl beträgt 624,81€
so nun ist ja aber die PKH-Vergütung höher als die eigentliche WAV die dem Bkl.Vertr. für den Bkl Ziff. 1 zustehen würde...
Der Bkl Ziff. 1 hat wohl keinen EA ggü. dem Kl, den Übergang iHv 624,81€ auf den Kl stelle ich fest, ABER was ist nun mit der Differenz zw der ausbezahlten PKH-Verg. und dem Übergang??? Muss ich da etwas vom Bkl-Vertr. zurückfordern???