gerichtlicher Vergleichsvorschlag -Genehmigung-

  • Hallo zusammen, ich hoffe, jemand kann mir helfen...

    Die Betreute wurde auf Zahlung von 50.000 Euro verklagt. Es wurde ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag protokolliert, wonach die Betreute 40.000 Euro zahlen soll und die Sache damit erledigt ist.
    Die Anwälte haben sich zwischenzeitlich besprochen und wollen sich darauf vergleichen, dass die Betreute nur 35.000 Euro zu zahlen hat.

    Muss der Vergleich (Zahlung von 35.000 Euro) nun genehmigt werden? Er entspricht nicht dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, denn der Vorschlag war Zahlung von 40.000 Euro. Allerdings ist die Zahlung von nur 35.000 Euro besser für die Betreute.
    Ich tendiere deshalb dazu, ein Genehmigungserfordernis zu verneinen.
    Haber aber im Kommentar gelesen, dass das Genehmigungserfordernis nur entfällt, wenn gerichtlicher Vorschlag und abgeschlossener Vergleich VÖLLIG übereinstimmen.

    Was meint ihr?

  • Entweder, man folgt dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag -> keine Genehmigungspflicht.

    Oder man folgt dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht -> Genehmigungspflicht, wenn der Betrag € 3.000,00 übersteigt.

    :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Dem Vergleichsvorschlag wird nicht gefolgt. Aber braucht man deshalb trotzdem eine Genehmigung, obwohl der Vergleich für die Betreute noch besser ist als der Vorschlag? Kommt mir irgendwie komisch vor?

  • Hopp oder topp.
    Fisch oder Fleisch.
    Hell oder dunkel.

    Wenn dem Vergleichsvorschlag nicht gefolgt wird, der Vergleichsbetrag € 3.000,00 übersteigt, ist m. E. die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Aus Sicht der günstiger gestellten Betreuten sieht das Ergebnis der Genehmigungspflicht komisch aus, da stimme ich dir zu.

    Aber die RÄe haben einen neuen Vergleich geschlossen.
    Sie haben nicht den vom Gericht vorgeschlagenen, genehmigungsfrei wirksam werdenden Vertrag modifiziert.

    Das Gericht hat bei seinem Vorschlag die Interessen beider Seiten ausgewogen.
    Der abgeschlossene Vergleich verlässt diese Ausgewogenheit.

  • Anknüpfend daran die Frage, wie ich das in meinem Beschluss verpacke.

    Wirksamkeit nach § 40 Absatz 2 FamFG oder ist der Vergleich streng als Prozesshandlung
    und somit als Nicht-Rechtsgeschäft zu sehen. Dann gälte ja § 40 Absatz 1 FamFG.

    Für Anregungen / Klarstellungen wäre ich dankbar....

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hallo!
    Wie würdet ihr die Genehmigungspflicht im folgenden Fall beurteilen?
    Der Betroffene, vertreten durch den Betreuer (=RA) wird verklagt auf 1. Auskunft über den Nachlass der verstorbenen Ehefrau durch Vorlage eines Nachlassverzeichnis, 2. Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 1/4 des Betrags, der sich aus der Auskunft zu 1 ergibt.
    Im Termin wird Folgendes protokolliert: "Das Gericht teilt zur rechtlichen Einschätzung des vorliegenden Falls mit, dass dem KLäger ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des Nachlasses zusteht. Das Nachlassverzeichnis, vorgelegt als Anlage B, ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters als endgültiges Nachlassverzeichnis einzustufen. Aus diesem ergeben sich Aktiva ... und Passiva ... Rechnerisch ergibt dies einen Pflichtteilsanspruch des KLägers von X €.
    Die Parteien schließen sodann auf dringendes Anraten des Gerichts den folgenden Vergleich: 1. Der Beklagte zahlt an den KLäger zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs einen Betrag von X €. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."
    Könnte man die Tatsache, dass die protokollierte Einschätzung des Gerichts genau dem Vergleich entspricht (im Zusammnhang mit dem "dringenden Anraten") als "protokollierten Vergleichsvorschlag" werten, sodass die Genehmigungspflicht entfällt?

  • Die Parteien schließen sodann auf dringendes Anraten des Gerichts den folgenden Vergleich: ...

    Was soll den da noch stehen? Wie der Vergleich zu stande gekommen ist, ist doch völlig Egal.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • Die Parteien schließen sodann auf dringendes Anraten des Gerichts den folgenden Vergleich: ...

    Was soll den da noch stehen? Wie der Vergleich zu stande gekommen ist, ist doch völlig Egal.

    Sorry, ich verstehe deine Aussage nicht. Für die Frage der Genehmigungspflicht kommt es doch darauf an, ob der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten Vorschlag des Gerciht entspricht. Hier ist der Vorschlag eben nicht wortwörtlich protokolliert. Der Vergleich entspricht aber der (protokollierten) Rechtsauffassung des Gerichts.

  • Die Parteien schließen sodann auf dringendes Anraten des Gerichts den folgenden Vergleich: ...

    Was soll den da noch stehen? Wie der Vergleich zu stande gekommen ist, ist doch völlig Egal.

    :gruebel: Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Ziff. 12 BGB ist das schon entscheidend.

    Nach der eher großzügigen Kommentierung des Beck-OK (BeckOGK/Schöpflin, 1.3.2021, BGB § 1822 Rn. 112) sollte hier Genehmigungsfreiheit vorliegen:

    Zitat

    Nach dem Wortlaut muss der Vergleichsvorschlag schriftlich erfolgen oder protokolliert sein, sodass ein lediglich mündlicher Vorschlag nicht genügt. Bei den Anforderungen an die Protokollierung sollte man aber großzügig sein und nicht einen gesonderten vorherigen schriftlichen oder protokollierten Vorschlag verlangen. Ausreichend ist die Formel: „Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich…“.

  • Es ist ein (wesentlicher) Unterschied, ob das Gericht lediglich angeraten hat einen Vergleich zu schließen oder ob das Gericht den konkreten Vergleich vorgeschlagen hat.
    Ich würde hier wohl höflich beim Prozessgericht nachfragen, ob der Richter den konkreten Vergleich vorgeschlagen hat. Das schadet nicht und danach kann man sicher sein, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

  • Zitat

    Nach dem Wortlaut muss der Vergleichsvorschlag schriftlich erfolgen oder protokolliert sein, sodass ein lediglich mündlicher Vorschlag nicht genügt. Bei den Anforderungen an die Protokollierung sollte man aber großzügig sein und nicht einen gesonderten vorherigen schriftlichen oder protokollierten Vorschlag verlangen. Ausreichend ist die Formel: „Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich…“.

    Was ist den der Unterschied zwischen "auf Anraten vs. auf Vorschlag" bitteschön?

    Seit wann werden Richter in ihrer allerhabenen Richterlichen Unabhängigkeit auf feste Formeln verdonnert.

    Das ist ja das Gleiche wie: Jeder Bürger erhält bis zum Sommer ein "Impfangebot". Was soll man denn darunter verstehen? Am 30.August erhalte ich einen Termin für den 5. Oktober und alle haben Recht gehabt?

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  • Zitat

    Nach dem Wortlaut muss der Vergleichsvorschlag schriftlich erfolgen oder protokolliert sein, sodass ein lediglich mündlicher Vorschlag nicht genügt. Bei den Anforderungen an die Protokollierung sollte man aber großzügig sein und nicht einen gesonderten vorherigen schriftlichen oder protokollierten Vorschlag verlangen. Ausreichend ist die Formel: „Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich…“.

    Was ist den der Unterschied zwischen "auf Anraten vs. auf Vorschlag" bitteschön?

    Seit wann werden Richter in ihrer allerhabenen Richterlichen Unabhängigkeit auf feste Formeln verdonnert.

    Das ist ja das Gleiche wie: Jeder Bürger erhält bis zum Sommer ein "Impfangebot". Was soll man denn darunter verstehen? Am 30.August erhalte ich einen Termin für den 5. Oktober und alle haben Recht gehabt?

    Es geht nicht um den Unterschied zwischen Rat und Vorschlag sondern darum, ob das Gericht den Parteien allgemein rät, sich zu vergleichen und diese den Vergleich dann aushandeln oder ob das Gericht den Parteien einen konkreten Vergleich vorschlägt.

  • Zitat

    Nach dem Wortlaut muss der Vergleichsvorschlag schriftlich erfolgen oder protokolliert sein, sodass ein lediglich mündlicher Vorschlag nicht genügt. Bei den Anforderungen an die Protokollierung sollte man aber großzügig sein und nicht einen gesonderten vorherigen schriftlichen oder protokollierten Vorschlag verlangen. Ausreichend ist die Formel: „Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich…“.

    Was ist den der Unterschied zwischen "auf Anraten vs. auf Vorschlag" bitteschön?

    Seit wann werden Richter in ihrer allerhabenen Richterlichen Unabhängigkeit auf feste Formeln verdonnert.

    Das ist ja das Gleiche wie: Jeder Bürger erhält bis zum Sommer ein "Impfangebot". Was soll man denn darunter verstehen? Am 30.August erhalte ich einen Termin für den 5. Oktober und alle haben Recht gehabt?

    Es geht nicht um den Unterschied zwischen Rat und Vorschlag sondern darum, ob das Gericht den Parteien allgemein rät, sich zu vergleichen und diese den Vergleich dann aushandeln oder ob das Gericht den Parteien einen konkreten Vergleich vorschlägt.

    Richtig.

  • Zitat von S.H.;1215350QU

    Es geht nicht um den Unterschied zwischen Rat und Vorschlag sondern darum, ob das Gericht den Parteien allgemein rät, sich zu vergleichen und diese den Vergleich dann aushandeln oder ob das Gericht den Parteien einen konkreten Vergleich vorschlägt.

    Also ich bleibe dabei:

    Auf Anraten des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich …
    Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich …
    Auf Empfehlung des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich …
    Auf Anregung des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich …

    sind in der deutschen Sprache alles Synonyme füreinander mit der gleichen Bedeutung.

    Mein Ziel ist es immer, ohne den Richter zu bevormunden, dass dieser zum Ausdruck bringt, die Idee ist von ihm! Dabei ist mir völlig Wurst, wie, wer, wann, was von allen Beteiligten vorgeschlagen hat. Dieser Findungsprozess wird auch gar nicht protokolliert, sondern nur der eigentliche Vergleich. Selbst im eigentlichen Vergleichsdiktat werden oft noch Zahlen, DaAten, FaAkten berichtigt oder angepasst.

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  • Richtig, diese Formulierungen haben in etwa die gleiche Bedeutung. Aber welcher Vorgang steckt dahinter?

    Beispiel a)
    Richter: "Vor der Entscheidung ist eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich. Das wird dauern und Kosten verursachen. Das Ergebnis ist noch vollkommen offen. Daher rate ich zu einem Vergleich und schlage folgende Lösung vor: Bekl. zahlt 27,42 € an Kl., von Kosten trägt der Kläger 20 %, der Beklagte 80 %."
    Parteien: "Wir nehmen den Vorschlag an."

    Beispiel b)
    Richter: "Vor der Entscheidung ist eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich. Das wird dauern und Kosten verursachen. Das Ergebnis ist noch vollkommen offen. Daher rate ich zu einem Vergleich."
    Parteien: "Wir haben uns auf folgenden Vergleich geeinigt: Bekl. zahlt 27,42 € an Kl., von Kosten trägt der Kläger 20 %, der Beklagte 80 %."

    Nur Variante a) erfüllt die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit.

  • :daumenrau

    Nichts anderes habe ich gesagt. Danke noch mal für dieses beispielhafte Schaubild. Meine Wortwahlbesipiele hintendran, dann sieht es richtig schick aus :).
    Sollte in Betreuungshandbücher aufgenommen werden, für welche, die sich schwertun, Verfahrensrecht der Rechtlichen Betreuung zu verstehen, da ja Rechtliche Betreuung jeder kann!

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