Ausschlagungsfrist versäumt

  • Eine Person erscheint bei Gericht zur Ausschlagung.
    Da diese sich nicht ausweisen kann, wird vereinbart, dass sie an einem anderen Tag mit Ausweis erneut erscheint.
    Hiernach erkrankt die Person, so dass es ihr nach ihrer Aussage nicht möglich war, zur Ausschlagung erneut zu erscheinen.
    Die Frist läuft ab.

    Welche Möglichkeiten hat die Frau noch?
    Gibt es Anfechtungsmöglichkeiten, z.B. wegen Fristversäumnis?
    Mir fällt leider nichts ein.

  • Aus dem Bauch heraus und ohne jetzt im FamFG etc. genauer nachzulesen: Wenn die Person aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage war, die Ausschlagungserklärung fristgerecht abzugeben, dann dürfte m.E. die Frist nach gehemmt gewesen sein bzw. es müßte eine Art "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" nach § 233 ZPO oder so möglich sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Jetzt hab´ich`s gesehen: § 17 FamFG

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ne, noch besser:

    § 1944 II Satz 3 BGB iVm. § 210 BGB

    Dann jedoch muss die Person z.B. durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie nicht prozessfähig gewesen ist....und dann muss ggf. nochmals ein inzwischen durch den Wegfall der Hemmnis eingetretener Fristablauf wg. Irrtums darüber angefochten werden....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ne, noch besser:

    § 1944 II Satz 3 BGB iVm. § 210 BGB

    Dann jedoch muss die Person z.B. durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie nicht prozessfähig gewesen ist....und dann muss ggf. nochmals ein inzwischen durch den Wegfall der Hemmnis eingetretener Fristablauf wg. Irrtums darüber angefochten werden....



    Was alles recht schwer sein dürfte, wenn der Bürger das amtliche Schreiben nebst Belehrung über die Ausschlagungsfristen erhalten hat. Zudem liegt es in der eigenen Verantwortung des Bürgers, wann in der Frist die Ausschlagung erklärt wird. Er hätte ja ggf. auch schon eher die Ausschlagung erklären können.

    Zudem müsste auch schlüssig vorgetragen werden, warum denn kein Notar oder Rechtspfleger zu einem Hausbesuch gerufen werden konnte.

  • Eine Wiedereinsetzung bei versäumter Ausschlagungsfrist ist natürlich bei Ausschlussfristen auch nach § 17 FamFG nicht möglich.

    Ich muss da mal ganz doof nachfragen... Woraus ergibt sich das? Ich habe hier ein Ausschlagungsverfahren. Die alleinsorgeberechtigte Mutter (nicht verwandt) hat für das mj Kind ausgeschlagen. fG beantragt und erteilt, aber es wurde kein Gebrauch gemacht. Jetzt kommt ein RA und beantragt Wiedereinsetzung, da die KM gesundheitliche Probleme hatte und "nicht in der Lage war, Geschäfte des täglichen Alltags auszuführen". Die KM hat dies an Eides statt versichert und mitgeteilt, sie könnte nicht einmal sicher sagen, ob sie die fG erhalten hat (sie ist auch oft umgezogen)…

    Ich würde ja zur Anfechtung tendieren, aber zunächst muss ich dem RA ja schreiben, warum § 17 FamFG nicht geht.

    Mir steht nur der Keidel zur Verfügung. Daraus ergibt es sich m. E. nicht klar...

  • Eine Wiedereinsetzung bei versäumter Ausschlagungsfrist ist natürlich bei Ausschlussfristen auch nach § 17 FamFG nicht möglich.

    Ich muss da mal ganz doof nachfragen... Woraus ergibt sich das? Ich habe hier ein Ausschlagungsverfahren. Die alleinsorgeberechtigte Mutter (nicht verwandt) hat für das mj Kind ausgeschlagen. fG beantragt und erteilt, aber es wurde kein Gebrauch gemacht. Jetzt kommt ein RA und beantragt Wiedereinsetzung, da die KM gesundheitliche Probleme hatte und "nicht in der Lage war, Geschäfte des täglichen Alltags auszuführen". Die KM hat dies an Eides statt versichert und mitgeteilt, sie könnte nicht einmal sicher sagen, ob sie die fG erhalten hat (sie ist auch oft umgezogen)…

    Ich würde ja zur Anfechtung tendieren, aber zunächst muss ich dem RA ja schreiben, warum § 17 FamFG nicht geht.

    Mir steht nur der Keidel zur Verfügung. Daraus ergibt es sich m. E. nicht klar...


    Man sollte besser umgekehrt fragen. Woraus soll sich denn ergeben, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein soll?

    Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, ist sie abgelaufen. Die Anfechtung ist meiner Ansicht nach nur in Ausnahmefällen möglich. In vielen Fällen sollte man sich eher mit dem Thema Haftungsbeschränkung beschäftigen.

  • Die alleinsorgeberechtigte Mutter (nicht verwandt) hat für das mj Kind ausgeschlagen. fG beantragt und erteilt, aber es wurde kein Gebrauch gemacht. Jetzt kommt ein RA und beantragt Wiedereinsetzung, da die KM gesundheitliche Probleme hatte und "nicht in der Lage war, Geschäfte des täglichen Alltags auszuführen".

    Gegenfrage: woher weißt du dass das fG genehmigt hat? war die KM dort anwaltlich vertreten? wie konnte sie trotz dieser Probleme die Genehmigung beim fG einholen?


    Die KM hat dies an Eides statt versichert und mitgeteilt, sie könnte nicht einmal sicher sagen, ob sie die fG erhalten hat (sie ist auch oft umgezogen)…

    Akte des fG beiziehen?

  • Das weiß ich, weil das Familiengericht auch schon mit mir Rücksprache gehalten hat. Dort hat der Anwalt nicht ausdrücklich Wiedereinsetzung beantragt, sondern um erneute Übersendung der fG gebeten, damit diese beim Nachlassgericht eingereicht werden kann. Das Familiengericht hatte mich um meine Einschätzung gebeten. Ich hatte dort daraufhin mitgeteilt, dass m. E. nur - wenn überhaupt - eine Anfechtung infrage käme...<br />
    <br />
    Also, die KM hat seinerzeit bei mir ausgeschlagen. Ich hab den Antrag auf fG aufgenommen und weitergeleitet. Da war - m. E. - noch alles normal. Ob die fG die Kindesmutter erreicht hat, weiß ich tatsächlich nicht. Das Familiengericht hat mir damals nur eine Abschrift zur Kenntnis gegeben und mitgeteilt, dass der KM mit gleicher Post die fG übersandt wurde..<br type="_moz" />

    Einmal editiert, zuletzt von Sonnenblume (24. September 2020 um 10:02) aus folgendem Grund: Ergänzung SV

  • "nicht in der Lage war, Geschäfte des täglichen Alltags auszuführen"


    da würde ich spontan die Betreuungsakte erfordern...;) Nein, ernsthaft - das ist der Standardvortrag, dieser ist leider meist frei erfunden. Da würde höchstwahrscheinlich auch keine Anfechtung durchgehen.

    Ich würde generell keine "Einschätzungen" abgeben, sofern keine Anfechtung mit allen eventuellen Nachweisen (Betreuungsantrag, ärztliche Unterlagen...) vorliegt.

    Ob die Genehmigung angekommen ist, das sollte durch die ZU in der Familienakte nachvollziehbar sein.

    Der Anwalt sollte eher auf Nachlassinsolvenz, Haftungsbeschränkung etc. hingewiesen werden- bevor er sich unnötig Anfechtungsgründe aus den Fingern saugt...


  • Sofern er eine solche Frage stellt, ja. Dann weise ich darauf hin, dass solche Mittel gibt.

    Bei uns hätte dies auch bereits die Familienabteilung gemacht, wenn er sich an diese gewandt hätte- kommt bei uns ja auch hin und wieder vor, dass versucht werden soll das Erbe loszuwerden, dass man durchs Verschlafen erhalten hat...

    Sollte ich also eine Einschätzung an das Familiengericht geben, wäre dabei auch enthalten, dass es nunmehr Aufgabe der Mutter ist eventuelle Schäden vom Kind durch Beschränkung der Haftung fernzuhalten. Mache ich hier nicht, da unsere Fam-Abt das tut, wenn dort nach der §1640 BGB-Abfrage eine Überschuldung mitgeteilt wird.

  • Ein Rechtsanwalt, der im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

    Das muss man sich auf der (rechtlichen) Zunge ergehen lassen.

    Genauso gut (oder schlecht) könnte eine ungewollt Schwangere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

  • Ein Rechtsanwalt, der im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

    Nicht die Regel, aber leider auch kein Einzelfall. Hatte solche Anträge auch bereits einige Male. Im letzten Jahr habe ich den Antrag mit Beschluss zurückgewiesen, nachdem eine Antragsrücknahme trotz Hinweis auf Rechtslage und Fundstellen FamRZ und DNotI nicht erfolgt ist.
    Ohne Gewähr aber vielleicht kannst du Argumentationshilfe gebrauchen ;):

    werden die Anträge vom ......2019 auf

    1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    2. Bewilligung von Ver*fah*rens*kosten*hilfe



    zurück*gewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

    Gründe:

    Mit Antrag vom ....2019 begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB zu erlangen.
    Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben nur das gerichtliche Verfahren, nicht aber das materielle Recht zum Gegenstand und finden somit nur Anwendung auf die Versäumung von Fristen im gerichtlichen Verfahren. Bei der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB, handelt es sich jedoch nicht um eine prozessuale Frist, sondern um eine materiellrechtliche. Das BGB kennt in den §§ 1942 ff. BGB keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vielmehr stellt das Gesetz bei der Versäumung der Ausschlagungsfrist einzig das Instrument der Anfechtung der Fristversäumung nach § 1956 BGB zur Verfügung.

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit nicht möglich, dem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte daher nicht entsprochen werden (s.a. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12.10.2015, FamRZ 2016, 661; DNotI-Gutachten vom 26.07.2017, Abruf-Nr. 133447).

    Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg bietet.


    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht #####, ##########, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
    Erinnerungsbefugt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
    Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Erinnerung soll begründet werden.

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