gerichtliches Verfügungsverbot

  • Wer kann helfen?

    Mir liegt eine einstweilige Verfügung vor mit folgendem Ersuchen:

    1.Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wird der A.gegnerin untersagt über ihr Vermögen, insbesondere ihr Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch ....... zu verfügen. GBA wird gem. 113 FamFG, 941 ZPO um Eintragung des nach Ziff. 1 beantragten Verfügungsverbotes ersucht

    Meiner Meinung nach kann ich die Eintragung nicht vornehmen, da der durch das Verfügungsverbot Geschützte nicht genannt ist. Auslegung ist m.E. nach schlecht möglich. Muss ich jetzt eine Zwischenverfügung an die Richterin erlassen?

  • Hallo!

    Ich hänge mich mal an dieses Thema.
    Hab heut -zum 1.Mal- mit einem Verfügungsverbot aufgrund einstw.Verf. zu tun.
    Das Verfügungsverbot ist seit 2002 eingetragen. Nun ist die Eigentümerin gestorben
    und GB-Berichtigung durch Erben beantragt.
    Wie verhält es sich mit dem Verbot? Muss ich Mitteilung an den durch das Verbot
    Geschützten machen (Übergang Verbot auf Erben) oder hat es sich mit dem Verbot
    erledigt, da dieses aufgrund einstw.Verfügung nur gegen die Verstorbene wirkt?

    Danke!!

  • Hallo allerseits!

    Mir liegt der Antrag auf Eintragung eines Verfügungsverbots auf Grund eines Urteils des OLG vor.
    Von diesem Urteil liegt mir lediglich eine durch den hiesigen Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift vor, auf welcher der Gerichtsvollzieher auf der ersten Seite gesiegelt vermerkt hat "Zugestellt am...".
    In diesem Urteil (aus den Gründen ist ersichtlich, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt) wird folgendes bestimmt: "Bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung wird X untersagt, über sein Eigentum an dem Grundstück .... zu verfügen. X wird insbesondere verboten, das Grundstück zu veräußern oder belasten."

    Herausfinden konnte ich nun bereits, dass
    - die Eintragung eines Verfügungsverbots auch vor Zustellung möglich ist
    - die Eintragung (wohl) zu Gunsten des Verfügungsklägers vorzunehmen ist.

    Der Verfügungskläger ist im Urteil allerdings nicht übereinstimmend mit dem Handelsregister bezeichnet.

    Meine Fragen sind nun:
    - Kann ich das Verfügungsverbot wie beantragt auf Grundlager der vorliegenden Unterlagen eintragen?
    - Ist die unzutreffende Bezeichnung des Verfügungsklägers beachtlich? Wie würdet Ihr den Berechtigten eintragen?
    :gruebel::confused:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • In der Kommentierung (z.B. zu § 885 BGB oder § 932 ZPO) wird die Vorlage einer Ausfertigung von einstweiliger Verfügung oder vom Arrest verlangt. Eine Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher wird jedenfalls nicht reichen. Bei der unrichtigen Firmierung im Rubrum wird es auf den Umfang der Abweichung ankommen. Sonst bleibt die Berichtigung nach § 319 ZPO.

  • 45: die von dir zitierten §§ betreffen nicht wirklich den Sachverhalt... Oder gelten die entsprechend für die Eintragung eines Verfügungsverbots auf Grund einer einstweiligen Verfügung?
    Der Umfang der unrichtigen Firmierung ist folgender:
    Im Urteil und Antrag steht: "XYZ - A. Müller GmbH & Co. KG" und laut Register lautet die Firma "A. Müller GmbH & Co. Kommanditgesellschaft"...

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Oder gelten die entsprechend für die Eintragung eines Verfügungsverbots auf Grund einer einstweiligen Verfügung?

    Auf das Formerfordernis hat der Inhalt der Verfügung m.E. keinen Einfluß. Insofern mache ich auch keinen Unterschied zwischen der einstweiligen Verfügung und einem Arrest (vgl. § 936 ZPO). Wegen der Klausel: § 929 Abs. 1 ZPO. Und den Gläubiger würde ich mir noch über den § 319 ZPO feststellen lassen.

  • Ich hänge mich mal hier dran:

    Mir liegt ein Antrag nebst einstweiliger Verfügung des Landgerichts vor, wonach ein Verfügungsverbot eingetragen werden soll. Was mich allerdings verunsichert, ist, dass der Richter des LG in seinem Beschluss geschrieben hat: "Der Antrag auf Eintragung des Verfügungsverbotes war zurückzuweisen, da ein solches nicht eintragungsfähig ist (vgl. OLGR Köln 1996, 145 und Staudinger/Picker (2019) BGB § 892, Rn. 260)."

    Ich habe mir die zitierte Fundstelle im Staudinger durchgelesen und es scheint, als handle es sich dabei um eine Mindermeinung.
    Kann ich das Verfügungsverbot trotz des Ausspruches im Beschluss nun auf Antrag eintragen?

    Vielen Dank!

  • OLGR Köln 1996, 145

    Ist das die Entscheidung, wonach ein Anspruch aus § 137 S. 2 BGB nicht durch eine Vormerkung gesichert werden kann. Und dass die Vormerkung eines aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs keine unzulässige Umgehung davon darstellt? Im Staudinger geht es darum, dass bei einem Unterlassungsanspruch keine einstweilige Verfügung im Sinne eines Veräußerungsverbotes (§ 938 Abs. 2 ZPO) ergehen könne, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde. Stattdessen bliebe die Untersagung nach § 890 ZPO. Also wird mit der einstweiligen Verfügung ein Veräußerungsverbot ausgesprochen, das nach den Gründen gar nicht zulässig ist?

  • In dem Beschluss des OLG Köln geht es um die Sicherung des Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz durch einstweilige Verfügung.
    In dem mir vorliegenden Beschluss wird dem Antragsgegner untersagt anderweitig als durch Übereignung des Grundbesitzes an den Antragsteller oder durch Löschung von Grundpfandrechten über den Grundbesitz zu verfügen.
    Bei Zuwiderhandlung droht das Gericht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft an. Aus den Gründen ergibt sich, dass ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot zugunsten des Antragstellers besteht (Verfügungsanspruch). Des Weiteren folgt der Verfügungsgrund aus entsprechender Anwendung der Vorschriften §§ 885 I 2 und 899 II 2 BGB. Sodann folgt der von mir bereits zitierte Passus.

  • Beschluss des OLG

    OLG Köln, Beschluss vom 22.12.1994, 24 W 33/94

    "Nach Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung kann der Antragsteller die Beachtung desVerfügungsverbotes sichern, weil dieses Verbot eintragungsfähig ist (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Eintragung ohne gesonderte Verurteilung zu einer entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO) aufgrund der einstweiligen Verfügung nach§ 22 Abs. 1 Satz 2 GBO auf Antrag der Antragstellerin (§ 13 GBO) oder Ersuchendes Gerichts (§ 941 ZPO) erfolgen kann (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann,GBO, 4. Aufl., § 22, Rdnr. 55; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 1644; vgl. auch Staudinger-Gursky, 12. Aufl., § 894, Rdnr. 37)."

    Damit kommt man aber auch wieder zum Verfügungsverbot. Vorliegend noch verknüpft mit § 890 ZPO. Daher das Ordnungsgeld.

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