KFA vom RA, danach Zulassung zurückgegeben

  • Hallo zusammen!

    Hab folgenden Fall, der mich zum Grübeln bringt:

    Nebenklägervertreter 1 beantragt nach erster Instanz KFB gegen Angeklagten (notwendige Auslagen des NKl.) - es wird Berufung eingelegt, daher wird der Antrag vorerst nicht weiter bearbeitet.

    Während des Berufungsverfahrens bestellt sich ein neuer NKlV (2), weil der erste seine Zulassung zurückgegeben hat. Mehr Info hab ich nicht (Abwickler etc...)

    Ursprüngliches Urteil wird rechtskräftig und nun habe ich den alten KFA (von 1) zur Bearbeitung auf dem Tisch, der zusätzlich noch völliger Murks ist :mad:

    Hatte schon eine Zwischenverfügung an den (vermeintlichen) RA 1 geschickt, die bisher unbeantwortet blieb, aber auch nicht zurück kam. (Hab erst jetzt bemerkt, dass er die Zulassung zurückgegeben hat :oops:)

    Der Ex-Anwalt 1 meldet sich nicht. Ob ein Abwickler existiert weiß ich nicht. Die Info, dass er seine Zulassung zurückgegeben hat stammt vom "neuen" Anwalt. Aber der hat bisher wegen der notwendigen Auslagen des Nebenklägers gar keinen Antrag gestellt :confused:
    Und der Nebenkläger selbst steht unter Betreuung...

    Was mache ich denn jetzt mit dem Antrag? Bin für jede Anregung dankbar :)

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Ich hätte jetzt vermutlich erwogen, mich bei der zuständigen Kammer zu erkundigen, ob ein Abwickler bestellt ist. Die sollten den benennen können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie FED. Die Anwaltskammer muss dir den Abwickler benennen. Dann würde ich den Abwickler unter Fristsetzung anschreiben. Falls der sich nicht meldet oder die Abwicklung bereits beendet ist, würde ich den Nebenkläger bzw. dessen Betreuer anschreiben und um Übersendung der Rechnung bitten, die der RA ihm geschickt hatte (ich geh mal davon aus, dass er ohne Vorschuss nicht tätig wurde). Denn schließlich sind es die Kosten des Geschädigten, die du gegen den VU festsetzen sollst.

  • Ich denke nicht, dass dies ein Fall für den Abwickler ist.

    Der Kostenerstattungsantrag dürfte ein Antrag der Partei und kein originärer Anspruch des RA darstellen.

    Der Anspruch besteht auch bei der Partei, welcher die Kosten seines Anwaltes erfahrungsgemäß verauslagt haben dürfte und diese jetzt lediglich erstattet bekommen möchte.

    Insoweit ist für das KFV der Vertreter der Partei und damit der neue Anwalt zuständig, welcher es in der Hand hat die angefallenen Kosten seiner Partei anzufordern und die Anträge klarstellen kann und muss.

    Würde mich nicht um Kammer etc. kümmern, sondern den neuen Anwalt anschreiben (Kopie des Antrages beifügen, damit er Stellung nehmen kann)

  • Wenn es sich um Kosten des Nebenklägers handelt, die dieser erstattet verlangen kann, wäre dann nicht der neue PB und letztlich der NKL selbst der richtige Ansprechpartner oder ist das in einem solchen Verfahren anders als in der herkömmlichen Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO?

    CDenker war schneller. Der Abwickler dürfte danach nicht der richtige Ansprechpartner sein.

  • Erstmal ein liebes :2danke an Euch!

    Ich hab den neuen RA bisher nicht angeschrieben, da er sich bezüglich einer Festsetzung (z.B. für die 2. Instanz) noch gar nicht gerührt hat...
    Und wir fordern doch die RA nicht v.A.w. auf, die Kosten gg. den VU festsetzen zu lassen :confused:

    Wenn ich ihn jetzt wegen des alten Antrags des Ex-RA anschreibe, was soll ich ihm dann schreiben?
    Der Antrag ist ja nicht vom NKl./Betreuer selbst, sondern von einem Anderen.
    Kann der neue RA den Antrag eines Anderen (auch wenn er im Namen des selben Mandanten gestellt wurde) einfach ändern/zurücknehmen :confused: Kommt mir irgendwie komisch vor...

    Vielleicht mache ich mir auch einfach zu viele Gedanken :oops: oder stelle mich in dem Fall einfach nur blöd an - dann bitte ich vorsorglich um Verzeihung...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)



  • Vorschlag:
    Abschrift des beanstandeten und noch zu bescheidenden KFA nebst Abschrift der ZwVfg. an neuen Anwalt m.d.B. um Stellungnahme/Antragsberichtigung.


  • Ich hab den neuen RA bisher nicht angeschrieben, da er sich bezüglich einer Festsetzung (z.B. für die 2. Instanz) noch gar nicht gerührt hat...
    Und wir fordern doch die RA nicht v.A.w. auf, die Kosten gg. den VU festsetzen zu lassen :confused:



    Es liegt aber bereits ein Antrag vor, welcher für den Mandant verfasst wurde, so dass dieser zu bearbeiten ist. Die Korrespondenz ist mit dem jeweils bekannten Bevollmächtigten zu führen.

    Wenn ich ihn jetzt wegen des alten Antrags des Ex-RA anschreibe, was soll ich ihm dann schreiben?
    Der Antrag ist ja nicht vom NKl./Betreuer selbst, sondern von einem Anderen.
    Kann der neue RA den Antrag eines Anderen (auch wenn er im Namen des selben Mandanten gestellt wurde) einfach ändern/zurücknehmen :confused: Kommt mir irgendwie komisch vor...



    Der neue RA kann den Antrag ändern. Er vertritt den Mandanten und ist dein korrekter Ansprechpartner. Eigentlich darfst Du nicht einmal mehr mit dem alten Anwalt korrespondieren, da dieser nach der Beendigung des Mandates nicht mehr berechtigt ist, den Antrag zurückzunehmen oder zu ändern. Hier musst Du Dir einfach bewusst werden, dass Du ein Vertretungsverhältnis hast und alle Handlungen ihre Berechtigung vom NKL herleiten müssen. Dieser allein hat einen Anspruch und allein dieser kann den Antrag auch bestimmen.

    Wie gesagt, schreib den neuen Rechtsanwalt an und teil ihm mit, dass Dir noch ein Vergütungsantrag vorliegt und Du hiergegen Beanstandungen hast. Wenn der Antrag als solcher beschieden werden kann, mach einfach einen Bescheid, welcher aber ebenfalls an den neuen Anwalt zu senden ist. Für den Anwalt ist es nicht komisch, weil er ein Mandat übernommen hat und weiß, dass der Anwalt vor ihm Handlungen vorgenommen hat.

  • Servus,

    die Zulassung eines RA ist kurz vor Ende eines zivilrechtlichen Verfahrens erloschen. Er beantragt nun die Kostenfestsetzung unter Geltendmachung seiner Gebühren.
    Da der ehemalige RA seine Partei nicht mehr wirksam vertritt, müsste die Partei doch den Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, oder? Die Anwaltskosten sind ja trotz Erlöschen der Zulassung entstanden.

    Soll die Partei dann einen KFA einreichen, in dem sie die Kosten nach dem RVG veranschlagt? Oder reicht eine Bezugnahme auf die anwaltliche Kostenrechnung aus?

    LG


  • Da der ehemalige RA seine Partei nicht mehr wirksam vertritt, müsste die Partei doch den Antrag auf Kostenfestsetzung stellen, oder?

    Grundsätzlich vertritt er m.E. die Partei erstmal wirksam weiter. Das Erlöschen der Zulassung berührt die Vollmacht der Partei m.E. nicht unmittelbar. Du müsstest den ehemaligen Rechtsanwalt aber nach §79 III ZPO als nicht (mehr) vertretungsberechtigt zurückweisen (es sei denn er ist Familienangehöriger der Partei).

    Soll die Partei dann einen KFA einreichen, in dem sie die Kosten nach dem RVG veranschlagt? Oder reicht eine Bezugnahme auf die anwaltliche Kostenrechnung aus?

    Zur Glaubhaftmachung der Gebühren muss die Partei m.E. die anwaltliche Kostenrechnung einreichen.

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