GbR und Testamentsvollstreckung

  • Hallo,
    ich weiß, es gibt unzählige Disussionen zu der GbR, finde aber zu meinem Problem keine aktuelle Lösung:
    Eine 2-Mann GbR (A+B) ist im Grundbuch eingetragen. A verstirbt und wird lt. Test. von Sohn M. und Frau S. beerbt.
    Lt. Test. sollen die Erben mit Zusti. von B die Rechtsnachfolge an der GbR antreten.
    Bezüglich Sohn M. ist Testamentsvollstreckung angeordnet.
    Nach dem Gesellschaftsvertrag (dessen Seiten lediglich durch einen Notar verbunden wurden) wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Der oder die Erben setzen die Rechtsstellung des verst. Gesellschafters fort.
    Allerdings ist immer nur eine Person berechtigte, die gleichzeitig leiblicher Abkömmling sein muss, in diese Rechtsstellung aufzurücken. Aus Sicht von A ist es M.
    Wollen andere Personen allein oder zusammen mit den leibl. Abkömmlingen die Gesellschafterstellung wahrnehmen, so kann dies der andere Gesellschafter genehmigen.
    Nunmehr beantragt der TV die Grundbuchberichtigung.
    Da der Gesellschaftsvertrag letztendlich nicht formgerecht vorliegt, da weder eine Beurkundung erfolgt ist noch eine Unterschriftsbeglaubigung vorliegt, habe ich jetzt vor die Berichtigungsbewilligung vom weiteren Gesellschafter (B) nebst Berichtigungsbewilligung der Erben M. und S. anzufordern.
    Hierbei soll u.a. bewilligt werden, wer als Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt.
    Wenn alle einstimmig erklären, dass dass nur M. oder beide Erben in die Gesllschaft eintreten, würde ich dementsprechend eintragen.
    Ich habe jedoch mein Problem mit dem Testamentsvollstrecker.
    Muss er oder sollte er ebenfalls die Berichtigung (für M.) bewilligen?
    Nach LG Hamburg, Rpfl. 1979, 26 ist der TV am Gesellschaftsanteil nicht zu buchen. Ist das noch aktuell?
    Ich hoffe, Ihr könnt etwas Licht in mein Dunkel bringen.

  • Aus dem Sachverhalt:

    Nach dem Gesellschaftsvertrag (dessen Seiten lediglich durch einen Notar verbunden wurden) wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Der oder die Erben setzen die Rechtsstellung des verst. Gesellschafters fort.
    Allerdings ist immer nur eine Person berechtigte, die gleichzeitig leiblicher Abkömmling sein muss, in diese Rechtsstellung aufzurücken. Aus Sicht von A ist es M.
    Wollen andere Personen allein oder zusammen mit den leibl. Abkömmlingen die Gesellschafterstellung wahrnehmen, so kann dies der andere Gesellschafter genehmigen.

    ----------------------------------

    Ich bitte die maßgeblichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wörtlich wiederzugeben.

  • Das ist die wörtliche Wiedergabe aus dem Gesellschaftsvertrag.
    1. Durch den Tod wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der oder die Erben setzen die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters fort.
    2.) Allerdings ist immer nur eine Person berechtigt, die gleichzeitig leiblicher wie ehelicher Abkömmling des Gründungs-Gesellschafters (A und B) sein muss.
    Aus Sicht des A ist es M.
    (Aus Sicht des B ist es x.)
    3. Wollen andere Personen alleine oder zus. mit den leibl. Abkömmlingen diese Gesellschafterstellung einnehmen, so kann das der jew. andere Gründungsgesellschafter genehmigen

  • Nr.2 ist nach meiner Ansicht eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel und Nr.3 lediglich ein schuldrechtliches Eintrittsrecht (vgl. Palandt/Weidlich § 1922 Rn.15 ff.; Palandt/Sprau § 727 Rn.2 ff.). Letzteres kann sich wohl nicht unmittelbar und rückwirkend auf den Erbfall vollziehen.

    Damit wäre nur M im Wege der Sondererbfolge Rechtsnachfolger im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil des Erblassers und müsste einen der Erbquote der S entsprechenden Anteil an diese übertragen, falls das Eintrittsrecht -wie wohl beabsichtigt- ausgeübt wird.

    Zu den Bewilligungserfordernissen hast Du schon das Erforderliche gesagt. Die Berichtigungsbewilligung muss dann aber auch "erklären", wie S dinglich zu ihrem Anteil gekommen sein soll, wobei sich die Frage stellt, ob dann auch die entsprechende formgerechte Anteilsübertragungsurkunde vorzulegen ist.

    Ein Testamentsvollstreckungsvermerk bezüglich des Gesellschaftsanteils ist nicht einzutragen, weil die TV nicht auf das Vertretungsrecht des M in Bezug auf die GbR durchschlägt (gleiche Rechtslage wie bei Nacherbfolge, Nießbrauchsbestellung am Anteil oder bedingter Anteilsübertragung, vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post639070).

    Der TV kann allerdings über den Gesellschaftsanteil des M verfügen (KG FamRZ 2009, 1097; Palandt/Weidlich § 2205 Rn.11) und demzufolge auch den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Dann muss er aber auch die Grundbuchberichtigung bewilligen und die erwähnte Teilanteilsübertragung zum Vollzug des Eintrittsrechts vornehmen.

    Es wird am Besten sein, wenn alle in Betracht kommenden Beteiligten bewilligen, also B, der TV für M, S für sich selbst und ggf. S als gesetzliche Vertreterin für M.

  • Ich muss leider doch noch mal nachfragen:
    1) Sehe ich das richtig, dass nach der derzeitigen Rechtslage weder ein Nacherben- noch ein Testamentsvollstreckervermerk am Anteil eines GbR-Gesellschafters eingetragen werden darf? Und dass, das auch in den Fällen gilt, in denen die GbR durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst ist (§ 727 BGB)?
    Es gab ja mal die Meinung, dass die Eintragung eines TV-Vermerks am Anteil eines Gesellschafters zumindest dann möglich ist, wenn die GbR durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst wird, vgl. Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rndnr. 3467 a am Ende.

    2) Würdet ihr bereits eingetragene Nacherben-/Testamentsvollstreckervermerke auf Antrag löschen?

  • Ebenso.

    Zu 1), weil die aufgelöste GbR als rechtsfähige Abwicklungsgesellschaft fortbesteht und deshalb nichts anderes gilt, als wenn sie nicht aufgelöst wäre.

    Zu 2), nach Anhörung von Nacherben bzw. des TV, auch wenn klar ist, dass auch bei Einwendungen zu löschen ist.

  • Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten!!!

    Ich hab nämlich eine Immobilienfonds-GbR, mit über 200 Gesellschaftern, die ihren Grundbesitz nach 20 Jahren für ca. 10 Millionen Euro verkaufen will und vorher soll natürlich das Grundbuch bereinigt werden. Da in Abt. II alles Mögliche eingetragen ist, war ich mir doch kurz unsicher. Also noch mal vielen Dank für die Hilfe!
    :dankescho

  • Ich häng mich nochmal an mit einer kurzen Frage zur GbR.

    Ich habe vier Gesellschafter im GB eingetragen. Einer stirbt. Der erblassende Gesellschafter hat TV angeordnet.
    Der Gesellschaftervertrag bestimmt (ist auch nachgewiesen mit eV der übrig gebliebenen Gesellschafter und Gesellschaftervertrag usw.), dass
    die GbR ohne die Erben und ohne Abfindung fortgeführt wird und der Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst.

    Jetzt verkaufen die übrig gebliebenen Gesellschafter das Grundstück.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass der TV über den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters in keinster Weise mitwirken muss, weil der Anteil des verstorbenen Gesellschafters ja nicht zum unter die TVollstreckung fallenden Vermögen gehört? Irgendwie hab ich da gerade einen Knoten im Kopf.

    Einmal editiert, zuletzt von seriöse Person (12. November 2012 um 12:33) aus folgendem Grund: "der übrig gebliebenen Gesellschafter" ergänzt


  • Der Gesellschaftervertrag bestimmt (ist auch nachgewiesen mit eV der übrig gebliebenen Gesellschafter und Gesellschaftervertrag usw.), dass
    die GbR ohne die Erben und ohne Abfindung fortgeführt wird und der Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst.

    Ich meine, zur Grundbuchberichtigung benötigst Du nicht nur die verbliebenen Gesellschafter, sondern auch die Bewilligung des TV. Als Unrichtigkeitsnachweis wäre mir das bisher Vorliegende zu wenig. Ich weiß allerdings, dass es auch Entscheidungen gibt, die nicht so streng sind. Aber selbst wenn Du es als Unrichtigkeitsnachweis genügen lässt, musst Du dem TV trotzdem rechtliches Gehör gewähren.

  • Vielen Dank, Zwischenverfügung ist gerad rausgegangen.


    Ich glaube eine förmliche Zwischenverfügung ist hier nicht ganz richtig, da es sich um eine Grundbuchberichtigung handelt, die man auch notfalls erzwingen kann, also Aufklärungsverfügung mit Hinweis auf den Grundbuchberichtigungszwang.

  • Jetzt komm ich nicht hinterher:

    Wieso ist denn das Ausscheiden der Erben des Gesellschafters voreinzutragen? Die Erben waren doch nie Gesellschafter, weil die GbR ohne die Erben fortgeführt wird, was mir ja gerade nachgewiesen werden soll.

    Inwiefern könnte ich dann das Ausscheiden der Erben des Gesellschafters eintragen?

    @Rosi: Danke für den Hinweis. Hab ich jetzt auch nicht so wirklich drüber nachgedacht.:oops:

  • Auch ich muss mich noch dranhängen:

    Gesellschafter A, B, C. A verstirbt. Gesellschaft wird lt. Gesellschaftsvertrag mit den Erben oder den Vermächtnisnehmern fortgeführt.
    Erben des A sind B und C. Er vermacht seine Gesellschaftsanteile an D und E.
    Im Erbvertrag wird für das Vermächtnis Testamentsvollstreckung "nur über meinen Geschäftsanteil an der GbR" angeordnet, solange der jüngste Vermächtnisnehmer noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat.

    Es liegt nun eine Urkunde vor, in dem der Testamentsvollstrecker den Anteil des A auf die Vermächtnisnehmer überträgt (Zustimmung des B und C als Mitgesellschafter liegt noch nicht vor, wird aber noch angefordert).

    Ist hier dann an den Anteilen der D und E doch ein TV-Vermerk einzutragen? Ich habe eine Entscheidung des LG Hamburg vorliegen: LG Hamburg vom 15.09.2008, 321 T 55/08.

  • Nach Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 4290, ist kein TV-Vermerk einzutragen, weil nicht das Vermögen der GbR der TV unterliegt und weil sich die TV-Anordnung nicht unmittelbar auf die Verfügungs- u. Vertretungsberechtigung der GbR auswirkt.

    Die Entscheidung des LG Hamburg wird in der zugehörigen Fußnote als "überholt" bezeichnet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mein Fall:
    Erblasser ist mit 3 Kindern als Gesellschafter einer GbR eingetragen. Er wird beerbt von 4 Kindern; Testamentsvollstreckung ist angeordnet, TV ist die Ehefrau. Im (privatschriftlichen) Gesellschaftsvertrag von 2003 heißt es:
    Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern mit den nachfolgeberechtigten Personen fortgesetzt.
    Nachfolgeberechtigt sind ... die Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters.
    Sind Nachfolgeberechtigte nicht vorhanden oder werden Nachfolgeberechtigte nicht Erben/Vermächtnisnehmer, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
    Im privatschriftlichen Testament hat der Erblasser verfügt:
    Mein Anteil an der GbR ist zu je 1/3 an die Kinder (=3 Mitgesellschafter) zu übertragen.
    Ich habe jetzt einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag , an dem die TV und die 3 Mitgesellschafter mitwirken. Brauche ich auch die Genehmigung der 4. Miterbin? Bei Vermächtniserfüllung durch die TV wohl nicht, aber wegen eventueller Änderungen des Gesellschaftsvertrags bis zum Tod? Ausdrückliche Erklärungen hierzu habe ich nicht.

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