GbR und Testamentsvollstreckung

  • Wenn die GbR mit den nachfolgeberechtigten Personen fortgesetzt werden soll und diese Nachfolgeberechtigten aus den Abkömmlingen bestehen sollen, dann handelt es sich um eine qualifizierte Nachfolgeklausel, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Gesellschaftsvertrag den Anteil nur für bestimmte Erben (hier nur die Abkömmlinge) vererblich stellt. Voraussetzung ist, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Nachfolger zumindest Miterbe wird, was vorliegend hinsichtlich der 4. Miterbin der Fall ist. In diesem Fall fällt der Gesellschaftsanteil des Erblassers den Nachfolgern unmittelbar zu (Weber, ZEV 2015, 200 ff. mwN in Fußn. 10; Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2016, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, RN 75 mwN).

    Hätte der Erblasser seinen Geschäftsanteil testamentarisch einem der Miterben zugewandt und hierfür Testamentsvollstreckung angeordnet hat, dann wäre zur Grundbuchberichtigung lediglich die Bewilligung des Testamentsvollstreckers und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht aber der übrigen Erben erforderlich gewesen (Hügel/Kral RN 76 unter Zitat KG RNotZ 2009, 251).

    Das KG führt dazu in seinem Beschluss vom Beschluss vom 9. 12. 2008 - 1 W 417/07 = RNotZ 2009, 251, aus:

    „Es ist inzwischen anerkannt, dass der – im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellte – Anteil an einer Personengesellschaft zwar im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die Nachfolger-Erben übergeht, dass er aber insofern zum Nachlass gehört, als er Teil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens ist, und mit diesem Teil auch der Testamentsvollstreckung unterliegt (BGH, NJW 1996, 1284/1285 mwN). Über den – verkehrsfähigen – Geschäftsanteil als solchen können nicht die Erben (§ 2211 BGB), sondern in den Grenzen des § 2205 BGB nur der Testamentsvollstrecker verfügen (Ulmer, NJW 1990, 73/79 und MünchKomm/Ulmer, 4. Aufl., § 705 Rn. 116 mwN)….. Danach hat die Testamentsvollstreckerin die im Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen, §§ 2203, 2147ff. BGB, und im Rahmen der Auseinandersetzung die dazu getroffenen Teilungsanordnungen zu befolgen; §§ 2204, 2048 BGB. Zur unentgeltlichen Verfügung – hier zu Gunsten der Bet. – war sie nicht befugt, § 2205 S. 3 BGB. Eine solche liegt aber dann nicht vor, wenn die Verfügung der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses, § 2150 BGB dient, oder eine entsprechende Teilungsanordnung zu Gunsten der Beteiligten als Miterbin besteht (vgl. BayObLG, NJW-RR 1989, 587, Zahn, MittRhNotK, 2000, 89/111; Schmenger, BwNotZ 2004, 97/110)….“

    Vorliegend hat der Erblasser testamentarisch seinen Geschäftsanteil den drei bisher schon als Gesellschaftern eingetragenen Miterben zugewandt. Diese testamentarische Bestimmung wird durch den TV erfüllt. Eine unentgeltliche Verfügung liegt daher nicht vor Der Bewilligung der 4. Miterbin bedürfte es mE demnach ebenfalls nicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mein Fall sieht folgendermaßen aus:

    Vater und Sohn sind an der V & S GbR beteiligt.

    V stirbt und wird gem. den Anordnungen in seinem notariellen gemeinschaftlichen Testament alleine beerbt von seiner Frau F.
    In dem notariellen Testament vermacht V seinen Anteil an der GbR seinem Sohn S.
    S wird darüber hinaus zum Testamentsvollstrecker bestimmt, mit der einzigen Aufgabe dieses Vermächtnis an sich zu erfüllen.

    Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Gesellschaftsanteile frei vererblich sind.
    Die Erben sind jedoch verpflichtet, den ererbten Anteil auf den überlebenden der beiden Gesellschafter, gegen entsprechende Abfindung, zu übertragen.

    Mir liegt nun ein Vermächtniserfüllungsvertrag vor, in welchem S den Anteil auf sich überträgt. Er beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass er als Alleineigentümer eingetragen wird.
    Von einer Abfindung ist an keiner Stelle die Rede.

    Ich habe Zweifel, ob hier nicht gegen das Schenkungsverbot verstoßen wurde.

    Danke vorab für Eure Einschätzungen!

  • Guten Morgen an alle,

    ich suche und lese schon seit Stunden, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen :gruebel:

    Ich habe im Grundbuch eine GbR:

    Mutter
    Sohn 1
    Sohn 2


    Notar reicht jetzt eine Beurkundung von 2015 ein. Eshandeln nur Sohn 1 und Sohn 2 mit der Versicherung, die alleinigenGesellschafter zu sein. Sie führen aus, dass die Mutter bereits im Jahr 2008ihren GbR-Anteil auf die beiden Söhne übertragen hat.

    Im Grundbuch wurde das natürlich nie berichtigt. Jetzt wurde eserst beantragt. Ich habe jetzt folgendes Problem:

    Die Mutter hat nicht mitgewirkt bei der Urkunde 2015 und der Abtretungsvertrag 2008 kann nicht in der § 29er Formvorgelegt werden.

    Daher bräuchte ich die Berichtigungsbewilligung der Mutter. Die istaber zwischenzeitlich verstorben und es gibt einen RA als TV.


    Ich hätte jetzt verlangt:

    - Die Berichtigungsbewilligung der Erben (sofern dies nicht ohnehin die beiden Söhne und übrigen Gesellschafter sind) der Mutter mit Erbnachweis

    MeineFrage: muss der TV mitwirken?


    Ich finde einfach nichts passendes zu meinem Fall und wäre für Meinungen sehr dankbar.

    Viele Grüße!

  • Da Du die Berichtigungsbewilligung der Erben für erforderlich hältst, gehe ich davon aus, dass der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt wurde In solchen Fällen muss mE der TV an der Berichtigung der Buchposition der Erblasserin mitwirken.

    Das KG führt dazu in Rz. 4 des Beschlusses vom 09.12. 2008, 1 W 417/07
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    aus: „Es ist inzwischen anerkannt, dass der – im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellte – Anteil an einer Personengesellschaft zwar im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die Nachfolger-Erben übergeht, dass er aber insofern zum Nachlass gehört, als er Teil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens ist, und mit diesem Teil auch der Testamentsvollstreckung unterliegt (BGH v. 10. 1. 1996, IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284, 1285 m. w. N.). Über den – verkehrsfähigen – Geschäftsanteil als solchen können nicht die Erben (§ 2211 BGB), sondern in den Grenzen des § 2205 BGB nur der Testamentsvollstrecker verfügen (Ulmer, NJW 1990, 73, 79; ders., in: MüKo-BGB, 4. Aufl., § 705 Rn. 116 m. w. N.)“

    Würden die Angaben der verbliebenen Gesellschafter zur Anteilsübertragung durch die Mutter im Jahre 2008 nicht zutreffen, müsste davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft durch den Tod der Mutter aufgelöst wurde (§ 727 BGB). In solchen Fällen würde aber dem TV im Rahmen der Auseinandersetzung die Verwaltung des Nachlasses obliegen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 4289 mwN in Fußnote 363; Böhringer, ZfIR 2012, 11/13 mwN in Fußnote 28)
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2012-01-0011-1-A-02

    Das OLG München führt dazu in Rz. 19 des Beschlusses vom 10.02.2017, 34 Wx 175/16
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101726?hl=true
    aus: „Auch nach dem Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts ist eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Bewilligung muss allerdings von allen abgegeben werden, deren Recht von der Berichtigung auch nur möglicherweise betroffen ist (§ 19 GBO), das heißt, von allen, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667; Demharter § 22 Rn. 32, 41 m. w. N.).“

    Dazu würde ich auch den TV zählen, d. h. er ist mE nicht nur anzuhören, sondern müsste auch die Berichtigungsbewilligung abgeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo Prinz,

    ich weiß nicht, ob ich jetzt einen Denkfehler habe - oder habe ich den Sachverhalt schlecht dargelegt?!

    Nochmal.

    Die Mutter überträgt ihren GbR-Anteil im Jahr 2008 an die beiden übrigen Gesellschafter, ihre Söhne. Sie scheidet damit aus der GbR aus.

    Dumm ist doch nur, dass es nie im Grundbuch berichtigt wurde - erst jetzt soll es gemacht werden. Die Söhne schließen beim Notar einen Entnahmevertrag (ein Teil des Grundbesitzes soll aus der GbR raus und an Sohn 2 alleine übergehen) und in dem Zuge fiel ihnen auf, die Mutter steht noch im Grundbuch drin. Soll raus.

    Die Mutter ist aber 2019 verstorben und kann daher nicht mehr mitwirken.

    Mein Problem ist jetzt einfach - wie soll ich denn die Berichtigung machen, wenn die Mutter nicht mehr bewilligen kann? Grundsätzlich muss bei einem Ausscheiden des Gesellschafters ja sowohl der ausscheidende als auch die verbleibenden Gesellschafter bewilligen.

    Wer soll dann - außer der Erben der Mutter - denn nun nachträglich noch bewilligen?

    Stellt sich dann hier überhaupt die Frage, ob der Anteil vererblich ist oder nicht? Als die Mutter starb, war sie doch schon lange nicht mehr Gesellschafterin! Dann fällt der GbR-Anteil doch auch nicht in den Nachlass??! Dann geht das doch den TV auch nichts an?!

  • Als die Mutter starb, war sie doch schon lange nicht mehr Gesellschafterin!


    Das wird zwar behauptet, aber nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen (wie auch?).
    Daher braucht es eine Berichtigungsbewilligung der betroffenen Gesellschafterin und, da sie ja nun mal tot ist, ersatzweise die Berichtigungsbewiligung der Erben bzw. des TV.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Liegt denn überhaupt ein (formfreier) Gesellschaftsvertrag vor?


    Den habe ich natürlich angefordert und auch die Abtretungsvereinbarung von 2008. Aber beides wird voraussichtlich nicht der Form des § 29 GBO entsprechen.

    Ich habe auch Kommentarstellen gefunden, die sich gegen den TV aussprechen, deshalb bin ich dankbar für weitere Meinungen. Und man kann einen TV-Vermerk ja auch nicht an einem GbR-Anteil eintragen... daher hatte ich gehofft, dass ich mir dessen Bewilligung wenigstens sparen kann.

  • Es sind zwei Dinge auseinanderzuhalten:

    Beeinträchtigt die TV die Verfügungsbefugnis der GbR oder das Vertretungsrecht des mit der TV beschwerten Gesellschafters im Hinblick auf Rechtsgeschäfte der GbR? Dies ist zu verneinen und daher gibt es auch keinen TV-Vermerk im Grundbuch, weil Eigentümer nicht der Gesellschafter, sondern die GbR ist.

    Ist der Erbe des Gesellschaftsanteils in der Verfügung über den zum Nachlass gehörenden geerbten Gesellschaftsanteil beschränkt? Dies ist zu bejahen und daher muss anstelle des Erben der TV handeln.

    Die Frage, ob ein TV-Vermerk im Grundbuch einzutragen ist, hat also nichts mit der Frage zu tun, wer über einen zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteil verfügen kann.

  • Danke Cromwell, ich habe glaube ich einen Knoten im Kopf.

    Aber ist es dann nicht so, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass der TV handeln muss, dann würde doch dessen Berichtigungsbewilligung ausreichen? Da er dann ja auch verfügungsbefugt wäre. mE brauche ich dann nur seine BW, nicht aber die der Erben.

  • s. Cromwell „und daher muss anstelle des Erben der TV handeln“.

    Falls der Gesellschaftsvertrag nur mündlich abgeschlossen wurde, benötigst Du neben der Berichtigungsbewilligung des TV auch diejenige der verbliebenen Gesellschafter; s. dazu die Leitsätze 4 und 5 des Beschlusses des SchlHolstOLG vom 04.01.2012, 2 W 186/11:
    „4. Wenn der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO vorliegt, genügt zur Überprüfung
    der Bewilligungsberechtigung auch die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in einfacher
    Schriftform; wenn der Gesellschaftsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden ist, haben
    die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben des Verstorbenen übereinstimmende Erklärungen
    über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in der Form des § 29 GBO abzugeben.
    5. Das Grundbuchamt kann je nach Lage des Einzelfalls auch verlangen, dass die Richtigkeit der
    Angaben der verbliebenen Gesellschafter und der Erben an Eides Statt zu versichern ist“

    Und wenn die Abtretung aus 2008 nicht nachgewiesen werden kann, würde ich die eV von den verbliebenen Gesellschaftern ohnehin für die Behauptung verlangen, der Gesellschaftsanteil sei an sie zu Lebzeiten der Mutter abgetreten worden (zumal nicht ersichtlich ist, zu welchen Teilen die Abtretung erfolgt sein soll).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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