Aufhebung Gütertrennung

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Eintragung der Aufhebung der Gütertrennung im Güterrechtsregister vorliegen.

    Eingetragen wurde die Gütertrennung im Jahr 1982.

    Die Aufhebung soll rückwirkend ab Beginn der Ehe gelten.
    Ist so etwas zulässig?

    Vorab Danke
    Euer Löwe!

  • Mein Palandt (66. Aufl.) sagt bei § 1414 BGB in Rz. 1 am Ende:
    "Die Ehegatten können den Ausschluß des VA durch Ehevertrag wieder rückgängig machen und dabei auch bestimmen, ob die Gütertrennung, ggf. mit Rückwirkung, entfällt." (Hervorhebung durch mich)

    Es könnte also darauf ankommen, wie es zur Gütertrennung kam. Kam es dazu, weil der VA ausgeschlossen wurde, kann es alos sehr wohl auch wieder (ex tunc) rückgängig gemacht werden. Sonst wohl nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (27. Mai 2011 um 14:56) aus folgendem Grund: das ex verwechselt

  • Genau den gleichen Fall habe ich auch. Hat da jemand vielleicht noch was zur Möglichkeit der Rückwirkung?


    EDIT: Zwischenzeitlich fündig geworden: Laut Staudinger § 1414 BGB Rndr. 25 ist Rückwirkung möglich.

  • Ich lese das Gesetz auch so, dass Rückwirkung möglich ist. Dritte sind durch § 1412 BGB geschützt und sofern die Form gewahrt wird, gilt die Vertragsfreiheit.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • [h=1]Staudinger, BGB Rn. 25 zu § 1414 sagt folgendes:

    "III. Ende der Gütertrennung[/h]
    25 1. Die Gütertrennung endet, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Die Beendigung tritt ein mit dem wirksamen Abschluss des Ehevertrages oder mit dem in diesem bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Güterstandes. Eine Vereinbarung der Parteien, die Gütertrennung rückwirkend aufzuheben und vom Beginn der Ehe an die Zugewinngemeinschaft gelten zu lassen, begegnet keinen Bedenken (BGH FamRZ 1998, 903). Wird lediglich die Gütertrennung aufgehoben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    26 2. Die Gütertrennung endet ferner mit der Auflösung der Ehe durch Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten sowie bei Eintritt der Rechtskraft eines Urteils auf Aufhebung oder Scheidung der Ehe."

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