Hallo!
Ich habe folgenden Fall:
Rechtsanwalt A vertritt Mandant B in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Jobcenter. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhebt A im Auftrag von B Klage, eine auf Akteneinsicht gerichtete Leistungsklage, in der A neben B selber aus eigenem Recht klagt. B erhielt PKH ohne Raten unter Beiordnung von A. Das Verfahren endete mit beiderseitigen Erledigterklärungen.
Kostenentscheidung: Beklagter (Jobcenter) trägt 50% der Kosten der Kläger.
A beantragt Kostenfestsetzung nach dem Gegenstandswert für die eigenen Kosten, woraufhin die Gegenseite 50% der Kosten von A gezahlt hat. Jetzt will er auch die Gebühren für die Vertretung des B aus der PKH und auch gegen die Gegenseite festsetzen lassen - doch bei dem sind Rahmengebühren angefallen.
Ich komme nicht mehr weiter. Da 1008 VV RVG meines Erachtens nicht greift, wenn Gegenstandswert- und Rahmengebühren zusammentreffen bin ich im Moment ratlos, wie die festzusetzenden Gebühren für B nun zu berechnen sind. Habe ich das Problem verständlich genug beschrieben und kann mir jemand helfen?
Gruß aus Berlin,
Gabriel