Guten Morgen, ich habe eine Mitteilung des Standesamtes über die ausstehende Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes (§ 168 Abs. 2 FamFG) erhalten. Was mache ich jetzt damit? Danke.
Kind ohne Geburtsname
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Paula 2011 -
27. Mai 2011 um 06:46
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Hi,
ist das nicht ein Fall von § 1617 Abs. 2 BGB, und Zuständigkeit des Richters?!?! Bin mir aber nicht mehr ganz sicher.
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Dasdürfte richtig sein , sofern nicht ein Fall des § 1617 a BGB vorliegt.
Über das Sorgerecht der Eltern ist ja nichts ausgesagt.
Den Richtervorbehalt kann ich allerdings auf die Schnelle in § 14 RpflG nicht finden. -
im Palandt (Rn 8 zu § 1617) bzw. dort genannter FamRZ 96, 819 findet man zumindest, dass es "der Familienrichter" macht;
im PPflG finde ich unmittelbar auch nichts, man könnte allenfalls noch an die analoge Anwendung von § 14 Nr. 5 denken, da auch hier das Bestimmungsrecht und damit ein kleiner Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein übertragen wird. -
Rchtspflegerzuständigkeit (vgl. Arnold/Meyer-Stolte/.../Rellermeyer, 7. Aufl. § 14 Rdn. 21, Vorbehalt des § 14 I Nr. 5 RPflG greift nicht) aber streitig! (Quellen zur abweichenden Auffassung siehe Rellermeyer a.a.O.)
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Ehepaar hat keinen gemeinsamen Ehenamen
Die Ehefrau ist hat die vietnamesische Staasangehörigkeit, der Ehemann ist die deutsche.
Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
Mir liegt eine Mitteilung des Standesamtes vor, dass die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führen und nach Ablauf eines Monats immer noch nicht den Nachnamen des Kindes bestimmt haben.
Auch bei der Mutter steht nur ( Vorname und Mittenname) - ??? hat wohl auch keinen "richtigen" Nachnamen.
Aus der vietnamesischen Eheurkunde ergibt sich der selbe Name ???? also kein Nachname vorhanden.Das Kind ist am 21.08.2018 geboren und ehelich geboren.
Die Eltern leben in Scheidung, wer weiß, ob der Ehemann der leibliche Vater ist.
Und ich soll jetzt bestimmen, wer dem Kind seinen Namen gibt, wobei die Mutter ja gar keinen Nachnamen hat?Wer weiß Rat?
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Scheint ein Fall des § 1617 BGB zu sein, da Scheidung nur anhängig, muss das Kind ja ehelich geboren sein und gemeinsame elterliche Sorge bestehen.
Laut MüKo (Rn 34 zu § 1617 BGB) ist der Richter zuständig. Ich würde die Sache dem Richter zuschreiben.
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