Rückzahlung PKH Raten

  • Hallo zusammen,

    im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter die Klage zurück genommen und gleichzeitig mitgeteilt, dass kein Antrag auf PKH Festsetzung erfolgen wird, da die Beklagte seine Kosten gezahlt hat.

    Dem Kläger wurde PKH mit Ratenzahlung bewilligt und es sind auch schon einige Raten eingegangen.
    Der Klägervertreter bittet um Erstattung dieser gezahlten Raten an den Kläger.

    Schön und gut, aber ich bin völlig überfragt :gruebel:
    Kann ich dem Kläger einfach die gezahlte Summe auszahlen? Reicht mir die Erklärung des RA, dass kein Festsetzungsantrag erfolgen wird?

  • Welche Erklärung willst du denn noch vom RA? Mir würde das reichen. Nach Abzug der GK würde ich den Restbetrag an die Partei überweisen.

  • In unklaren Fällen frage ich sogar extra an. Bekomme ich dann ebenfalls eine solche Mitteilung, ist der Verzicht auf die PKHV eindeutig und daran hat sich der RA sodann festhalten zu lassen.

  • Wenn das schwarz auf weiß in der Akte ist, würde ich in dem Fall nicht mehr nachfragen, sondern den Verzicht notieren und die Kosten abrechnen lassen und den Überschuss zurückerstatten lassen. Sinnvoll ist auch, die einstweilige oder endgültige Einstellung der Ratenzahlung anzuordnen.

    Sollte der Anwalt es je anders gemeint haben, dann ist das in erster Linie sein Problem, denn er hat es so ausgedrückt, dass von einem Verzicht auszugehen ist, zumal er sein Geld erhalten hat und gar keine Vergütung mehr geltend machen dürfte.

    Was mir allerdings nicht genügen würde, wäre, wenn mir der RA das nur telefonisch mitteilen würde, aber das ist nach dem Sachverhalt nicht der Fall.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Kurze Frage...

    Der Kläger hatte PKH mit Raten. Der Beklagte wurde jedoch zur Kostentragung verurteilt.
    Zum 01.01.13 wurden die PKH- Raten vorläufig eingestellt.

    Der Kläger hat allerdings im Januar und Februar Raten gezahlt. Die werden nicht verrechnet oder?
    Die sind dem Kläger zu erstatten, richtig?

    Vielen Dank schonmal!

  • Ich würde nur nach einem ausdrücklichen Verzicht des KlVertr nach Abzug der GK auszahlen. Der Beklagte ist zwar kostentragungspflichtig, aber du weißt ja gar nicht, ob bei dem was zu holen ist. Und wenn du zu Gunsten des Klägers einen KFB erlässt, könnte der KlVertr dennoch seine PKH-Vergütung bei dir abrechnen. Dann müsste halt insoweit der Übergang auf die Staatskasse - mit Vermerk auf dem KFB - festgestellt werden.

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