Schlichtung

  • Es muss ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Der Antragsgegner ist unbekannten Aufenthalts. Kann der Schlichtungsantrag öffentlich zugestellt werden?
    Ich meine nein, denn dies würde dem Wesen des Schlichtungsverfahrens widersprechen.

  • Muß der Antragsteller denn nach dem betreffenden Landesrecht zwingend den Schlichtungsversuch unternommen haben, bevor Klage erhoben werden kann?

    Des weiteren habe ich Bedenken, ob bei der Entscheidung über eine Zustellung, und es auch eine öffentliche Zustellung, zu prüfen ist, ob diese mit Sinn und Zweck des zugehörigen Verfahrens zu vereinbaren ist.

  • Ich kann nur für Ba.-Wü. sprechen: Dort wäre in diesem Fall kein Schlichtungsverfahren durchzuführen, da nicht alle Parteien zum Zeitpunkt des Antragseingangs ihren Wohnsitz in demselben oder benachbarten Landgerichtsbezirk haben (vgl. § 1 Abs. 3 SchlG).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!