Ausfallbezifferung - wie genau muss es denn sein?

  • Das kennt Ihr bestimmt auch:

    Tabellen-Gläubiger hat Sicherungsrecht an einem Grundstück. Die Verwertung zieht sich allerdings hin, so dass nicht genau gesagt werden kann, in welcher Höhe der Gläubiger denn nun aus seinem Sicherungsrecht befriedigt wird. Gläubiger sagt also, dass ihm eine Ausfallbezifferung nicht möglich sei. Aber ich kann doch nun nicht ewig warten, bis die Bude mal verkauft ist, bevor das Verfahren abgeschlossen werden kann.

    Also kann der Gläubiger seinen AUsfall schätzen, ok. Aber was ist, wenn sich nun - uU nach vielen Jahren - herausstellt, dass die Verwertung doch viel besser geklappt hat, als geschätzt. Muss der Gl. dann uU Teile seiner Quote wieder rausrücken?

    Grüße

  • Die Schätzung ist nur bei der Vornahme einer Abschlagsverteilung zulässig.

    Bei der Schlussverteilung geht das nicht:

    entweder verzichtet der Gläubiger an der Teilhabe der Ausschüttung oder er verzichtet auf sein Sicherungsrecht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Gläubiger kann das natürlich auch aufteilen.
    Er verzichtet auf einen Teil seines Sicherungsrecht (günstigstenfalls in der Höhe in der er davon ausgeht, dass soviel Erlös sowieso nicht erzielt wird) und nimmt für diesen Teil dann an der Verteilung im Insoverfahren teil.

  • Der Gläubiger kann das natürlich auch aufteilen.
    Er verzichtet auf einen Teil seines Sicherungsrecht (günstigstenfalls in der Höhe in der er davon ausgeht, dass soviel Erlös sowieso nicht erzielt wird) und nimmt für diesen Teil dann an der Verteilung im Insoverfahren teil.




    .. und da waren sie nun wieder, meine drei Probleme..

    oder wenigstens eines davon, der Verzicht eines Absonderungsrechtes bei Grundstücken in geeigneter Form: IX ZB 61/09

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  • Hab ich auch schon erlebt, dass die Gläubiger auf das Absonderungsrecht verzichten und im Insolvenzverfahren eine Quote bekommen und dann bei der Versteigerung auch noch mal. Passt InsO und ZVG nicht so recht zusammen.

  • Die Schätzung ist nur bei der Vornahme einer Abschlagsverteilung zulässig.

    Bei der Schlussverteilung geht das nicht:

    entweder verzichtet der Gläubiger an der Teilhabe der Ausschüttung oder er verzichtet auf sein Sicherungsrecht.



    Und wenn er partout auf keines von beiden verzichten, sondern die Verwertung abwarten will? Kann dann ein Tabellengläubiger die Aufhebung des Verfahrens blockieren?

  • nein, dann wird einfach Schlusstermin angesetzt, Schlussverzeichnis ohne die Ausfallforderung veröffentlicht und niedergelegt und damit läuft die Ausschlussfrist.
    Und dann muss der Gläubiger sich entscheiden oder er nimmt halt an der Verteilung in der InsO nicht teil.

  • genauso ist das, auch der ABsonderungsgläubiger ist nicht bei "wünsch Dir was"....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zu einer "unsicheren" Ausfallforderung äußert sich auch der BGH in IX ZR 126/08. Da ging es darum, wie ein Ausfallgläubiger seinen Ausfall beziffern kann, wenn er nach aus Lohnabtretung unsichere Beträge erhält.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es bleibt also dabei, dass zu schätzen ist. Da kommt dann für so manch einen Gläubiger die geänderte Pfändungstabelle völlig ungelegen. :(

    Diese Regelung finde ich echt blöd. Aber geht wohl einfach nicht anders. Gut wäre es, hier eine Regelung zu finden, die eine Art vorläufiges Schlussverzeichnis zulässt und bei der dann nach Ablauf der Abtretungserklärung durch abschließende Erklärung die Vorläufigkeit wegfällt.

    Sicherlich gibt es aber dagegen auch genügend Argumente.

  • Ich finde die Regelung in Ordnung, denn es ist doch so, dass die besicherten Gläubiger häufig die einzigen sind, die etwas bekommen. Wenn die sich dann verschätzen und mit 1.000 € weniger an späteren Verteilungen teilnehmen, haben sie immer noch den Löwenanteil erhalten.

  • Ich finde die Regelung in Ordnung, denn es ist doch so, dass die besicherten Gläubiger häufig die einzigen sind, die etwas bekommen. Wenn die sich dann verschätzen und mit 1.000 € weniger an späteren Verteilungen teilnehmen, haben sie immer noch den Löwenanteil erhalten.

    Das Ergebnis war hier wohl in diesem Thread damals, dass eine geschätzte Ausfallbezifferung einer Grundpfandgläubigerin/Absonderungsgläubigerin an einer Schlussverteilung teilnehmen darf an.

    Geschätzt ist jedoch nur geschätzt...Gibts eine befriedigende Antwort auf die Frage, was passiert, wenn der Ausfall bedeutsam geringer ausfällt nach der Schlussverteilung als geschätzt? Muss er die in der Schlussverteilung zuviel erhaltene Quote anteilsmäßig zurückzahlen?

  • Es darf sich natürlich nicht offiziell ergeben, dass geschätzt wurde. Genau ermitteln geht ja leider nicht, weil niemand in die Zukunft schauen kann, wie sich der Ausfall entwickeln wird. Der Gläubiger ist (leider) gezwungen, zu sagen: Ich falle in dieser Höhe aus.

    Zum Glück erledigt sich das zumindest für Arbeitseinkommen demnächst schleichend.

    Für das bedeutende Zurückbleiben gibt es keine Regelung, zumindest keine gesetzliche. Rechtsprechung vielleicht?

  • Das Ergebnis war hier wohl in diesem Thread damals, dass eine geschätzte Ausfallbezifferung einer Grundpfandgläubigerin/Absonderungsgläubigerin an einer Schlussverteilung teilnehmen darf an.

    Geschätzt ist jedoch nur geschätzt...Gibts eine befriedigende Antwort auf die Frage, was passiert, wenn der Ausfall bedeutsam geringer ausfällt nach der Schlussverteilung als geschätzt? Muss er die in der Schlussverteilung zuviel erhaltene Quote anteilsmäßig zurückzahlen?


    Für meinen Teil nicht: ich halte es wie im MüKo § 190, Rn. 4., Ausfall beziffern oder verzichten und zwar auf die harte Tour.

    Das schließt nicht aus, dass der Gläubiger zunächst im stillen Kämmerlein seinen Ausfall schätzt und auf Grundlage des so gedeckten Anteils auf sein Sicherungsrecht verzichtet. Da steckt der Teufel aber im Detail, weil man dann schauen muss, welches Sicherungsrecht besteht und u.U. dann Löschungsbewilligung verlangen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es darf sich natürlich nicht offiziell ergeben, dass geschätzt wurde. Genau ermitteln geht ja leider nicht, weil niemand in die Zukunft schauen kann, wie sich der Ausfall entwickeln wird. Der Gläubiger ist (leider) gezwungen, zu sagen: Ich falle in dieser Höhe aus.

    Zum Glück erledigt sich das zumindest für Arbeitseinkommen demnächst schleichend.

    Für das bedeutende Zurückbleiben gibt es keine Regelung, zumindest keine gesetzliche. Rechtsprechung vielleicht?

    Ich sehe das wie du. Aber was wenn der Gläubiger seinen Ausfall bedeutend zu hoch beziffert hat...

  • Ausfall zu hoch beziffern geht eben nicht, da de Ausfall nachzuweisen ist. Ist die Verwertung abgeschlossen, dürfte das kein Problem sein, falls nicht, muss der Gläubiger auf das verbleibende Sicherungsrecht verzichten.

    Nur so kann sichergestellt werden, dass auf einen zu hohen Betrag eine Quote gezahlt wird, bzw. der Gläubiger später aus der Verwertung Erlöse erzielt, die nicht auf der Rechnung waren, siehe auch IX ZB 61/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es darf sich natürlich nicht offiziell ergeben, dass geschätzt wurde. Genau ermitteln geht ja leider nicht, weil niemand in die Zukunft schauen kann, wie sich der Ausfall entwickeln wird. Der Gläubiger ist (leider) gezwungen, zu sagen: Ich falle in dieser Höhe aus.

    Zum Glück erledigt sich das zumindest für Arbeitseinkommen demnächst schleichend.

    Für das bedeutende Zurückbleiben gibt es keine Regelung, zumindest keine gesetzliche. Rechtsprechung vielleicht?

    Ich sehe das wie du. Aber was wenn der Gläubiger seinen Ausfall bedeutend zu hoch beziffert hat...

    Woher weißt du das? Hat er doch verwertet oder nachweislich höhere pfdb. Einkommensteile bekommen? Ich weiß nicht, ob es da eine Mitteilungspflicht für den Gläubiger gibt. :gruebel:

    "Es kann nicht sein, was nicht sein darf." Ich such mal....

  • Ich hab jetzt bei Wimmer (RdNr 25 b zu § 52) das hier gefunden:

    Zitat

    Vermindert sich der Ausfall gegenüber dem im Schlussverzeichnis festgestellten Betrag außerhalb des Bereichs der (nicht vorzunehmenden) Vorteilsausgleichung (s. Rdn. 21), etwa dadurch, weil Zahlungen von Drittschuldnern über § 43 InsO vereinnahmt werden (s. Rdn. 5) oder zulässige Aufrechnungen erfolgen (hierzu BGH NZI 2012, 513 [BGH 29.03.2012 - IX ZR 116/11]), so muss sich dies der Gläubiger anrechnen lassen. Tut er dies freiwillig nicht, steht dem Verwalter das Recht zur Erhebung einer Verteilungsabwehrklage zu (BGH NZI 2012, 513 [BGH 29.03.2012 - IX ZR 116/11]; Eckardt EWiR 2012, 493 [BGH 29.03.2012 - IX ZR 116/11]).

    Verteilungsabwehrklage hab ich noch nie gehört. Der Gläubiger muss wohl freiwillig verzichten.

  • Ausfall zu hoch beziffern geht eben nicht, da de Ausfall nachzuweisen ist. Ist die Verwertung abgeschlossen, dürfte das kein Problem sein, falls nicht, muss der Gläubiger auf das verbleibende Sicherungsrecht verzichten.

    Nur so kann sichergestellt werden, dass auf einen zu hohen Betrag eine Quote gezahlt wird, bzw. der Gläubiger später aus der Verwertung Erlöse erzielt, die nicht auf der Rechnung waren, siehe auch IX ZB 61/10.

    Nach der von dir favorisierten Vorgehensweise würde in einem einfach gestricketen IK Verfahren z.B. relativ schnell nach Insolvenzeröffnung die Schlussrechnung erfolgen können, und ein Grundpfandgläubiger der in zeitlicher Nähe zur Insolvenzeröffnung die Zwangsversteigerung ins Rollen gebracht hat, auf sein Absonderungsrecht verzichten müssen, Da eine schnelle Verwertung oftmals nicht möglich ist und bei einer Zwangsversteigerung eh lange dauert. Harte Tour nennst du das, ja das stimmt :) Rechtlich gesehen mags auch stimmen,,,, Im Grunde wären Grundpfandgläubiger in den meisten Fällen von der Schlussverteilung ausgeschlossen.


  • Nach der von dir favorisierten Vorgehensweise würde in einem einfach gestricketen IK Verfahren z.B. relativ schnell nach Insolvenzeröffnung die Schlussrechnung erfolgen können, und ein Grundpfandgläubiger der in zeitlicher Nähe zur Insolvenzeröffnung die Zwangsversteigerung ins Rollen gebracht hat, auf sein Absonderungsrecht verzichten müssen, Da eine schnelle Verwertung oftmals nicht möglich ist und bei einer Zwangsversteigerung eh lange dauert. Harte Tour nennst du das, ja das stimmt :) Rechtlich gesehen mags auch stimmen,,,, Im Grunde wären Grundpfandgläubiger in den meisten Fällen von der Schlussverteilung ausgeschlossen.


    Das ist mal zur Abwechselung nicht mein Problem. Der Gläubiger ist zur Verwertung selbst berechtigt, bzw. hier die verschärfte Form, der TH ist nicht berechtigt. Aus der Verwertung wird idR kein Überschuss zur Masse fließen, ergo Immobilie ist zur Masseschonung freizugeben. Daraus folgt zwingend § 196 InsO. Von "wir warten mal, bis alle Absonderungsberechtigten ihre Schäfchen gezählt haben", finde ich nichts in der InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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