Verbandsvertreter ArbG

  • Hallo,

    ich habe folgende Frage zum § 12a II S.2 ArbGG: Ein Verbandsvertreter meldet fiktive Vertretungskosten der II. Instanz an, inkl. Reisekosten zur Ausgleichung nach § 106 ZPO. Ich berechne also den Gesamterstattungsanspruch und komme zu dem Schluss, die durch einen Verband vertretene Partei hat einen Erstattungsanspruch von fiktiv knapp über 1.000 EUR. Festzusetzen sind jetzt jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten, also Fahrtkosten und die Abwesenheitskosten (berechnet nach dem RVG).
    Muss ich jetzt diese Reisekosten wiederum entsprechend quoteln oder setze ich die in voller Höhe fest (weil der fiktive Gesamtanspruch ja deutlich drüber liegt)?

  • Ich quotel, bei den Reisekosten nehme ich aber das JVEG.

    Und ich war damit so penetrant, dass solche Anträge hier nicht mehr kommen...:D

  • Kann ich jetzt aus der Antwort schlussfolgern, dass es mehrere Ansichten gibt? Also auch eine Meinung, die dann in voller Höhe festsetzt?

  • Keine Ahnung: Ich mach dat seit 20 Jahren so und nicht anders. RM kam nie...

    Achso: Dat die Kosten nach dem JVEG (ZSEG) zu berechnen sind und nicht nach dem RVG ist wohl unstreitig.

  • Hallo,
    ich würde bei dem Thema gern noch einmal nachfragen

    Ich habe eine Kostengrundentscheidung des LAG (Kläger trägt 60 % ; Beklagte trägt 40%). Der Kläger wurde durch einen Verbandvertreter vertreten.

    Der Beklagtenvertreter hat seine Kosten eingereicht (2.500 EUR).
    Ich habe nun die fiktive Anwaltsgebühren einschließl. der Auslagen für den Kläger berechnet. (1,6er VG, 1,2er TG, 1,3er EG + 7002 = 1.800 EUR)


    Somit ergeht folgender KFB :
    Der Kläger hat 780 EUR (60% von 4.300 EUR abzgl. 1800 EUR) an den Beklagten zu zahlen.

    Seht ihr das ebenso?

    Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus.

  • Aber das wäre doch ungerecht, wenn der KFB wie folgt lauten würde :
    Der Kläger hat 1.500 EUR (60% von 2.500 EUR) an den Beklagten zu zahlen.

    Der Kläger trägt 60% der Kosten, kann aber keine eigenen Kosten geltend machen, da er von einem Verbandsvertreter vertreten wurde.


    Um dieses Ergebnis zu vermeiden, bestimmt meiner Ansicht nach § 12a Abs. 2 ArbGG, dass im Falle der Kostenteilung die durch einen Verbandsvertreter vertretene Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen ist, als wenn sie durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre. Bei der verbandsmäßig vertretenen Partei dürften also fiktive Anwaltskosten (Gebühren und Auslagenpauschalen) angesetzt werden.

  • Und wie gehst du da mit § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG um? :gruebel: Wenn Kosten erwachsen sind, werden die in der Regel auch angemeldet...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das ist immer noch ein Kostenerstattungsanspruch. Wo nix entstanden ist, da ist auch nix zu erstatten. Der Kläger soll nicht schlechter gestellt sein, wenn er einen Verband beauftragt - deshalb sind auch dessen Kosten erstattungsfähig. Aber er soll auch nicht besser gestellt sein. Er kann keine Erstattung dort verlangen, wo er gar keine Unkosten hatte.

  • Tatsächlich stehe ich jetzt wirklich auf dem Schlauch, da es in einem anderen Verfahren - wie von mir oben beschrieben - abgelaufen ist und die Gegenseite damit einverstanden war. :gruebel:

    Könnte den der Kläger Kosten wie zB Mitgliedsbeiträge bzw Verrechnung für Leistungen laut Verbandssatzung mitteilen ?

    Schon mal vielen lieben Dank Adora Belle und Asgoth!

  • Das ArbGG ist nicht mein Metier - ich gehe jedoch stark davon aus, dass es gerade (auch) originäre Aufgabe der Verbände ist, seine Mitglieder gerichtlich zu vertreten. Dafür zahlt man ja die Beiträge. Eine Umlage der Beiträge schließe ich aus. M.E. können somit allenfalls tatsächlich angefallene Reisekosten nach JVEG angemeldet werden.

    Edit:

    Kommando zurück:

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08. April 2020 – 13 Ta 456/18 –, juris.

    Bis zur Höhe der fiktiven Anwaltskosten sind die Kosten erstattungsfähig. Das setzt allerdings - wie gesagt - voraus, dass überhaupt Kosten angemeldet werden (z.B. Stundensätze des Vertreters).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich verstehe die Diskussion nicht: Beitrag Nr. 5 ist zutreffen.

    Der Kläger hat im Ergebnis verloren, er trägt 60 %. Also muss zur Kostenberechnung er so gestellt werden, als hätte er einen Anwalt, § 12 a Abs. 2 ArbGG.

    Also ist an Lösung wie in Beitrag 5 nix auszusetzen.

    Anders wäre es, wenn die Beklagte 60 % tragen müsste. Dann sind die Einwände sicherlich richtig. Aber das ist hier nicht der Fall.

  • § 12 a II ArbGG:

    Beispiel: RA-Kosten Beklagter 2000,00 dann werden für den Kläger fiktive RA-Kosten von 2.000,00 angesetzt.

    Insgesamt 4000,00 davon trägt der Kläger 60 % = 2400,00, abzüglich eigener Kosten von 2000,00 = 400,00 Erstattungsbetrag.

    Nicht richtig: Beklagter 2.000,00 davon trägt der Kläger 60 % = 1.200,00


    Hätte der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen, würde es dazu führen, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch von 400,00 hätte, die er aber gar nicht hatte, da es sich bei seinen Kosten nur um eine fiktive Rechengröße handelt.

  • Beispiel: RA-Kosten Beklagter 2000,00 dann werden für den Kläger fiktive RA-Kosten von 2.000,00 angesetzt.


    Grds. besteht der Kostenerstattungsanspruch beim Verbandsvertreter, wenn die Partei satzungsgemäß solche Vertretungskosten dem Verband bezahlt hat und soweit sie die vergleichbaren RA-Gebühren nicht übersteigen (AR/Heider, 7. Aufl., § 12a Rn. 7; Bader/Creutzfeldt/Friedrich/Creutzfeld, §§ 12, 12a Rn. 148). Der Einsatz der Kosten des Verbandsvertreters in die Ausgleichung setzt aber voraus, daß die vom Verband vertretene Partei tatsächlich Kosten hat (§ 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Aus der von Asgoth genannten Entscheidung (Rn. 17):

    "Zudem müssen die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - RN 30)."

    Wenn es gar keine Kosten gibt, werden auch keine fiktiven in Höhe der RA-Kosten angesetzt. Werden trotz Aufforderung keine angemeldet, können auch keine in die Ausgleichung einfließen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wird fiktiv berechnet, wenn die Ausgleichung in die andere Richtung geht.


    Verstehe ich wiederum nicht. :gruebel: Es spielt bei der Ausgleichung doch keine Rolle, wer die höhere Quote hat, sondern nur, wer seine Kosten anmeldet. Sonst würde § 106 Abs. 2 Satz 1 ZPO doch keinen Sinn machen.

    Ist doch auch möglich, daß die tatsächlichen Kosten geringer als die RA-Kosten sind. Hellstab in Kostenfestsetzung, 23. Aufl., C Rn. 7, erläutert, daß die meisten Satzungen der in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ArbGG genannten Verbände dem Mitglied im Falle eines Rechtsstreites unentgeltlichen Rechtsschutz gewähren, gleichwohl aber die Zahlung einer Vergütung oder eines erhöhten Verbandsbeitrag vorsehen. Daher sei diese besondere Vergütung unter den Voraussetzungen des § 91 ZPO erstattungsfähig. Sie darf aber nicht höher sein als die Gebühren, die bei einer Prozeßvertretung durch einen RA angefallen wären. Dies entspräche dem Grundsatz, der in § 12a Abs. 2 S. 1 ArbGG zum Ausdruck gekommen sei.

    Die Zahlung (oder nach der oben zitierten Rspr. des BAG, jedenfalls die Haftung) ist durch die Partei darzutun und ggf. glaubhaft zu machen.

    Nur allgemeine Mitgliedsbeiträge stellen dagegen keine konkreten Prozeßkosten dar und sind daher nicht erstattungsfähig. Die Erstattungsfähig sei also danach zu beurteilen, ob im Einzelfall eine Vergütung oder nur die mit der Vertretung verbundenen Barauslagen zu zahlen sind oder ob die Vertretung unentgeltlich erfolgt.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die fiktive Berechnung spielt nur eine Rolle, wenn der Verbandsvertretene zahlen muss. Dann soll die Ausgleichung so durchgeführt werden, als wäre er anwaltlich vertreten gewesen. (Satz 1) Wenn er andersherum aber selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen will, dann sind dafür tatsächlich (und nicht nur fiktiv) entstandene Kosten nötig. (Satz 2)

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