Ich soll jetzt 2 neue Erbbaurechte eintragen und dabei jeweils die beiden Berechtigten als "Gesamtberechtigte nach § 428 BGB" eintragen.
Haltet Ihr das für zulässig? Soweit ich's bisher herausgefunden habe, ist die Zulässigkeit umstritten (vgl. Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 1685 m.w.N. in Fn. 13).
Mein alter Ingenstau (4. Auflage 1972) ist klar dafür (Rn. 19 zu § 1).
Erbbaurecht für Gesamtberechtigte nach § 428 BGB?
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Hat sich der alte Ingenstau auch Gedanken darüber gemacht, wie "als Berechtigte nach § 428 BGB" in die Abt. I des Erbbaugrundbuchs kommt?
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Ich glaube, Ingenstau hat 1972 noch nicht über die Probleme eines elektronischen Grundbuchs nachgedacht.
Ich kann aber ja auch eine eventuelle ZwVfg. nicht damit begründen, dass die Software "§ 428 BGB" in Abt. I nicht vorsieht und es evtl. bei der ALB-Rückmeldung zu Problemen führen könnte. Oder? -
Nein, und darauf wollte ich auch nicht hinaus.
Ich würde mich aber aus der Erfahrung heraus, dass ich dieses Berechtigungsverhältnis noch nie in Abt. I gesehen habe und für das Erbbaurecht ja die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend gelten (also m. E. auch, dass man das Eigentum an einem Grundstück oder - hier - an einem Haus nicht "als Berechtigte nach § 428 BGB" halten kann), darauf zurückziehen, dass dieses Berechtigungsverhältnis für ein Erbbaurecht unzulässig ist. -
Gut, nur kann die Gegenseite immerhin mit einigen Entscheidungen argumentieren und neben Ingenstau hält auch KEHE 428 beim ErbbauR für zulässig, wie ich soeben gelesen habe.
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Eine ausdrücklich ablehnende Meinung zur Anwendbarkeit von § 428 BGB findet sich in Bauer-von Oefele - GBO -Kommentar, 2. Aufl., 2006, zu § 47, RN 72, und zwar begründet mit den umfassenden Herrschaftsbefugnissen, die bei der Errichtung eines Gebäudes entstehen. Dieses Herrschaftsverhältnis kann nach der dort vertretenen Ansicht nur einem Berechtigten, nicht aber mehreren alternierend zustehen.
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Danke für die Fundstelle.
Auch ein DWR kann doch aber zu solch ähnlichen Herrschaftsverhältnissen führen und ein Nießbrauch z.B. räumt den Berechtigten auch sher umfassende Rechte ein. Dort zweifelt aber niemand an der Zulässigkeit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB.
Ich tendiere daher im Moment dazu, nicht zu beantanden... -
v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rdnr. 2.124 ff. sprechen sich gegen die Zulässigkeit einer Berechtigung gem. § 428 BGB aus. Dort wird aber auch die Gegenmeinung, die die Zulässigkeit bejaht, aufgeführt.
M.E. kannst Du hier letztlich nichts falsch machen, beide Meinungen werden vertreten. Die Frage ist offenbar hoch streitig. Ich persönlich würde aber wohl -unter Hinweis auf diese Fundstelle- beanstanden und die Eintragung eines Erbbaurechts für Gesamtberechtigte im Hinblick auf die eigentumsähnliche Ausgestaltung dieses Rechts ablehnen.
Im Übrigen scheint auch Schöner/Stöber an der von dir zitierten Stelle eher zur Unzulässigkeit dieses Berechtigungsverhältnisses zu tendieren, auch wenn er sich um eine eindeutige Stellungnahme herumdrückt. Er weist aber auf jeden Fall auf die durch diese Eintragung entstehenden praktischen Probleme hin. -
Auch Meikel/Morvilius, GBO, Einl. C Rdnr. 235 lehnt eine Berechtigung nach § 428 BGB ab mit der Begründung, dass Gesamtberechtigung für das Eigentum an einem Grundstück auch nicht zulässig ist, da auf das ErbbauR die Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden. Die Gegenmeinungen sind aber auch hier aufgeführt.
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