Beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf einer unvermessenen Teilfläche

  • Hallo! Ich bin neu im Forum und hoffe auf Unterstützung bei der Lösung des folgenden Problems.

    Der Grundstückseigentümer beantragt und bewilligt die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunstenn von A auf einer Teilfläche des Flurstücks 89. Inhalt der Dienstbarkeit ist, dass sich der Eigentümer gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten verpflichtet, einen Brandschutzabstand zu dulden und die entsprechende Fläche auf dem Grundstück von jeglicher Bebauung frei zu halten ist.

    Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist auf eine Teilfläche beschränkt und durch Bezugnahme auf einen Lageplan meines Erachtens ausreichend bestimmt.

    Mein Problem ist der Belastungsgegenstand. Ich meine mich erinnern zu können, dass die Eintragung einer Dienstbarkeit auf einer unvermessenen Teilfläche nicht möglich ist. Mir ist aber auch klar, dass die Eintragung einer Dienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil möglich ist (vgl. § 7 GBO).

    Es wäre schön eure Meinungen dazu zu hören. Drehe mich bei der Lösung dieses Problems irgendwie im Kreis.

  • Zu unterscheiden ist zwischen:
    a) der Belastung eines realen Teils; sie ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 GBO gegeben sind, wenn also Größe und Lage des betroffenen Grundstücksteils sich aus einer amtlichen Karte ergeben, auf die in der Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird (ist eine solche Karte der Bew. beigefügt ?)
    b) der Belastung des ganzen Grundstücks mit Ausübungsbeschränkung; dann kommt § 7 GBO nicht zur Anwendung.
    Maßgeblich ist hier, wie die Bewilligung formuliert ist (woran soll das Recht eingetragen werden ?).
    Erfahrungsgemäß wird in der notariellen und grundbuchamtlichen Praxis die Variante b) bevorzugt.

  • Es ist zum einen der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit beschränkt und zum anderen die Belastung auf der Teilfläche des Flurstücks 89 bewilligt und beantragt. Auf den beigefügten und mit der Bewilligung auch ordnungsgemäß verbundenen Lageplan ist lediglich bezüglich des Ausübungsbereich Bezug genommen. Dies ist meines Erachtens in Ordnung. Ein Problem habe ich nur mit dem Belastungsgegenstand. Diesbezüglich ist nicht Bezug genommen worden. Der Eigentümer beabsichtigt das Flurstück 89 nach Vermessung zu teilen und anschließend zu veräußern. Es ist bereits eine Vormerkung zugunsten einer unvermessenen Teilfläche im Grundbuch eingetragen.

  • hallo!
    also ich verstehe eigentlich aucn nicht, warum die bpD jetzt vor der Vermessung eingetragen werden soll!? War das ne isolierte Bewilligungsurkunde oder aus einem Kaufvertrag heraus?

    Ansonsten würd ich als Praktiker Haralds Variante b) bevorzugen. Falls jedoch für dich der belastungsgegenstand nicht deutlich ist, würde ich vielleicht zwischenverfügen...

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