Vollstreckungsrechtl. Eintragungshindernis und Folgeantrag

  • Hallo Forum!

    Ich habe mit Aufklärungsverfügung einen Antrag auf Eintragung einer ZwangsHyp. beanstandet, da bzgl. eines Teils der geltend gemachten Forderung kein Titel vorgelegt wurde. Es handelt sich bei diesem Teil um noch festzusetzende Kosten. Das KF-Verfahren läuft noch.

    Nunmehr bekomme ich einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

    Was tun?

    Die AV einfach eintragen und nach Behebung des Vollstreckungsmangels dann die ZwangsHyp danach?

    Oder die Zwangshyp zurückweisen?

    Oder muss ich die Zwangshyp jetzt teilweise (also soweit ein Titel vorgelegt wurde) eintragen und nur bzgl. des Restes zurückweisen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • wenn das KF verfahren noch läuft, fehlen insoweit zweifellos die vollstreckungsvoraussetzungen bzw. der titel. wenn das GBA das weiss, ist der antrag insoweit teilweise zurückweisungsreif, weil er sich auf einen noch zu erwirkenden titel gründet. mangelfreier rest ist eintragungsreif und aufgrund antragsreihenfolge zuerst einzutragen.

  • Aber wäre das nicht eine teilweise Eintragung, die ja so nicht beantragt wurde??

    Ulf

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  • haste du recht, liegt aber grundsätzlich in der natur der sache bei einer teilweisen zurückweisung.

    bleibt doch dann immer ein teil übrig, dem man stattgibt und der restliche antrag ist durch teilzurückweisung erledigt.

    bei teilzurückweisung ist also notwendiger weise zw. antrag und entscheidung eine abweichung.

  • Hallo, Leute.

    Ist es im o.g. Fall erforderlich, den (nicht vollzugsreifen) Antrag zurückzuweisen? Einige Kollegen halten es bei einer Aufklärungsverfügung für nicht notwendig, den (zurückweisungsreifen) Antrag zurückzuweisen, sondern vollziehen einfach den nachrangigen Antrag. Das halte ich für nicht richtig.

    Wie seht ihr das?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich habe eine Zurückweisung gemacht. Es kommt vielleicht darauf an, wie man die Aufklärungsverfügung formuliert hat. Keine Ahnung.

    Ulf

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  • Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen."


    Erledigung = Eintragung oder Amtsvormerkung (ggf. Amtswiderspruch) gem. § 18 II GBO. Hier beides nicht möglich, daher zurückweisung.

    liegenlassen mit zwischenverfügung = keine Erledigung = verstoß gegen § 17 GBO.



  • Ich habe im KEHE noch einen Hinweis gefunden (§ 18 RN 29): "Wird in unzulässiger Weise der Antrag nicht zurückgewiesen, so gilt der Antrag erst vom Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses an als im Sinn des § 17 eingegangen."
    :confused:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Das kann nur für vollstreckungsrechtliche Hindernisse gelten, die mit einer nicht rangwahrenden Zwischenverfügung bedacht worden sind. Bei grundbuchrechtlichen Hindernissen müßte wohl vorgemerkt oder abgewartet und dann nach Behebung des Hindernisses beide Anträge in der richtigen Rangfolge vollzogen werden.

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