Insolvenzplan und Kosten des Verfahrens

  • Hallo zusammen,

    in einem gestundeten IN Verfahren über Vermögen einer natürlichen Person mit derzeit 0 Masse wird ein Plan durch den Schuldner eingereicht, von 3. Seite würde Geld zur Verteilung an die Gläubiger bereitgestellt werden. Der Betrag wird an die anmeldenden Gläubiger zahlenmässig zugeteilt, über die Kosten des Verfahrens keine Aussage trotz Aufforderung durch das Gericht.

    Ich halte das für eine unzulässige Umgehung von § 53 InsO. Die Verfahrenskosten wurden nicht gestundet, damit der Schuldner auf "bequemen" und kurzen Weg sich seiner Forderungen entledigen kann und vor der Zahlung an die Gläubiger sind Kosten und Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

    Eigentlich sehe ich den Plan als unzulässig an, komme aber nach dem Gesetzestext nicht weiter.

    Wer hat schon einschlägige Erfahrungen gemacht?

  • Manchmal ist es auch ganz hilfreich wenn man ein wenig nett zu den Anwälten ist. So holterdipolter weise ich eigentlich nie zurück, sondern suche erst mal das Gespräch mit dem Anwalt.

    Aber zurück zu Dir, ich hab im Handbuch etwas gefunden:

    Nach § 217 InsO dient der Plan zur Regelung der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger. Nur diese Gläubiger können über einen Insolvenzplan abstimmen. Somit können die Ansprüche der Massegläubiger nicht mittels eines Insolvenzplans geregelt werden., Möglich erscheint es jedoch, dass die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten ausserhalb eines Plan sichergestellt wird und die übrigen Ansprüche in einen Plan aufgenommen werden. Die Sicherstellung der Masseverbindlichkeiten müsste dem Gericht belegt werden.

    Hoffe, dass es Dir ein bischen hilft.

  • Hallo,

    wie wär es denn damit:

    Gericht: LG Neubrandenburg 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 21.02.2002 Aktenzeichen: 4 T 361/01
    Unzulässigkeit eines Insolvenzplans mangels Berücksichtigung der Massekostendeckung

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Orientierungssatz

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Reicht der Schuldner einen Insolvenzplan ohne Berücksichtigung der Deckung der Massekosten ein, ist der Plan durch das Gericht von Amts wegen zurückzuweisen, weil die Massekostendeckung eine ungeschriebene Voraussetzung der Zulässigkeit für die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans darstellt.

    ZInsO 2002, 296 (red. Leitsatz)


    Außerdem steht das auch zwischen den Zeilen des § 258 InsO

  • da scheint doch tatsächlich auf den ersten Blick eine Rgelungslücke zu bestehen, da sich aus 217 ergibt, dass über Masseverbindlichkeiten nicht zu planen ist und ein Zurückweisungsrecht nach 231,I,3 wegen der Frage der Massekostendeckung nicht besteht.

    Man kann sich natürlich fragen, ob das Verfahren überhaupt aufgehoben werden kann, weil durch den Verwalter zuvor die Masseansprüche zu berichtigen sind ,258. Trotz der ursprünglichen Stundung der Verfahrenskosten könnte man zu der Auffassung gelangen, dass eine Befriedigung der Masseverbindlichkeiten zwingend notwendig ist, bevor das Verfahren aufgehoben wird. Lt. HK § 4b, RdNr. 3 sind die zu berichtigenden Kosten von Anfang an mit einzuplanen.

    Mal anders herum gedacht, wie wäre es denn mit dem Ansatz, die Stundung der Verfahrenskosten zu widerrufen, weil das Ziel, die Restschuldbefreiung zu erreichen nicht erreicht wird ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Behandlung des Ausgangsfalles ist strittig.

    Wenn man mal die h.L. vernachlässigt, dass bei Masseunzulänglichkeit ein Insolvenzplan gar nicht möglich ist (ist schon möglich, das müsst Ihr mir jetzt einfach mal glauben), gibt es im wesentlichen zwei Ansichten:

    1. Ein (Schuldner-) Plan, bei dem die Massekostendeckung nicht sichergestellt ist, ist ein Anwendungsfall von § 231 I Nr. 2 (ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung; so offenbar LG Neubrandenburg ZInsO 2000, 628; FK-Jaffé,4. Aufl., § 231 Rz. ??) oder jedenfalls Nr. 3 (Braun, InsO, 2. Aufl., § 231 Rz. 5; wohl auch Uhlenbruck/Lüer, § 231 Rz. 35; Kübler/Prütting/Otte, § 231 Rz. 20).

    2. Kein Zurückweisungsgrund nach § 231, vielmehr ist fehlende Deckung der Masseverbindlichkeiten ein Hindernis für die Verfahrensaufhebung, § 258 II (HK-Flessner, 4. Aufl., § 231 Rz. 8).


    Und jetzt kommt meine Ansicht:

    1. Insolvenzplan ist auch bei Masseunzulänglichkeit möglich. Das hat der Erfinder des Plans bewusst so gewollt und ist auch vernünftig. Denn der Plan ist ein Deal zwischen Schuldner und Gläubigern, der Gericht und Verwalter wirtschaftlich nicht tangiert und nur zur Voraussetzung hat, dass kein Gläubiger gegen seinen Willen schlechter gestellt wird als ohne Plan. Gläubiger mindestens so gut stellen wie ohne Plan kann ich auch im Zustand der Masseunzulänglichkeit.

    2. In die Endfassung des Gesetzes ist nicht aufgenommen worden, dass der Plan auch in die Rechte der Massegläubiger eingreifen kann. Das ist bedauerlich, weil der Grundgedanke des Plans natürlich auch für diese gilt und ggf. attraktiv sein könnte, aber so isses nun mal; viele, die am DiskE noch rumgebastelt haben, wussten eben leider nicht, was sie tun.

    Daraus folgt, dass der Plan nicht in die Rechte der Massegläubiger eingreifen darf - nicht mehr und nicht weniger - und somit auch die Lösung des Falls nämlich:

    3. Es kommt - wie so oft - drauf an:

    a) Soll mit dem Plan eine vorhandene Masse dergestalt verbraten werden, dass die Massegläubiger übergangen werden, dann stellt dies einen unzulässigen Eingriff in deren Rechte dar und somit einen Zurückweisungsgrund nach § 231 I Nr. 3 InsO (eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung in Nr. 2 reinzulesen ist, wie Braun richtig anmerkt, überflüssig). Denn da ich den Massegläubigern ihre Masse mit dem Plan nicht nehmen kann, ist ein Plan der "deren" Masse anderweitig verbraten will, nicht erfüllbar.

    b) Soll in dem Plan das Geld verteilt werden, das die reiche Oma von außen für den Fall der Planannahme in den Topf werfen möchte, dann greift der Plan in die Rechte der Massegläubiger nicht ein und ist zulässig. Die Massegläubiger hätten ohne Plan nix und mit Plan kriegen sie halt auch nix und wenn die Oma ihr Geld nun mal für die Planerfüllung hergeben will und nicht für die Massegläubiger, dann ist das eben so.

    In diesem Fall kommt dann der Pferdefuß mit § 258 II: Verfahrensaufhebung erst, wenn die Masseverbindlichkeiten berichtigt sind. Man kann hier die Ansicht vertreten, dass das Verfahren eben so lange offen bleibt und der IV ggf. wieder so lange zu verwerten anfängt, bis die Masseverbindlichkeiten gedeckt sind (in diese Richtung Uhlenbruck/Lüer, § 258 Rz. 5 m.w.N.). Ich fände allerdings auch eine Analogie zur Einstellung mangels Masse bzw., bei Stundung der Verfahrenskosten, Überleitung ins Restschuldbefreiungsverfahren sympathisch, also genau das, was ohne Plan auch abgelaufen wäre. Dem Schuldner bleiben die Masseverbindlichkeiten so oder so erhalten.

    Nochmal: Der Insolvenzplan ist ein Deal zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern. Solange den Massegläubigern nichts weggenommen werden soll, geht sie der Plan nichts an und es gibt keinen Grund, einen Plan an nicht gedeckten Masseverbindlichkeiten scheitern zu lassen, die auch im regulären Verfahren nicht gedeckt wären.

  • @chick,
    damit ist aber die Ausgangsfrage von Harry nicht beantwortet, dass nämlich nur 54'er vorhanden sind, die im Plan keine Berücksichtigung finden.

    Wie geht man den mit dem Spannungsfeld IPlan - 4a um?
    In die WVP kann es ja wohl nicht gehen, da das Planverfahren mit der Aufhebung des Verfahrens endet. Oder sollte im Plan gestaltet sein, dass sich eine WVP anschließt.

    Dann hätte Oma aber nicht das gesamte Geld ausgeben dürfen, sondern in der Phase noch eine Reserve offenhalten, um die 53'er komplett zu bedienen. Da aber wegen des Planes keine § 38 mehr vorhanden sind, könnte dann vorzeitig die RSB angekündigt werden. Was für ein Konstrukt !?! Dann doch lieber gleich die Verfahrenskosten ausgleichen.

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  • Vielen Dank vorab schon mal an alle, die zitierte Rechtsprechung muss ich mir erst mal noch zu Gemüte führen,
    Ich hatte an der falschen Stelle gesucht und mich an der Zulässigkeit des Plans bei Vorlage festgebissen. Da habe ich nichts gefunden. Über die Abwicklung hinterher habe ich mir erst mal keine Gedanken gemacht, wobei § 258 II wohl einen Ansatz bietet.

    @ Chick: Deine Überlegungen sind nachvollziehbar.
    Im Falle der Bereitstellung von Mitteln durch 3. müßte die Oma aber auch die Gläubiger direkt bezahlen? Sollte das Geld an den IV gezahlt werden, dann ist es wohl Masse und unterliegt §§ 53, 258 InsO.



  • Bei dem Plan Geld-von-dritter-Seite-für-InsGläubiger geht man m.E. mit den Massegläubigern genauso um, wie es ohne Plan gelaufen wäre. Einerseits darf der Plan in die Rechte der Massegläubiger nicht eingreifen, andererseits ergibt sich daraus aber nicht, dass sie Anspruch haben, durch den Plan besser gestellt zu werden.

    Was wäre passiert im Stundungsverfahren ohne Plan? Keine Einstellung mangels Masse, sondern weiter in die WVP, an deren Ende die Masseverbindlichkeiten ggf. bestehen bleiben. Warum soll es mit Plan (im Ergebnis) anders laufen? Die Frage kann m.E. nur sein, wie es technisch abläuft, und da dürfte es auf den Planinhalt ankommen: Sagt der Plan nichts oder explizit "Keine WVP, sondern vorzeitige RSB", kommen wir - ggf. über § 227 - zu § 258 II, also keine Verfahrensaufhebung vor Begleichung der Masseverbindlichkeiten. Alternative wäre, das Verfahren einfach mit Plan-RSB (von mir aus nach § 207 analog) einzustellen bzw. aufzuheben und die Massegläubiger klagen/vollstrecken zu lassen.

    Dass ein vernünftiger Schuldner, wenn man ihm das Problem und die Alternativen vorher kommuniziert, vielleicht einfach seinen Plan ändern und die Massegläubiger berücksichtigen sollte, steht auf einem anderen Blatt.

  • Im Falle der Bereitstellung von Mitteln durch 3. müßte die Oma aber auch die Gläubiger direkt bezahlen? Sollte das Geld an den IV gezahlt werden, dann ist es wohl Masse und unterliegt §§ 53, 258 InsO.



    Das kommt auf den Plan an, wenn es den so geregelt ist. Falls Oma jedoch den Betrag an die Masse zahlt, dann wäre Dein ursprünglicher Gedanke den Plan nach § 231,I, Nr.3 InsO zurückzuweisen nicht übel, weil Oma 10.000,- einbezahlen wollte, was eine Quote von 10% ausmacht. Jetzt müssen aber zuvor die Masseverbindlichkeiten reguliert werden, 2.500,-, so dass nur ein Betrag für eine Quote von 7,5 % verbleibt. Ensprechend wäre der Plan nach I,Nr.3 nicht erfüllbar, was offensichtlich ist und sich dem Gericht "aufdrängt".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ Chick: Deine Überlegungen sind nachvollziehbar.
    Im Falle der Bereitstellung von Mitteln durch 3. müßte die Oma aber auch die Gläubiger direkt bezahlen? Sollte das Geld an den IV gezahlt werden, dann ist es wohl Masse und unterliegt §§ 53, 258 InsO.



    Natürlich bietet sich an, dass die Oma direkt zahlt. Aber (freie) Masse wird es auch bei Zahlung an den IV (zur Verteilung durch diesen) m.E. nur dann, wenn der Plan das so vorsieht, weil es wenn dann allenfalls eine gemäß Planvorgaben zweckgebundene Sondermasse ist und eben nicht für was anderes als Befriedigung der Plangläubiger verwendet werden darf.

  • Dass ein vernünftiger Schuldner, wenn man ihm das Problem und die Alternativen vorher kommuniziert, vielleicht einfach seinen Plan ändern und die Massegläubiger berücksichtigen sollte, steht auf einem anderen Blatt.



    zwar :zustimm:, aber hier gibt es einen im Forum, dessen Motto lautet:
    Vernunft darf niemals siegen.

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  • Nochmal: Der Insolvenzplan ist ein Deal zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern. Solange den Massegläubigern nichts weggenommen werden soll, geht sie der Plan nichts an und es gibt keinen Grund, einen Plan an nicht gedeckten Masseverbindlichkeiten scheitern zu lassen, die auch im regulären Verfahren nicht gedeckt wären.



    Aber ich finde, wir sind immer noch in einem Insolvenzverfahren. Oder anders ausgedrückt: Wenn der Schuldner gerne einen Deal mit anderen machen (meinetwegen seinen Gläubigern) möchte, dann hätte er ja erst gar kein Insolvenzverfahren anstreben sollen.
    Und mag man mich auch in höherer Instanz aufheben, so würde ich doch so einen Plan nicht zulassen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber ich finde, wir sind immer noch in einem Insolvenzverfahren. Oder anders ausgedrückt: Wenn der Schuldner gerne einen Deal mit anderen machen (meinetwegen seinen Gläubigern) möchte, dann hätte er ja erst gar kein Insolvenzverfahren anstreben sollen.
    Und mag man mich auch in höherer Instanz aufheben, so würde ich doch so einen Plan nicht zulassen.



    Mit "Deal" habe ich mich vielleicht ein bisschen untechnisch ausgedrückt, aber inhaltlich ist das genau der Sinn und Zweck des Insolvenzplans und da das Insolvenzplanverfahren Teil des Insolvenzverfahrens ist und die Möglichkeit eines derartigen "Deals" gerade vom Gesetzgeber beabsichtigt war, kann ich Dir nicht ganz zustimmen, Mosser.

    Insolvenzplan ist ein Steckenpferd von mir (vielleicht an den Vorpostings schon zu erkennen), also vorab schon Entschuldigung für die Klugscheisserei:

    Die Verfasser des DiskE (= "Erfindung" des Insolvenzplans) hatten folgende, m.E. bestechende Idee (zurückgehend auf den sehr lesenswerten Jackson, Logic and Limits of Bankruptcy Law):

    Worum geht's bei der Insolvenz? In erster Linie um eine normale Erscheinung des Wirtschaftslebens, also vorrangig ein wirtschaftliches Problem, für welches der Staat zur Meidung eines der Verteilungsgerechtigkeit zuwider laufenden Schuldnerfledderns ein geordnetes Verfahren zur Verfügung stellen sollte. (Dass Insolvenz auch politisch, fiskal, sozial, psychisch, etc. ein Problem sein kann ist klar, das läßt sich aber verfahrenstechnisch nie alles befriedigend bewältigen, daher Konzentration auf den wirtschaftlichen Aspekt. Zweck des Verfahrens daher ausschließlich: optimale Gläubigerbefriedigung.)

    Wer hat bei der Insolvenz den schwarzen Peter? Die Gläubiger! Also ist es nur recht und billig, wenn wir die auch selbst entscheiden lassen, was sie für sich am besten finden. Angesichts der rein wirtschaftlichen Ausrichtung des Verfahrens ist hierbei aber auch ein wirtschaftlicher Maßstab anzusetzen, d.h. gegen seinen Willen soll kein Gläubiger wirtschaftliche Nachteile aufgedrückt bekommen, die er sonst nicht hätte. Das beschreibt in Kurzfassung Sinn und Grenzen des überstrapazierten Begriffs "Gläubigerautonomie", den jeder gerne verwendet, über dessen Bedeutung sich aber die wenigsten Gedanken machen (und darum reden alle aneinander vorbei).

    Dieser Grundidee soll nun der Insolvenzplan bzw. das Insolvenzplanverfahren zum Durchbruch verhelfen: Der Gesetzgeber schenkt uns ein "Regelverfahren", sagt daneben aber: "Hey, wenn ihr ne bessere Idee habt, wie das für Euch wirtschaftlich sinnvoll abgewickelt werden kann, dann sollt Ihr das auch machen dürfen; ich sorge dann nur für die nötige Verfahrensgerechtigkeit."

    Wir dürfen uns also mit dem Insolvenzplan unser eigenes Verfahren basteln! Ist das nicht toll? Und das ist dann keine Verfahrensabwicklung 2. Klasse, sondern gleichwertig. Die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens sollte es gerade attraktiv machen für Schuldner, die einen "Deal" mit ihren Gläubigern anstreben, dies im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu machen, weil beim "Insolvenzplan-Deal" nämlich das Verfahren für die Gerechtigkeit sorgen soll, die der Gesetzgeber sich vorstellt.

    (Jetzt höre ich lieber wieder auf, sonst wird mein Mittagessen kalt und den Lesern langweilig.)

  • Insolvenzplan ist ein Steckenpferd von mir (vielleicht an den Vorpostings schon zu erkennen), also vorab schon Entschuldigung für die Klugscheisserei:...



    Ich empfinde das gar nicht als Klugscheisserei. Ich finde das wirklich gut und sogar auch nachvollziehbar. Ich bin nur mal wieder etwas sprachlos, dass so etwas nachvollziehbar möglich sein kann und der Gesetzgeber es in dieser Weise zuläßt.

    (Jetzt höre ich lieber wieder auf, sonst wird mein Mittagessen kalt und den Lesern langweilig.)



    Sei mir nicht böse. Mir ist zwar nicht langweilig, aber ich mache jetzt WE und lese mir das nochmal in absoluter Ruhe zuhause durch...
    Schönen Mittag ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo zusammen,
    ich habe hier einen Insolvenzplan in einem masseunzulänglichen Verfahren. (um Missverständnissen vorzubeugen: Kosten gedeckt)
    Der Schuldner ist eine natürliche Person, die keine Restschuldbefreiung beantragt hatte

    Wie ist denn da nun der Sachstand?-hat sich etwas geändert? habe leider nichts konkretes finden können:/.

    Die Mittel für den Plan werden von Dritten bereit gestellt

    Der Plan sieht vor, dass die Massegläubiger mit 50% (deutlich mehr als die 38er Gläubiger) befriedigt werden.

    Außerdem ist vorgesehen, dass die Massegläubiger eine eigene Abstimmungsgruppe bilden und an der Abstimmung beteiligt werden sollen.

    ist das überhaupt denkbar?

    An sich sehe ich es nicht unkritisch, dass Massegläubiger an der Entscheidungsfindung zu einem Plan, der sie mitbetrifft (sicherlich letztlich stehen sie wirtschaftlich besser, aber in ihre Rechtsposition wird dennoch eingegriffen) nicht beteiligt werden,
    aber die Teilhabe von Massegläubigern an Abstimmungen sieht die Inso halt eigentlich nicht vor.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • -.-
    Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie so oft die Rechtsfindung.
    §210 a InsO zeigt grds. wie`s geht.

    jetzt handelt es sich aber um ein Altverfahren aus 2003; insofern dürfte 210 a InsO keine Anwendung finden?!

    also bleibt die Frage im Raum, da die InsO in alter Fassung die Massegläubiger ausgeschlossen hat

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • -.-
    Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie so oft die Rechtsfindung.
    §210 a InsO zeigt grds. wie`s geht.

    jetzt handelt es sich aber um ein Altverfahren aus 2003; insofern dürfte 210 a InsO keine Anwendung finden?!

    also bleibt die Frage im Raum, da die InsO in alter Fassung die Massegläubiger ausgeschlossen hat

    lies doch mal die Gesetzesbegründung zur Einführung des 210a - ich glaube die ging eher in die Richtung mal wollte etwas im Gesetz regeln von dem man ausging, dass es sowieso geht.

    Schon von Einführung der InsO im Ursprungsentwurf war ein Plan auch mit den Massegläubigern mit drin. Diese Regelung wurde dann noch vor Einführung der InsO wieder gestrichen mit der Begründung eine gesetzl. Regelung sei überflüssig, da ja sowieso zulässig.

    Mit der Begründung habe ich schon vor Jahren auch Plan mit Gruppe der Massegläubiger zugelassen.

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