Kosten für Erbauseinandersetzung

  • Ich glaube, ich habe gerade ein dickes Brett vorm Kopf! Vielleicht könnt Ihr mit helfen, dieses wieder weg zu bekommen...

    Eigentümer E ist vor mehr als 2 Jahren verstorben und von den Töchtern T1 u. T2 beerbt worden. GB ist bisher nicht berichtigt worden.

    Jetzt setzt sich die Erbengemeinschaft aus T1 und T2 dahingehend auseinander, dass T1 das Grundstück zu Alleineigentum bekommt.

    Wie ist der Wert für die Eintragung der T1 als Alleineigentümerin? Voller oder halber Wert des Grundstücks?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • K/L/B/R, 18. Aufl., R-Nr. 22,23 zu § 61 KostO:
    "Sind die Erben in Erbengemeinschaft eingetragen, so richtet sich der Wert nur nach dem Anteil der ausscheidenden Erben.
    Ist der Erblasser noch eingetragen, ist der ganze Grundstückswert maßgebend. Dies gilt auch , wenn der Erblasser noch nicht eingetragen ist, sondern etwa dessen Erblasser".
    Also 1/2 Gebühr aus dem halben Wert.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Danke aber nach dem Zitat wäre es eine halbe Gebühr aus dem vollen Wert, da ja noch der Erblasser E im GB steht.

    Ulf

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  • Macht ja nichts! Immerhin hast Du die Kommentarstelle gefunden, die ich zuvor - warum auch immer - überlesen hatte. :oops:
    Aber :psst:

    Ulf

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