Pfüb aufheben?

  • Hallo!!

    Habe hier eine Sache von meiner Kollegin übernommen und bin mir nicht sicher wie es jetzt weitergeht.

    Erlassen wurde ein Pfüb gegen die Schuldnerin X. Gepfändet wurde die angebliche Forderung der Schuldnerin gegen Y aus dem Erbvertrag der X mit der Y (URNr. ... aus dem Jahre 1995). Es wird der Anspruch aus dem Erbvertrag gepfändet den X gegen Y hat. Frau Y hat sich verpflichtet 50% der Kosten für eine Unterbringung der Frau X in einem Pflegeheim - höchstens jedoch 50.000,- DM- zu erbringen. Dieser Verpflichtung ist Frau Y bislang nicht nachgekommen.

    Hiergegen hat die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt mit dem Antrag den Pfüb aufzuheben.
    Die Schuldnerin X ist letztes Jahr verstorben und es ist bislang noch nicht klar wer Erbe geworden ist. Allein aus diesem Grund hätte der Pfüb nicht erlassen werden dürfen. Aber dass die Schuldnerin verstorben ist wusste meine Kollegin ja nicht, als sie den Pfüb erlassen hat...
    Weiter liege kein pfändbarer Anspruch vor. Es sei nicht erkennbar, in welcher Höhe der Anspruch bestehen soll und wann dieser Anspruch möglicherweise fällig ist.

    In dem Erbvertrag heißt es:
    "Sollte meine Mutter pflegebedürftig werden und sollten durch eine Unterbringung in ein Heim Kosten entstehen, so verpflichte ich mich gegenüber meiner Mutter, jeweils die monatlichen Kosten einer solchen Unterbringung zu 50 % zu tragen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einkünfte meiner Mutter sowie Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind. Meine Mutter braucht sich dabei die Substanz vorhandenen Vermögens nicht anrechnen zu lassen. Diese Verpflichtung meiner Mutter gegenüber ist auf eine Höchstzahlung von insgesamt (damals) 50.000,- DM beschränkt."

    Ist die angebliche Forderung genau genug bestimmt oder muss der Pfüb aufgehoben werden, weil die Schuldnerin ja verstorben ist??

    Danke schon mal für eure Hilfe...

  • Zunächst muss der PfÜB wohl schon deswegen aufgehoben werden, weil die Schuldnerin nicht mehr lebte. Erforderlich wäre gewesen ein gegen die Erben umgeschriebener und neu zugestellter Titel. Auf Grund dieses Mangels ist die Aufhebung wohl sofort vorzunehmen, wenn der Tod durch Urkunde belegt wurde.

    Was die Forderung selbst angeht, so denke ich, dass sie unter § 850b ZPO fällt (auch wenn dort unter Nr. 2 etwas von gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung besteht, die ja wohl aber unabhängig vom Vertrag bestehen dürfte), es ist eine völlig zweckgebundene Zahlung, die da vereinbart wurde, auf die die Mutter ausschließlich zur Finanzierung ihrer Heimunterbringung zugreifen kann, die damit auch nicht pfändbar ist. Man hätte nach Abs. 3 wohl sogar die Schuldnerin anhören müssen, dabei hätte man auch festgestellt, dass sie gar nicht mehr lebt.

    Man kann sich natürlich auch auf den Standpunkt stellen, die zugesicherte Leistung falle nicht unter § 850b II ZPO, denn die Mutter (=Schuldnerin) war ja nicht unterhaltsberechtigt, solange sie über eigenes einzusetzendes Vermögen verfügte. Erscheint wohl sowieso etwas dubios: Auf der einen Seite Vermögen vorhanden, auf der anderen Seite Schulden - nicht nachvollziehbar für micht, warum hat man nach einer eidesstattlichen Versicherung nicht gleich per Pfändung auf das Vermögen zugegriffen ?

  • Also spielt es keine Rolle dass bei Erlass des Pfübs gar nicht bekannt war, dass die Schuldnerin schon verstorben war? Man muss den Pfüb JETZT in jedem Fall aufheben, ja?!

    Wieviel Sinnn die ganze Pfändung macht frag ich mich allerdings auch gerade... naja, aber dann muss ich mir ja erstmal keine Gedanken mehr darum machen, ob der zu pfändende Anspruch bestimmt genug ist, denn der Pfüb muss ja eh aufgehoben werden...

  • O.k., danke erstmal... hättest du vll. auch noch entsprechende §§ die ich dann in die Begründung aufnehmen könnte? Oder schreib ich einfach, dass die Prozessvoraussetzungen (Partei-, Prozessfähigkeit ect.) nicht gegeben waren?

  • Hallo zusammen,
    ich habe heute einen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bekommen, da der Schuldner die Forderung beglichen hat.
    Erlass Pfänder: 26.04.
    Zahlung: 10.05. (Überweisung wurde ausgeführt)

    Grundsätzlich habe ich gedacht, dass ich keinen Pfänder aufheben muss, wenn der Schuldner die Forderung leistet, da die Forderung durch die Zahlung beglichen ist und kein Pfandrecht mehr besteht.
    Ich dachte der Schuldner wendet sich an den Gläubiger und dieser teilt dem Drittschuldner mit, dass sich die Pfändung erledigt hat.
    Und das Gericht ist bei der Sache raus...

    Allerdings bin ich jetzt auf den § 775 Nr. 5 ZPO gestoßen... Und auf

    Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 775 Rn. 13:
    Bestreitet der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 4 oder 5, ist die Vollstreckung fortzusetzen; der Schuldner kann nur die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767) erheben.

    Also stelle ich jetzt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein und nur bei möglichen Einwänden des Gläubigers wird die Vollstreckung fortgesetzt und auf die Vollstreckungsabwehrklage verwiesen???

  • Gibt es denn Probleme mit Drittschuldner und/oder Gläubiger, dass der Schuldner den Antrag stellt oder macht er das nur weil er denkt, das müsste so sein?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke, da die Zahlung erst am 10.05.2022 war (und der Antrag auch vom 10.05.2022 ist), dass die Zahlung noch gar nicht beim Gläubiger eingegangen ist. Dieser konnte noch gar nicht reagieren und dem Drittschuldner informieren.

    Die Gläubiger-Seite ist der Landkreis. Dort dauert es immer etwas länger bis die Zahlungen an der richtigen Stelle ankommen... Das ist (denke ich) der Grund für den Antrag...

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass er nicht denkt, dass müsste so sein, sondern dass er denkt, dass es so schneller geht.

  • Der Pfüb darf nicht aufgehoben werden.

    In Betracht kommt die Einstellung. An den Nachweis der Zahlung sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, siehe [FONT=&quot]BeckOK ZPO/Preuß, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 775 Rn. 27.

    Was liegt dir denn vor als Zahlungsnachweis?[/FONT]

  • Der Pfüb darf nicht aufgehoben werden.

    In Betracht kommt die Einstellung. An den Nachweis der Zahlung sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, siehe [FONT=&amp]BeckOK ZPO/Preuß, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 775 Rn. 27.

    Was liegt dir denn vor als Zahlungsnachweis?[/FONT]

    Ja, ich habe auch daran gedacht, den Antrag auf Aufhebung als Antrag auf Einstellung auszulegen.

    Vorgelegt wurde mir von der Sparkasse ein Quittungsbeleg mit dem Vermerk: Ihre Überweisung wurde ausgeführt.
    Kontonummer vom Gläubiger und Betrag sind korrekt.

  • ...
    Vorgelegt wurde mir von der Sparkasse ein Quittungsbeleg mit dem Vermerk: Ihre Überweisung wurde ausgeführt.
    Kontonummer vom Gläubiger und Betrag sind korrekt.

    das klingt doch schon mal ganz gut.

    Mag dem Gl. doch zunächst mal Gelegenheit gegeben werden, sich zum Antrag des Schuldners zu äußern.
    Vielleicht hat sich bis dahin eine gerichtliche Entscheidung bereits erledigt.
    (Auch bei Maßnahmen nach §§ 775, 776 ZPO ist dem Gl. vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren)

  • Nur interessehalber: Was wurde denn gepfändet? Wenn es das Konto bei der Sparkasse ist, kann diese ja als DS was zum Schuldner sagen (Restforderung, Wegfall Pfändung, etc).

    Ich tippe, wie Araya, dass der Schuldner da etwas wirbelig agiert.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nur interessehalber: Was wurde denn gepfändet? Wenn es das Konto bei der Sparkasse ist, kann diese ja als DS was zum Schuldner sagen (Restforderung, Wegfall Pfändung, etc).

    Ich tippe, wie Araya, dass der Schuldner da etwas wirbelig agiert.

    Gepfändet wurde Krankengeld.

    Und der Schuldner ist durch einen Rechtsbeistand vertreten.


  • Ja, ich habe auch daran gedacht, den Antrag auf Aufhebung als Antrag auf Einstellung auszulegen.

    Die Einstellung nach §§775,776 ZPO erfolgt ohnehin von Amts wegen, weshalb man insoweit keinen Antrag braucht.
    Eine Auslegung nur als entsprechende Anregung würde ich nicht vornehmen, da ja die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme gewünscht ist und nicht nur die Einstellung.
    Die beanspruchte Aufhebung ist m.E. als Erinnerung auszulegen, welche unbegründet ist, weil der materiellrechtliche Einwand der Zahlung unzulässig ist.

    So oder so wäre - wie schon gesagt wurde- zunächst der Gläubiger anzuhören.
    Ob es danach überhaupt noch einer Entscheidung bedarf kann man dann sehen.

  • ...
    (Auch bei Maßnahmen nach §§ 775, 776 ZPO ist dem Gl. vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren)


    In der Kommentierung habe ich das so nicht gefunden. Hast du eine Fundstelle dazu?

    Wie WinterM.
    Außerdem: Wie willst Du den zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag sonst rausbekommen? Nur er kennt die Höhe der mit dem rechtmäßigen Pfänder einhergehenden Zustellkosten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • folgt es nicht schon allein aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verahrens?

    Das halte ich nicht für zwingend und habe einen entsprechenden Hinweis in den Kommentierungen zu § 775 ZPO auch nicht gefunden.

    Vielmehr deutet der Wortlaut des § 775 ZPO m. E. darauf hin, dass sofort einzustellen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen:

    "...ist einzustellen oder zu beschränken... wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird..."

    Der Gläubiger wird von der Einstellung informiert und kann seinen Widerspruch dagegen geltend machen.

  • ...
    (Auch bei Maßnahmen nach §§ 775, 776 ZPO ist dem Gl. vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren)


    In der Kommentierung habe ich das so nicht gefunden. Hast du eine Fundstelle dazu?

    Wie WinterM.
    Außerdem: Wie willst Du den zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag sonst rausbekommen? Nur er kennt die Höhe der mit dem rechtmäßigen Pfänder einhergehenden Zustellkosten.

    Also kommt man in Fällen wie in Beitrag #7 geschildert, letztlich nie zu einer Einstellung? :gruebel: Wenn dort der Gläubiger erst angehört werden muss, hat dieser doch inzwischen die Erledigung bereits dem Dritschuldner mitgeteilt.

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