Pfüb aufheben?

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    (Auch bei Maßnahmen nach §§ 775, 776 ZPO ist dem Gl. vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren)


    In der Kommentierung habe ich das so nicht gefunden. Hast du eine Fundstelle dazu?

    Wie WinterM.
    Außerdem: Wie willst Du den zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag sonst rausbekommen? Nur er kennt die Höhe der mit dem rechtmäßigen Pfänder einhergehenden Zustellkosten.

    Also kommt man in Fällen wie in Beitrag #7 geschildert, letztlich nie zu einer Einstellung? :gruebel: Wenn dort der Gläubiger erst angehört werden muss, hat dieser doch inzwischen die Erledigung bereits dem Dritschuldner mitgeteilt.

    Es gibt doch auch Gläubiger, die machen das einfach nicht


  • Also kommt man in Fällen wie in Beitrag #7 geschildert, letztlich nie zu einer Einstellung? :gruebel: Wenn dort der Gläubiger erst angehört werden muss, hat dieser doch inzwischen die Erledigung bereits dem Drittschuldner mitgeteilt.

    Ich glaube nicht, dass #7 der klassiche Anwendungsfall von § 775 Nr. 5 ZPO ist. Jedenfalls ist die enge zeitliche Abfolge das Problem.
    Hauptforderung zahlen zur Abwendung der bereits angelaufenen Vollstreckung reicht halt dann nicht mehr...

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Bei einer einstweiligen Einstellung ist mE die vorherige Anhörung des Gläubigers entbehrlich. Einstellen, anhören und dann die Schlussentscheidung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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    (Auch bei Maßnahmen nach §§ 775, 776 ZPO ist dem Gl. vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren)


    In der Kommentierung habe ich das so nicht gefunden. Hast du eine Fundstelle dazu?

    Wie WinterM.
    Außerdem: Wie willst Du den zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag sonst rausbekommen? Nur er kennt die Höhe der mit dem rechtmäßigen Pfänder einhergehenden Zustellkosten.

    Also kommt man in Fällen wie in Beitrag #7 geschildert, letztlich nie zu einer Einstellung? :gruebel: Wenn dort der Gläubiger erst angehört werden muss, hat dieser doch inzwischen die Erledigung bereits dem Dritschuldner mitgeteilt.

    Es gibt doch auch Gläubiger, die machen das einfach nicht

    Das habe ich in meiner Tätigkeit beim Vollstreckungsgericht noch nie erlebt. Soweit mir bekannt, kam es bei uns auch am gesamten Gericht noch nicht vor, dass ein Antrag nach § 775 ZPO gestellt worden wäre, weil der Gläubiger nach Zahlung diese nicht d. Drittschuldner/n mitgeteilt hätte.


  • Also kommt man in Fällen wie in Beitrag #7 geschildert, letztlich nie zu einer Einstellung? :gruebel: Wenn dort der Gläubiger erst angehört werden muss, hat dieser doch inzwischen die Erledigung bereits dem Drittschuldner mitgeteilt.

    Ich glaube nicht, dass #7 der klassiche Anwendungsfall von § 775 Nr. 5 ZPO ist. Jedenfalls ist die enge zeitliche Abfolge das Problem.
    Hauptforderung zahlen zur Abwendung der bereits angelaufenen Vollstreckung reicht halt dann nicht mehr...

    Ein paar mehr Positionen als die Hauptforderung sind in Pfübsen üblicherweise enthalten. ;) Aber grundsätzlich besteht allerdings tatsächlich das Problem, dass die Zustellkosten zum Pfüb dem Schuldner eher nicht bekannt sein dürften.

    Die von dir erwähnte "enge zeitliche Abfolge" dürfte nicht unbedingt das Problem sein.
    Es kommt ja vor, dass der Pfüb ins Leere geht, Schuldner aber dann doch mit im Familienkreis geliehenen Geldern Verbindlichkeiten begleichen wollen. Wenn zuvor beim Gläubiger vor der Überweisung nach der Höhe der aktuellen Forderung gefragt wurde, könnte es zu einem erfolgreichen Antrag nach § 775 Nr. 5 ZPO kommen, wenn der Gläubiger nicht zeitnah die Pfändung/en für erledigt erklärt.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (16. Mai 2022 um 09:55)

  • Bei einer einstweiligen Einstellung ist mE die vorherige Anhörung des Gläubigers entbehrlich. Einstellen, anhören und dann die Schlussentscheidung.

    Eine Schlussentscheidung gibt es nicht bzw. stellt diese der Einstellungsbeschluss dar, vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 775 Rn. 31:

    Zitat

    Das Vollstreckungsgericht stellt die Zwangsvollstreckung durch Beschluss ein, der zu begründen und den Beteiligten nach § 329 Abs. 2 mitzuteilen ist (Musielak/Voit/Lackmann Rn. 12; Zöller/Geimer Rn. 10; vgl. auch RGZ 70, 399 (403)). Dem Drittschuldner ist der Beschluss zumindest mitzuteilen (SWKT/Raebel/Thole Rn. 12; Stein/Jonas/Münzberg Rn. 34; weitergehend Zöller/Geimer Rn. 10: Zustellung; → Rn. 33).

    Wenn der Gläubiger dann die Erfüllung bestreitet, wird die Einstellung wieder aufgehoben, vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 775, beck-online:

    Zitat

    In den Fällen von Nr 4 u 5 ist die Vollstreckung trotz der Vorlage urkundlicher Nachweise ohne Weiteres fortzusetzen, wenn der Gläubiger die Befriedigung (oder Stundung) bestreitet (BGH WM 16, 83 Rn 9 ff; NJW 17, 2202 Rn 24; OLG München FGPrax 15, 161 f). Der Schuldner muss sich im Verfahren nach § 767 zur Wehr setzen (→ Rn 13).

  • Bei einer einstweiligen Einstellung ist mE die vorherige Anhörung des Gläubigers entbehrlich. Einstellen, anhören und dann die Schlussentscheidung.

    Eine Schlussentscheidung gibt es nicht bzw. stellt diese der Einstellungsbeschluss dar, vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 775 Rn. 31:
    ...
    Wenn der Gläubiger dann die Erfüllung bestreitet, wird die Einstellung wieder aufgehoben, vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 775, beck-online:

    Zitat

    In den Fällen von Nr 4 u 5 ist die Vollstreckung trotz der Vorlage urkundlicher Nachweise ohne Weiteres fortzusetzen, wenn der Gläubiger die Befriedigung (oder Stundung) bestreitet (BGH WM 16, 83 Rn 9 ff; NJW 17, 2202 Rn 24; OLG München FGPrax 15, 161 f). Der Schuldner muss sich im Verfahren nach § 767 zur Wehr setzen (→ Rn 13).

    Also doch eine Schlussentscheidung?!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei einer einstweiligen Einstellung ist mE die vorherige Anhörung des Gläubigers entbehrlich. Einstellen, anhören und dann die Schlussentscheidung.

    Eine Schlussentscheidung gibt es nicht bzw. stellt diese der Einstellungsbeschluss dar, vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 775 Rn. 31:
    ...
    Wenn der Gläubiger dann die Erfüllung bestreitet, wird die Einstellung wieder aufgehoben, vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 775, beck-online:

    Zitat

    In den Fällen von Nr 4 u 5 ist die Vollstreckung trotz der Vorlage urkundlicher Nachweise ohne Weiteres fortzusetzen, wenn der Gläubiger die Befriedigung (oder Stundung) bestreitet (BGH WM 16, 83 Rn 9 ff; NJW 17, 2202 Rn 24; OLG München FGPrax 15, 161 f). Der Schuldner muss sich im Verfahren nach § 767 zur Wehr setzen (→ Rn 13).

    Also doch eine Schlussentscheidung?!

    Wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet, müsste wohl tatsächlich noch eine weitere Entscheidung erfolgen (Aufhebung der einstweiligen Einstellung).

    Ich würde das nur nicht "Schlussentscheidung" nennen. Diese trifft letztlich das zuständige Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO, wenn der Schuldner mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht einverstanden ist.

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