Unbekannter Aufenthalt des Schuldners

  • Hallo :)

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜb`s hier liegen. Gerichtsbekannt ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts. Damit eine Zustellung an den Schuldner erfolgen kann, wollte ich einen ZU-Vertreter für den Schuldner bestellen. Leider weiß ich nicht, welche Vorschrift hier Anwendung findet. Im ZVG-Verfahren geht sowas ja über § 6ZVG, in der ZPO hab ich nur den 779 gefunden und der passt (noch) nicht. :teufel: Jetzt die große Frage: §6 ZVG analog, obwohl es lex specialis ist??? :gruebel::gruebel::gruebel:

    Schon mal vielen Dank.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Hallo :)

    §6 ZVG analog, obwohl es lex specialis ist??? :gruebel::gruebel::gruebel:



    Nein, § 6 ZVG gilt nicht in der "normalen" ZPO-Vollstreckung. Die Ausnahme in § 6ZVG wurde u.a. eingeführt, weil es im ZVG-Verfahren üblicherweise deutlich mehr Beteiligte gibt als in der ZPO-Vollstreckung.

  • BGH, Beschluss vom 14. 2. 2003 - IXa ZB 56/03



    aus diesem:

    3. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob Zweifel des Vollstreckungsgerichts an den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung überhaupt die Ablehnung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtfertigen. Denn das Beschwerdegericht hat an den Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung als Grund dafür, von einer sofortigen Zustellung an den Schuldner abzusehen, zu hohe Anforderungen gestellt und damit § 203 Abs. 1 a. F. (= § 185 Nr. 1 n. F.) ZPO i. V. m. § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO verletzt.

    [...]

    a) Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch des Antragstellers mit den Belangen des Zustellungsadressaten sind im Fall der Forderungspfändung in der Regel an den Nachweis des unbekannten Aufenthalts des Schuldners, der die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn entbehrlich macht (§ 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO), wegen dessen wesentlich geringeren Schutzbedürfnisses weniger strenge Anforderungen zu stellen als für öffentliche Zustellungen an den Beklagten im Erkenntnisverfahren.

  • Muss mich hier kurz mal anhängen. Muss im Moment vertretungshalber M machen. Hab nen Antrag auf Erlass eines PFÜB. Schuldner ist unbekannten Aufenthalts. Dies ist aber bereits im Urteil festgestellt und reicht nach Stöber für den Erlass. Was ich aber immer noch nicht ganz verstehe ist, ob die öffentliche Zustellung erfolgen muss und wenn ja durch wen? Ich geb den Pfänder jetzt an die GV verteilerstelle und die leitet weiter an den GV. Der stellt an den DS zu. Soweit klar. Nun sagt 829 ZPO ja folgendes: Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.*Bedeutet das, dass die Zustellung komplett unterbleibt an den Schuldner, kann der GV ne öffentliche Zustellung bewirken oder schickt er uns den Pfänder zurück m.d.B um öffentliche Zustellung ? Vielen Dank jetzt schon mal für eure Hilfe :)

  • Auf jeden Fall muss zunächst das Urteil öffentlich zugestellt worden sein.
    Dann sagt § 829 Abs. 2 ZPO, dass sofern eine Zustellung an den Schuldner nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen kann, diese nicht erforderlich ist. Die Zustellung an den Drittschuldner reicht.
    Die Frage, die auch der Beschluss des BGH letztlich behandelt ist, welche Ermittlungen muss der Gläubiger anstellen, um letztlich feststellen zu können: Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts -> Zustellung müsste öffentlich erfolgen -> ZU an Schuldner daher nicht erforderlich.

  • Auf jeden Fall muss zunächst das Urteil öffentlich zugestellt worden sein.
    Dann sagt § 829 Abs. 2 ZPO, dass sofern eine Zustellung an den Schuldner nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen kann, diese nicht erforderlich ist. Die Zustellung an den Drittschuldner reicht.
    Die Frage, die auch der Beschluss des BGH letztlich behandelt ist, welche Ermittlungen muss der Gläubiger anstellen, um letztlich feststellen zu können: Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts -> Zustellung müsste öffentlich erfolgen -> ZU an Schuldner daher nicht erforderlich.

    danke :)

    In meinem Fall wurde das Urteil öffentlich zugestellt. Somit reicht die ZU an den DS aus. Super und nochmals danke :)

  • Gepfändet wurde ein drittschuldnerloses Recht.
    Die Pfändung wird daher wirksam mit Parteizustellung an den Schuldner.
    Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts, die GV-Zustellung lässt sich nicht bewirken.
    Es wird beim Vollstreckungsgericht die öffentliche Zustellung an den Schuldner beantragt.

    Geht das ?
    Handelte es sich dabei überhaupt noch um eine Parteizustellung,
    die zur Wirksamkeit der Pfändung ja "normalerweise" erforderlich wäre ?

    :confused:

  • Gepfändet wurde ein drittschuldnerloses Recht.
    Die Pfändung wird daher wirksam mit Parteizustellung an den Schuldner.
    Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts, die GV-Zustellung lässt sich nicht bewirken.
    Es wird beim Vollstreckungsgericht die öffentliche Zustellung an den Schuldner beantragt.

    Geht das ?
    Handelte es sich dabei überhaupt noch um eine Parteizustellung,
    die zur Wirksamkeit der Pfändung ja "normalerweise" erforderlich wäre ?

    :confused:

    Befürwortend zumindest Musielak/Voit-Becker, § 857 ZPO, Rn. 5 und MünchKomm-Smid, § 857 ZPO, Rn. 6.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Bei mir wurde nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, dass der Beschluss an den Schuldner öffentlich zugestellt wird.
    Nun meine Frage:

    1. Handelt es sich ja nach § 829 Abs. 2 ZPO um kein Wirksamkeitserfordernis für die Pfändung. Ist dann die öffentliche Zustellung überhaupt vorzunehmen?

    2. Wäre hierfür dann nicht eigentlich der Gerichtsvollzieher zuständig? Oder ist die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht zu veranlassen.

    3. Wie würde es sich verhalten, wenn der Beschluss an den Drittschuldner öffentlich zugestellt werden soll? Ist der GV oder das AG zuständig?

  • Schau in die GVGA deine Bundeslandes unter der Überschrift"Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" (§§ variieren, Inhalt müsste deckungsgleich sein).
    Sinngemäß: Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde.

  • Schau in die GVGA deine Bundeslandes unter der Überschrift"Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" (§§ variieren, Inhalt müsste deckungsgleich sein).
    Sinngemäß: Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde.

    In die GVGA habe ich bereits reingesehen und auch rausgefunden, dass die Zustellung unterbleibt, wenn eine öffentliche ZU erforderlich sein würde.
    Aber heißt das nun, dass auch keine öffentliche Zustellung zu machen ist? Oder eben lediglich im Umkehrschluss, dass diese durch das AG vorzunehmen ist?

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