Geldbuße -> Arbeitsleistung -> Dauerarrest; Was nun?

  • Hallo,

    ich muss nochmal eine blöde OWi-Frage in den Raum stellen.
    Ich habe einen Bußgeldbeschluss.
    Dann sollte gemeinnützige Arbeit erbracht werden, was natürlich nicht angegangen worden ist.
    Dann wurde mein" Freund" zu Jugendarrest in Form einer Woche Dauerarrest verurteilt.

    Nun habe ich die Entlassungsmitteilung der JVA vorliegen.

    Meine Frage wäre jetzt, was danach kommt.

    Nach § 98 Abs II OWiG darf wegen einer Bußgeldentscheidung der verhängte Jugendarrest eine Woche nicht übersteigen, was ich ja hätte.

    Ich lese gerade den § 98 Abs. III S. 3, der mir wohl sagt, dass der Richter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären kann.
    Habt ihr Erfahrung mit sowas?
    Ist jetzt wirklich die Vollstreckung vorbei? Und wenn der Richter sich dagegen ausspricht, geht es dann weiter mit Erzwingungshaft?
    :gruebel:


    Danke für eure Meinungen.

  • Das Pulver ist verschossen. Sofern der Richter nicht gem. § 98 III OWiG verfahren will, soll er konstruktive Vorschläge für die weitere Vollstreckung vorlegen.



    Danke für eure Antworten!
    Aber irgendwie doch komisch, dass damit die Vollstreckung, nach nur einer Woche, schon erledigt ist.

    Bei Erzwingungshaft besteht doch auch die Möglichkeit länger als 1 Woche einzusitzen...

  • Ich denke, Du kannst froh sein, dass abgesessen wurde und das Verfahren jetzt erledigt ist.
    Manch einer erachtet den Antritt des Arrestes für unter seiner Würde ... :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sehe ich auch so.

    Ich würde mir auch wünschen, dass die Richter hier lieber den Arrest verhängen, statt ständig Erzwingungshaft.

    Bei der E-Haft "renne" ich den Kiddies erst ewig nach, bis ich schlussendlich Haftbefehl erlasse und sie damit endlich erwische. Die sitzen dann die ein-zwei Tage ab, denken gar nicht dran zu zahlen - und ich hab das Ding immer noch an der Backe :mad:

    Dann lieber Arrest - und feddisch :teufel:

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Ich denke, Du kannst froh sein, dass abgesessen wurde und das Verfahren jetzt erledigt ist.



    Klar!! Aber manches so richtig nachzuvollziehen was sich damals dabei gedacht worden ist, wäre auch mal schön ;)


  • Bei der E-Haft "renne" ich den Kiddies erst ewig nach, bis ich schlussendlich Haftbefehl erlasse und sie damit endlich erwische. Die sitzen dann die ein-zwei Tage ab, denken gar nicht dran zu zahlen - und ich hab das Ding immer noch an der Backe :mad:



    Ja, dass hatte ich ja auch immer bis zu gestern, als ich als erstes die Geschichte mit dem Jugendarrrest sah. Wußte bis dato garnicht, dass es eine Alternative zu Erzwingungshaft gibt. Man lernt halt nie aus:oops:

    Aber ich denke, ne ich bin mir sicher, dass aufgrund dem von dir genannten, ich auch ein großer Fan von dem Jugendarrest werde. ;)

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen:

    Ich muss einen Dauerarrest gemäß §§ 98 OWiG, 16 JGG vollstrecken (Schule nicht besucht, Arbeitsstunden nicht geleistet).
    Was muss ich dabei beachten?
    - Mitteilungen an wen?
    - Eintragungen ins Erziehungsregister?
    - Ansonsten Vollsteckung wie Dauerarrest in Jugensachen?

    Gibt es im TSJ (System in NRW) eine spezielle Verfügung dazu? ich konnte nichts finden.

  • Hallo,
    ich bin zur Zeit in der Ausbildung, also erste Praxiszeit, daher nun meine unbeholfene Frage:D:

    Es wurde eine Geldstrafe durch Erstatzfreiheitsstrafe "verbüßt". Nun hab ich die Entlassungsmitteilung bekommen. Entlassung wegen Strafende, es sind noch weitere 86,50€ an Verfahrenskosten offen.

    Wie geht es weiter??? Was soll ich nun veranlassen?? :gruebel::gruebel:

    Soll ich den VU anschreiben, dass diese Kosten noch zu zahlen sind???

    Danke für eure Hilfe!!!

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