Neues IPR für VR China?!

  • Hat sich seit dem 01.04.2011 schon einmal jemand mit dem neuen Gesetz der VR China über die "Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsberührung" (RAG) beschäftigen müssen? Ich habe gerade ein chinesisch-deutsches Ehepaar als Erwerber, die sich aufgrund dieses Gesetzes darauf berufen, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in dem sie sich aufhalten (das ist aktuell Deutschland).
    Ich habe zwar den Aufsatz einer Honkonger Anwaltskanzlei gefunden, die das Gesetz kurz darstellt, auch mit den wichtigsten Vorschriften zu Ehe und Güterstand, aber ich les immer gern selber nach.
    Hat jemand das Gesetz (in englischer Übersetzung möglichst - mein Mandarin ist etwas eingerostet... :D ).

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Das hilft auf jeden Fall schon mal weiter. Immerhin wird dort auch die einschlägige Vorschrift im (deutschen) Wortlaut wiedergegeben.
    Danke schön für den Hinweis (den hab ich beim Suchen über G**gle nicht gefunden :(, dafür bin ich dann bei den Honkonger Anwälten gelandet - auch schön!)

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Hallo zusammen,

    nach der Lektüre des obigen DNoiT-Report bleiben in meinem vorliegenden Fall doch noch Fragen.

    Ich habe als Erwerber eines Grundstückes zu je 1/2, einen Herrn X... und eine Frau Y... (es steht nicht vermerkt ob es ich um Eheleute handelt) beide haben lediglich die gleiche Anschrift.

    Herr X... hat sich beim Notar durch einen chinesischen Reisepass und Frau Y.... durch einen taiwanesischen Reisepass ausgewiesen (beide sprechen nur chinesisch, deshalb wirkt noch ein Dolmetscher mit) und in der Urkunde wird mit keinem Wort weder auf Familien- und Güterstand noch auf die Auslandsberührung eingegangen.

    Sollte ich diesbezüglich eine Erklärung des Notares fordern oder einfach davon ausgehen dass vorliegend IPR unbeachtlich ist und die beiden zu 1/2 erwerben können?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Um die Eintragung abzulehnen müsstest du m.E. positive Kenntnis davon haben, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig würde. Du hast ja nicht einmal positive Kenntnis davon, ob zwischen den Erwerbern überhaupt güterrechtlich relevante Beziehungen bestehen.
    Man kann natürlich in solchen Fällen auf dem kleinen Dienstweg beim Notariat nachhören, wenn man mag. Manchmal ist es ja schon allein für den eigenen Seelenfrieden nötig einem (vermeintlichen) Problem auf den Grund zu gehen. :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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