Löschung eines (vererblichen?) Vorkaufsrechtes

  • Hallo,

    vor gut 35 Jahren wurde ein "vererbliches" Vorkaufsrecht eingetragen.

    Der Bewilligungstext lautet jedoch wie folgt:
    " 1 räumt 2 für alle Verkaufsfälle ein dingliches Vorkaufsrecht an den Grundstücken XY ein.
    Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf den ersten und alle späteren Verkaufsfälle und zwar auch auf solche, die mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht an einem gesetzlichen Erben der 2 erfolgen.
    Die Erschienen bewilligen und beantragen..."

    Der letzte Teil führte offensichtlich zu der Eintragung von "vererblich".

    Ich bin ehrlich gesagt etwas verwirrt. Der letzte Teil bezieht sich auf einen Verkaufsfall und nicht auf das Vorkaufsrecht und ich verstehe nicht, was für ein Verkaufsfall gemeint ist-
    evtl. ist ein entgeltlicher Übertragungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gemeint. Das würde jedoch nur Sinn machen, wenn an einen gesetzlichen Erben des 1 (entgeltlich) übertragen werden sollte.

    Als vererblich hätte ich das Vorkaufsrecht jedoch nicht angesehen :gruebel:
    Sieht das jemand anders?
    Würdet ihr auf Grund einer Sterbeurkunde und eines Antrages des Eigentümers die Löschung vornehmen?

  • 1997 ist die Berechtigte verstorben.

    (Beerbt wurde sie von ihrem Ehemann, der ebenfalls tot ist. Dieser wurde beerbt von seinen 4 Kindern. Zumindest eines der Kinder scheint ebenfalls verstorben zu sein, da seine Ehefrau als Berechtigte eine schriftliche Löschungsbewilligung abgegeben hat. Auf Grund dieser Löschungsbewilligung hat die Geschäftsstelle mir die Grundakte mit den Nachlassakten vorgelegt)

  • Falls sich aus der Bewilligung nicht doch ergeben sollte, dass der bereits entstandene Anspruch vererblich sein soll (weil die Voraussetzungen zur Ausübung des VR zu Lebzeiten der Vormerkungsberechtigten vorlagen), würde ich löschen (s. Schöner/Stöber, RN 1428, 1436). Nach Deiner Schilderung in # 1 ist das VR selbst ist nicht vererblich ausgestaltet. Es ist lediglich eine Klarstellung erfolgt, in welchen Fällen das VR auch ausgeübt werden darf (s.Schöner/Stöber RN 1412).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke. (Der Bewilligungstext ist vollständig- Habe nur die Beteiligten- und die Grundstücksbezeichnung abgekürzt.)

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