Mitwirkung des Testamentsvollstreckers notwendig?

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe mal wieder ein Problem und komme auch mit der Suchfunktion nicht weiter.

    Folgender Sachverhalt:
    Im Grundbuch sind A und B in Erbengemeinschaft eingetragen.
    In Abteilung II ist folgender TV-Vermerk eingetragen:
    Bzgl. des Erbanteils der A ist für die Vorerbschaft Testamentsvollstreckung angeordner, und zwar aufschiebend bedingt in der Weise, dass die Testamentsvollstreckung erst wirksam wird, wenn C vor dem Ableben der A verstirbt oder geschäftsunfähig wird.

    A ist Vorerbin.
    Das Grundstück soll nun an einen Dritten D verkauft werden. Es sind bei der Beurkundung A, B, C und D anwesend.

    Nach Auskunft des Notariates ist bisher noch kein Testamentsvollstrecker bestellt und auch noch keine Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerkes erfolgte 2004.

    Brauche ich nun die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers??

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    melanie

  • Falls C geschäftsfähig ist, kann die Testamentsvollstrewckung derzeit noch nicht greifen. Nachweis, wer TV ist, bzw. dessen Mitwirkung ist dann nicht erforderlich. Wer soll denn zum Nacherben berufen sein ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was ist aber wenn A vor einem Jahr geschäftsunfähig war?? Dann hätte die Testamentsvollstreckung begonnen und würde meiner Meinung nach auch noch laufen.



    Wegen der Bedingung käme es aber auf die Geschäftsfähigkeit des C an.:gruebel: Wäre A geschäftsunfähig geworden, wäre das natürlich auch nicht schön und im Hinblick auf den Vollzug der Urkunde ebenfalls ein Problem. In beiden Fällen wird man von dem Erfahrungssatz ausgehen müssen, daß die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist. Zumindest solange nichts Gegenteiliges bekannt wird.



  • Was ist aber wenn A vor einem Jahr geschäftsunfähig war?? Dann hätte die Testamentsvollstreckung begonnen und würde meiner Meinung nach auch noch laufen.



    Zaphod war mal wieder schneller.

    Die Testamentsvollstreckung soll nach Deiner Darstellung erst wirksam werden, „wenn C vor dem Ableben der A verstirbt oder geschäftsunfähig wird“. C lebt noch. A auch noch. Das Geschäftsunfähig-werden bezieht sich demnach auf C. Ansonsten müsste es heißen „..wenn C vor dem Ableben der A verstirbt oder A geschäftsunfähig wird“. Oder fehlt in Deiner Darstellung etwas ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Erstmal entschuldigung ich meinte in meinem zweiten Beitrag C.
    Betreuung ist nach meinem Kenntnisstand keine angeordnet.

    Im Online Kommentar von Beckonline steht unter § 52 rdnr. 43ff. folgender Absatz:

    "Bei aufschiebenden Bedingungen und Befristungen ist bei einer Verfügung zu prüfen, ob noch der Erbe oder bereits der Testamentsvollstrecker verfügungsbefugt ist. Der Eintritt bzw auch der Nichteintritt der Bedingung bzw des Zeitpunkts ist dabei gem den allgemeinen Grundsätzen durch öffentliche Urkunde nachzuweisen (§ 29 Abs 1 S 2 GBO). Ist dies nicht möglich, so ist zu unterscheiden.
    Verfügt der Erbe, so ist nicht formgerecht nachweisbar, dass die Bedingung/Befristung nicht eingetreten ist. Dies würde sich auch nicht aus einem neuen Erbschein ergeben, da der wiederum nur die abstrakten Angaben der Bedingung/Befristung enthielte. Ein Zeugnis, dass der Testamentsvollstrecker noch nicht verfügungsberechtigt ist, gibt es nicht. Demzufolge muss in diesen Fällen der (eventuell künftige) Testamentsvollstrecker zustimmen. Seine aufschiebend bedingte/befristete Verfügungsbefugnis weist er durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach, das bereits zu diesem Zeitpunkt erteilt werden kann, da der Ernannte bereits vor Bedingungs-/Befristungseintritt das Amt annehmen kann (Staudinger/Reimann BGB § 2201 Rn 4). Hierbei hat das Nachlassgericht die Bedingung/Befristung als Beschränkung im Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.

    Verfügt der Testamentsvollstrecker, so muss er seine insoweit nunmehr uneingeschränkte Verfügungsbefugnis durch Vorlage eines (ggf neuen) Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen, das die aufschiebende Bedingung/Befristung nicht (mehr) enthält. Ein die aufschiebende Bedingung/Befristung noch enthaltendes Testamentsvollstreckerzeugnis ist mit Bedingungs-/Befristungseintritt unrichtig geworden und einzuziehen (Palandt/Edenhofer BGB § 2368 Rn 11; Staudinger/Schilken BGB § 2368 Rn 15) und kann daher nicht mehr Grundlage für den Nachweis der Verfügungsberechtigung sein."

    Daher bin ich der Meinung, dass ich zu prüfen habe, ob der TV mitwirken muss oder nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von melanie (20. Juni 2011 um 15:17) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

  • Wurde die Erbfolge samt TV-Vermerk aufgrund eines Erbscheins oder aufgrund einer notariellen letztwilligen Verfügung eingetragen und/oder wurden die Nachlassakten beigezogen?

    Wer wurde vom Erblasser als TV ernannt?

  • Es liegt ein Erbschein in Ausfertigung vor, der die Testamentsvollstreckung nennt mit der aufschiebenden Bedingung die auch im TV-Vermerk aufgenommen wurde.

    Nach meiner Kenntnis wurde kein TV durch den Erblasser bestimmt. Kann allerdings sein, dass dies in einem Testament erfolgt ist, dass mir aber nicht vorliegt.

  • Ich denke schon, dass die Nachlassakten weiterhelfen. Denn der Passus über die TV flog ja nicht von selbst in den Erbschein, sondern die Beteiligten haben bei der Antragstellung entsprechende Ausführungen hierzu gemacht. Und wenn die Person des TV bekannt ist und dieser das Amt angenommen hat -wovon auszugehen ist-, weiß man auch, wessen Genehmigung man ggf. mittels Zwischenverfügung zu verlangen hat - natürlich nebst förmlichem Nachweis der TV-Stellung.

  • Ich denke schon, dass die Nachlassakten weiterhelfen. Denn der Passus über die TV flog ja nicht von selbst in den Erbschein, sondern die Beteiligten haben bei der Antragstellung entsprechende Ausführungen hierzu gemacht. Und wenn die Person des TV bekannt ist und dieser das Amt angenommen hat -wovon auszugehen ist-, weiß man auch, wessen Genehmigung man ggf. mittels Zwischenverfügung zu verlangen hat - natürlich nebst förmlichem Nachweis der TV-Stellung.



    Verstehe ich deine Ausführungen richtig, dass du der Meinung bist, dass der TVer den Vertrag genehmigen muss?! Auf Grund der aufschiebenden Bedingung kann ich ja nicht wissen, ob die Testamentsvollstreckung schon begonnen hat.

  • Einerseits verstehe ich ja das Bedürfnis, sich den Nichteintritt der Bedingung nachweisen zu lassen bzw. die Genehmigung des Testamentsvollstreckers nachzufordern. Anderseits hieße es doch aber mit zweierlei Maß zu messen, wenn man bei der Geschäftsfähigkeit des C als Bedingung nachhakt, sie als persönliche Wirksamkeitsvoraussetzung bei A einfach unterstellt.

  • Mit der aufschiebend bedingten Testamentsvollstreckung hat sich Hartmann in der RNotZ 4/2008, 150 ff befasst. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass es in Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Erben und Zuweisung der Verfügungsbefugnis an den TV keine Vorwirkung gibt (S. 152/153). Zahn führt in der MittRhNotK 2000, 89 ff, 103 aus: „Erfolgt die Anordnung unter einer aufschiebenden Bedingung, besteht das Amt vor Bedingungseintritt nicht, selbst wenn der Ernannte die Annahme bereits erklärt hat, was zulässig ist. Ein Zeugnis kann folglich nicht unter Angabe der aufschiebenden Bedingung erteilt werden “ (es folgen Literauturstellen in Fußnote 151)“. Besteht jedoch das Amt vor Bedingungseintritt nicht, kann der TV auch nicht mitwirken. Er könnte sich ja auch nicht durch ein Zeugnis legitimieren (Zahn, a.a.O.; vgl. entspr. zum fehelenden Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zur Fortdauer der TV: OLG Köln, FGPrax 2011, 86)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. Juni 2011 um 13:59) aus folgendem Grund: Fundstelle der Abh. v. Zahn von RNotZ in MittRhNotK geändert (Vorgängerbezeichnung)

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