Teilerbauseinandersetzung

  • Hallo liebe Grundbuchgemeinde,
    im Grundbuch eingetragen ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A + B.
    Vor dem Notar erscheint der Betreuer der A zugleich in Vollmacht für B.
    B hat ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die EG will sich hinsichtlich des hiesigen Grundstücks auseinandersetzen, im übrigen bleibt die EG bestehen. Wörtlich: "Die Erbengemeinschaft überträgt den vorbezeichneten Grundbesitz an A zu Alleineigentum. Diese nimmt die Übertragung an."
    Beantragt ist nun die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruches. Ich frage mich nun, ob die Vormerkung nur an dem Anteil der B oder an dem gesamten Grundstück lastet.
    Hieran schließt sich die Frage an , ob mir bereits jetzt die rechtskräftige Genehmigung des Betreuungsgerichts vorliegen muss. Dies wäre doch dann der Fall, wenn die Erbengemeinschaft und nicht nur B verfügt.
    Und: müsste der Betreuer nicht von beiden Seiten eine 181er-Befreiung haben?

    Sorry, ich hoffe der SV ist verständlich dargestellt. Für eure Hinweise bin ich dankbar.

  • Da die Erbengemeinschaft im Übrigen bestehen bleiben soll, kann es sich nicht um eine Erbteilsübertragung, sondern nur um eine Übereignung des Grundstücks seitens der Erbengemeinschaft an A handeln. Dies geht nur im Wege der Auflassung.

    Damit ist die Betreute nicht nur Erwerberin, sondern auch Verpflichtete und Verfügende, sodass für die -am Grundstück lastende- Vormerkung bereits der Genehmigungstatbestand des § 1821 Abs.1 Nr.4 BGB greift (und später § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB für die Auflassung). Eine Eintragung der Vormerkung ohne rechtskräftige betreuungsgerichtliche Genehmigung ist somit nicht möglich. Diese betreuungsgerichtliche Genehmigung wird natürlich auch die in der Urkunde erklärte Auflassung enthalten.

    Hiervon getrennt zu betrachten ist die Problematik des § 181 BGB. Der Betreuer vertritt A auf der Veräußerer- und auf der Erwerberseite und er vertritt B als Bevollmächtiger auf der Veräußerer- und zugleich A als Betreuer auf der Erwerberseite. Nach meiner Ansicht muss der Vertrag daher von einem zu bestellenden Ergänzungsbetreuer nachgenehmigt werden, sodass dann nur dessen Nachgenehmigung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach den obigen Ausführungen bedarf.

  • Erstmal vielen Dank!

    Wenn dann die Genehmigungen vorliegen, muss also die Vormerkung nicht nur am Anteil B, sondern insgesamt am Grundstück eingetragen werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!