Erwerbsgeschäft (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1823 BGB)

  • Hallo,

    mein Betreuter möchte Musikunterricht erteilen (rechnet mit Einnahmen in Höhe von 300 € mtl.) und möchte zu diesem Zweck einen Gewerbeschein beantragen. Die Betreuerin fragt, ob hiergegen Bedenken bestehen.
    Nun frage ich mich, ob dies schon als Gründung eines Erwerbsgeschäft gilt, so dass ich ein Genehmigungsverfahren nach § 1908 i BGB i.V.m. § 1823 BGB mit persönlicher Anhörung durchführen muss.

  • Wenn der geschäftsfähige Betreute das Gewerbe selbst betreiben will, ist § 1823 BGB überhaupt nicht einschlägig, weil dort vorausgesetzt ist, dass der Betreuer im Namen des Betroffenen ein Erwerbsgeschäft beginnen will. Die des weiteren in Betracht kommende Vorschrift des § 112 BGB wäre nur anwendbar, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist (§ 1903 Abs.1 S.2 BGB).

    Ich sehe demnach mangels Betreuerhandeln keinen Genehmigungstatbestand, sofern der Betreute geschäftsfähig ist.

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