Nachlassinsolvenz und NLPflegervergütung

  • Hallo alle zusammen,
    Mein NLPfleger beantragt die Festsetzung seiner Vergütung ( Zeitraum ist das laufende InSo Verfahren) aus der Staatskasse. Ausweislich des Berichts des InSo Verwalters ist NL Masse vorhanden. Ist der NL Pfleger auf § 324 I Nr. 6 InSo zu verweisen? Festsetzung ja aber nicht gegen die Staatskasse oder hab ich da was falsch verstanden?
    Ich bin für jeden Denkanstoß dankbar.

  • Ich stimme zu. Nur wenn die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der - hier nachrangigen - Masseverbindlichkeiten ausreichen würde, d.h. eine Einstellung des Verfahrens nach § 208 InsO im Raum steht, käme m.E. eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Betracht.

    Vielleicht einfach mal den IV anrufen und fragen, was Sache ist.

  • Nach Anruf beim InsO Verwalter : Masse ist da, aber es wird aufgrund der angemeldeten Forderungen, wenn überhaupt, nur eine Quote werden... Aber ich denke, darauf ist der NL Verwalter zu verweisen, oder ?? Jedenfalls wird keien Anzeige nach 208 InsO erfolgen.

  • Nach Anruf beim InsO Verwalter : Masse ist da, aber es wird aufgrund der angemeldeten Forderungen, wenn überhaupt, nur eine Quote werden... Aber ich denke, darauf ist der NL Verwalter zu verweisen, oder ?? Jedenfalls wird keien Anzeige nach 208 InsO erfolgen.



    Quote für wen? "Aufgrund der angemeldeten Forderungen" und "keine Anzeige nach § 208 InsO" läßt stark vermuten, dass es die Insolvenzgläubiger sind, die nur eine Quote kriegen (was im Insolvenzverfahren nicht ganz ungewöhnlich wäre). Der Vergütungsanspruch des NPfl. ist aber eine - wenn auch nachrangige - Masseverbindlichkeit, § 324 I Nr. 6 InsO, die vorweg (d.h. vor Quote an Insolvenzgläubiger) zu berichtigen ist, § 53 InsO.

    Danach müsste der NPfl. seine Vergütung voll aus der Masse kriegen, also nix Staatskasse.

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