Zweitschuldnerhaftung - Aufhebung von PKH

  • Hallo,

    folgender Fall:
    Dem Beklagten wurde PKH bewilligt. Diese wurde aufgehoben, weil er seiner Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Dann wurden die anteiligen Gerichtskosten und die an seinen Prozessbevollmächtigten ausbezahlte PKH-Vergütung beim Beklagten erhoben.
    Nun kommt die Mitteilung von der Justizkasse, dass der Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
    Die Gerichtskosten kann ich ja nun von dem Kläger als Zweitschuldner (hat keine PKH) anfordern.
    Wie ist es jedoch mit der PKH-Vergütung?? Kann ich diese auch vom Kläger als Zweitschuldner anfordern?

    Schon mal danke im voraus.. :)

  • Genau! Die PKH-Vergütung zählt NICHT zu den GK.

  • Mal wieder kein Plan bei Zweitschuldnerhaftung:


    Antragsteller PKH mit Raten (eigene RA Kosten + GK bereits in Raten gezahlt)
    Antragsgegner PKH widerrufen, § 124 Nr. 2 ZPO.
    Kosten gg. aufgehoben.

    jetzt: Niederschlagung der zum Soll gestellten Kosten.


    Kann ich jetzt nur die GK als Raten einfordern weil 1. PKH aufgehoben und deswegen kein § 26 III FamGKG und 2. keine Zweitschuldner Haftung bzgl. RA - PKH Kosten des Antragsgegners?

  • Halle Ihr,

    ich muss diesen "Uraltfall" nochmal hochholen (habe von PKH nämlich rein gar keine Ahnung).

    Ich habe folgende Situation:

    A erhebt Klag gegen B. Dem B wird PKH ohne Anordnung von Zahlung bewilligt.

    Dann ergeht Urteil: Von den Kosten des RS trägt A 45% und B 55%.

    Nach durchgeführtem Kf-Verfahren ergeht ein KfB zugunsten A.

    Es erfolgt sodann die Aufhebung der PKH.

    Jetzt soll A als Zweitschuldner für die zu Lasten des B gegengeben GK und aber auch für nach § 59 RVG übergegangene R-Vergütung in Anspruch genommen werden.

    Für die GK kann ich das ja nachvollziehen, aber doch nicht für die Anwaltskosten des B, oder??

    Vielen Dank

  • Da aufgrund der Quote ein KFB gegen B ergangen ist, kann ich ebenfalls nicht erkennen, woraus der Staatskasse übergegangene Ansprüche wegen der an den Anwalt des B gezahlten Vergütung gegen A zustehen sollten. Sie kann sich insoweit lediglich an B halten, nachdem die PKH aufgehoben worden ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Erstmal vielen Dank.

    Das mit den GK kann ich nachvollziehen.

    Aber nochmal zu den Anwaltskosten. Die Staatskasse hatte seinerzeit ja den Anwalt des B aufgrund der gewährten PKH vergütet. Hat also jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber B. Wenn B nun nicht zahlt oder zahlen kann, dann kann sich die Staatskasse hier trotzdem nicht an den A als Zweitschuldner wenden? Habe ich das so richtig verstanden?

    Gibt es denn Fälle, in denen dies dennoch möglich wäre? So, wenn der KfB zB zu Gusten des B ergangen wäre?

    Woraus ergibt sich das denn? § 31 GKG kann ich das nicht entnehmen.

    Hier seht: PKH ist für mich ein Buch mit 7 Siegeln :oops:


  • § 1 Abs. 1 S. 1 GKG normiert den Anwendungsbereich des GKG. Dieses gilt nur für Kosten (Gebühren und Auslagen), damit also nicht für RA-Vergütungen. Bereits aus diesem Grund kann eine Zweitschuldnerhaftung des A nicht bestehen.

    Und einen (direkten) Anspruch gegen A nach § 59 RVG hat die Staatskasse auch nicht, da er wegen der geringeren Quote hinsichtlich der RA-Kosten nicht zur Ausgleichung an B verpflichtet ist. (Stattdessen ergibt sich zu seinen Gunsten selbst ein Anspruch, zumindest wenn die Vergütung beider RAe etwa gleich hoch ist.) Somit ist A kein "ersatzpflichtiger Gegner" im Sinne des § 59 RVG.

  • ... Aber nochmal zu den Anwaltskosten. Die Staatskasse hatte seinerzeit ja den Anwalt des B aufgrund der gewährten PKH vergütet. Hat also jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber B. Wenn B nun nicht zahlt oder zahlen kann, dann kann sich die Staatskasse hier trotzdem nicht an den A als Zweitschuldner wenden? Habe ich das so richtig verstanden? ...

    Ja. :)

    ... Gibt es denn Fälle, in denen dies dennoch möglich wäre? So, wenn der KfB zB zu Gusten des B ergangen wäre?

    Woraus ergibt sich das denn? § 31 GKG kann ich das nicht entnehmen. ...

    Ja, § 59 RVG i.V.m. § 126 ZPO. Das hat dann allerdings nichts mit der Leistungs(un)fähigkeit von B zu tun.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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