KFB + vorsätzl. unerlaubte Handlung

  • moin

    habe ein Problem

    Im Urteil ist ausgesprochen,dass die Fdg aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB beruht.
    Nun beantragt der Kl. Vertr. diesen Zusatz auch in den KFB aufzunehmen. Habe schon alles mögliche durch gesehen aber darüber nichts gefunden.

    Kann bzw. muss in den KFB dies mit aufgenommen werden ??:confused::gruebel:

    Die zugrunde liegende Fdg betr. eine Krankenkasenfdg


    gruss

    wulfgerd

  • M.E. darfst Du das sehr wohl in den KFB aufnehmen:

    • "Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

    • Der Gesetzgeber wollte dem Gläubiger eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Vorzugsstellung bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners einräumen. Damit sollte einem Grundgedanken unseres Rechts entsprochen werden, der unter anderem nach § 393 BGB für das Recht der Aufrechnung gilt (BT-Drucks. 3/415 unter IV 5). Zu § 393 BGB ist allgemeine Meinung, dass der Zweck des Gesetzes es rechtfertigt, das dort geregelte Aufrechnungsverbot auf Ansprüche auf Erstattung von Folgeschäden eines vorsätzlichen Delikts wie etwa Kostenerstattungsansprüche oder Ansprüche auf Verzugszinsen auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 m.w.N.). Eine gleichermaßen funktional wie systematisch indizierte Parallele bietet § 302 Nr. 1 InsO (PG/Ahrens, § 850f Rn. 35). Zu dieser Ausnahmeregelung der Restschuldbefreiung bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die durch die unerlaubte Handlung verursachten Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131). Er hat dazu ausgeführt, dass der Schutz des geschädigten Gläubigers unvollständig bliebe, wenn man nur die Hauptforderung, nicht aber auch die durch die Handlung verursachten Nebenforderungen von der Restschuldbefreiung ausnehme.

    • Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Restschuldbefreiung den durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubiger härter trifft als die Versagung einer Erhöhung des pfändbaren Betrags, besteht kein Anlass, dies insoweit anders zu sehen. Maßgeblich ist die gesetzgeberische Wertung, die den Gläubiger umfassend schützen will.

    • § 850f Abs. 2 ZPO will dem Gläubiger die Kompensation erleichtern und es besteht kein Anlass, abweichend von vergleichbaren Regelungen mit ähnlicher Intention die durch die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung entstandenen Folgekosten nicht in den Regelungsbereich der Norm einzubeziehen. Die Pflicht des Schuldners, entstandenen Schaden wieder gut zu machen, besteht nicht nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruches selbst, sondern auch bezüglich der Folgeschäden wie Kostenerstattungsansprüche für die Durchsetzung und Verzugszinsen für verspätete Zahlung, die eng mit der schädigenden Handlung zusammenhängen. Sie stammen ebenfalls "aus" einer unerlaubten Handlung, sind also Bestandteil des Hauptanspruchs aus unerlaubter Handlung, auch wenn die Anspruchsgrundlage aus Verzug oder prozessualer bzw. materieller Kostenerstattung folgt."


    (BGH, Beschl. v. 10.03.2011 – VII ZB 70/08, juris, MDR 2011, 690-692 = JW-RR 2011, 791-792)

  • M.E. darfst Du das sehr wohl in den KFB aufnehmen:
    ........

    Dein Zitat sagt nur das aus, was RainermdvZ schon geschrieben hat: Dass die Kosten aus dem KfB das Schicksal der Hauptforderung (aus Urteil / Vergleich etc.) teilt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist zu berücksichtigen, dass auch für den KfB die bevorrechtigte Pfändung möglich ist. Das gilt für das Vollstreckungsorgan. Heißt aber (m.E.) nicht, dass auch in den KfB selbst "aus v.b.u.H." aufgenommen werden darf/muss.

  • Ich bleibe bei meiner Meinung bzgl. der Nichtaufnahme, da die Kosten zwar das Schicksal der Hauptforderung hinsichtlich der vbuH teilen, selbst jedoch nicht aus einer vbuH stammen. VbuH ist nur die Hauptforderung.



    Das klingt nachvollziehar. Ist so ähnlich wie strafrechtliche Verurteilung zur Geldstrafe. Die Strafe bleibt bestehen, die Kosten des Verfahrens sind dagegen von der Befreiuung erfasst. Verdammt, ich weiß nicht mehr wo ich das erst vor recht kurzer Zeit gelesen habe. Hier im Forum, meine ich, aber wo?

    LGN

  • Verdammt, ich weiß nicht mehr wo ich das erst vor recht kurzer Zeit gelesen habe. Hier im Forum, meine ich, aber wo?

    LGN



    Irgendwo bei den aktuellen Entscheidungen, die BGH-Sache war recht frisch. Rainer müsste doch glatt das Aktenzeichen dazu parat haben, oder? Ich hab den Ausdruck nicht im Büro zur Hand, sonst könnte ich mal fix reinwerfen..... :(

    Ps:
    Och siehste, auf dat Rainerle is Verlass.:D

  • Ps:
    Och siehste, auf dat Rainerle is Verlass.:D



    Stimmt, grins.

    Und da man Äpfel auch nicht mit Birnen vergleichen kann (siehe chicks Kommentar) könnte me doch der Vermerk in den KfB mit rein, weil das sonst verwirrend wäre. Müsste dann ja immer das zu Grunde liegende Urteil als Nachweis der Bevorrechtigung beigefügt werden.

    LGN

  • Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist formell selbständige Grundlage der Zwangsvollstreckung und soll daher soweit wie möglich die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus sich heraus ersehen lassen.

    Zur Klarstellung der Frage des Umfangs der Vollstreckbarkeit dürfte daher ein entsprechender Hinweis in dem Kostenfestsetzungsbeschluss geboten sein, dass in dem zugrunde liegenden Urteil festgestellt wurde, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung beruht.

    (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.1987 – 8 W 415/87, juris, Rpfleger 1988, 39 = JurBüro 1988, 78-79 = Justiz 1987, 462-463 m.w.N.)

    Der Gläubiger müsste dann, wie nicky schon sagte, nicht immer das zu Grunde liegende Urteil als Nachweis der Bevorrechtigung beifügen.

  • Andere Begründung:

    Ich habe ein Versäumnisurteil bzw. Anerkenntnisurteil, in dem die vbuH im Tenor ausgewiesen ist. Aufgrund der vorgenannten Entscheidung wäre die vbuH evtl. auch im Kfb mit aufzunehmen.

    Nun gibt es aber Entscheidungen, die besagen, dass aus einem VU bzz. AU nicht aus einer vbuH vollstreckt werden kann.

  • Ich meine, das ist ähnlich zu sehen wie bei der Sicherheitsleistung, der Befugung oder Vollstreckungseinschränkung, die auch jeweils im KFB aufgenommen werden. Ich setze aus den Gründen der Beiträge # 11 + 12 die entsprechende Formulierung grundsätzlich auf den KFB.

  • ---Doppelt losgegangen--- :gruebel:

  • Ich meine, das ist ähnlich zu sehen wie bei der Sicherheitsleistung, der Befugung oder Vollstreckungseinschränkung, die auch jeweils im KFB aufgenommen werden. Ich setze aus den Gründen der Beiträge # 11 + 12 die entsprechende Formulierung grundsätzlich auf den KFB.


    Ich halte mich strikt an die Formulierung der KGE. Wenn dort "gegen SL" steht oder mit Abwendungsbefugnis, nehme ich die in den Kfb mit auf. Weiteres nehme ich nicht auf. Steht in der KGE etwas von vbuH? Wohl kaum, oder? WEnn nicht, würde ich es auch nicht aufnehmen.

  • Wow, ich wollte ein neues Thema eröffnen, bin hier rein geraten, habe meinen Text gelöscht und ein neues Thema eröffnet. Und jetzt hast du hier geantwortet. Danke. Meinst du, dass das auch für die Rechtsanwaltskosten gilt?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

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