Ist das KF-Verfahren denn wirklich abgeschlossen? Oder besser gefragt: Worin seht ihr den Abschluss des Verfahrens?
:unschuldiAuch wieder recht. Rechtshängigkeit endet erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Und da § 239 ZPO ein rechtshängiges Verfahren voraussetzt, dürfte der bereits erlassene KfB insoweit keine Relevanz haben, solange er nicht wirksam zugestellt wurde.
(Noch zur Ergänzung für die Anwendung des § 239 ZPO im KfV : Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vorb. zu §§ 239-252 Rn. 4)